842/A XXV. GP

Eingebracht am 11.12.2014
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Antrag

 

der Abgeordneten Michael Pock, Kollegin und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über das Kraftfahrwesen (KFG), BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2014, wird wie folgt geändert:



1.    In § 106 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

 

Begründung

 

Die Sicherheit im Schüler_innentransport ist mit der aktuellen 3:2 Zählregel - mit welcher jeweils drei Schüler_innen ab der Vollendung des siebten Lebensjahres ein gemeinsames Anrecht auf nur zwei Sitzplätze zugesprochen wird - für die Personenbeförderung in Omnibussen oder Omnibusanhängern des  §106 Abs 1 KFG nicht zufriedenstellend gewährleistet. Gerade im Hinblick auf rezente Unfallereignisse mit Schulbussen ist es von großer Bedeutung, jedem Kind bei Omnibus-Fahrten unabhängig von seinem Alter ein Anrecht auf einen eigenen Sitzplatz zuzusprechen, um somit dem ersten Satz des §106 KFG „Mit Kraftfahrzeugen und Anhängern dürfen Personen nur befördert werden, wen deren Sicherheit gewährleistet ist.“ gerecht zu werden.

 

In formeller Hinsicht wird verlangt, eine erste Lesung innerhalb von drei Monaten durchzuführen.

Zuweisungsvorschlag: Verkehrsausschuss