924/A XXV. GP

Eingebracht am 25.02.2015
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Antrag

 

der Abgeordneten Dr. Matthias Strolz, Dr. Rainer Hable, Sepp Schellhorn, Mag. Gerald Loacker, Kollegin und Kollegen

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 102/2014, wird wie folgt geändert:

 

1. in Artikel 127b Abs. 3 wird die Wortfolge "die Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit" durch die Wortfolge "die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit" ersetzt.

2. in Artikel 127b. Abs. 4 wird folgender Satz angefügt: "Eine gesonderte Veranlassung der Veröffentlichung des Berichtes des Rechnungshofes durch den Vorsitzende des satzungsgebenden Organs (des Vertretungskörpers) ist nicht vorgesehen."

3. in Artikel 127b. wird ein Abs. 5 hinzugefügt, der lautet: "(5) Der Rechnungshof überprüft weiter die Gebarung von Unternehmungen, an denen eine gesetzliche berufliche Vertretung allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die die gesetzliche berufliche Vertretung allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Hinsichtlich der Prüfzuständigkeit bei einer tatsächlichen Beherrschung gilt Art. 126b Abs. 2 sinngemäß. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen."

Begründung

 

 

Der Rechnungshof hat gegenüber verschiedenen öffentlichen Einrichtungen unterschiedliche Prüfungskompetenzen. Einzelne Rechtsträger verfügen hierbei über Sonderregelungen. Manche davon mögen gerechtfertigt sein, doch gerade für Prüfungen des Rechnungshofes bei den gesetzlichen beruflichen Vertretungen finden sich einige Sonderregelungen die aus unserer Sicht nicht gerechtfertigt sind.

In Artikel 127b Abs. 3 ist zum Beispiel nicht vorgesehen, dass der Rechnungshof die Zweckmäßigkeit der Gebarung prüfen darf. Weshalb gesetzliche berufliche Vertretungen von der Prüfung der Zweckmäßigkeit ausgenommen sind ist fraglich, vor allem weil dadurch Prüfungen des Rechnungshofes, wesentlich an Aussagekraft und Bedeutung verlieren.

Eine weitere interessante Regelung findet sich in § 20a Abs. 4. „Der Vorsitzende des satzungsgebenden Organs (des Vertretungskörpers) hat die Veröffentlichung des Berichtes des Rechnungshofes zu veranlassen.“ Aus diesem Grund wäre es rechtlich möglich, dass der Vertretungskörper einer gesetzlichen beruflichen Vertretung die Veröffentlichung deines Berichtes verhindern kann. Auch wenn es sich hier um scheinbar nicht angewendetes Recht handelt ist fraglich, wieso auf diese Passage nicht verzichtet werden kann. Dadurch wird nämlich in der gegenwärtigen Rechtslage legitimiert, dass die Vertretungskörper der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, Bericht der Öffentlichkeit vorenthalten können. Dadurch kann verhindert werden, dass entsprechend unangenehme Befunde des Rechnungshofes niemals an die Öffentlichkeit gelangen.

Ein Problem mit dem der Rechnungshof in seiner Arbeit immer wieder konfrontiert ist, ist, dass gesetzlich nicht klar geregelt ist, dass der Rechnungshof auch Unternehmungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen prüfen darf. Um hier eine Rechtssicherheit für den Rechnungshof zu gewähren, ist eine Klarstellung nötig, dass der Rechnungshof auch diese Prüfungskompetenz hat. Insbesondere hinsichtlich des Medientransparenzgesetzes und des Parteiengesetzes bedarf es einer eindeutigen gesetzlichen Regelung, da Kammerunternehmen derzeit zum Teil eine Meldung der Stammdaten mit Hinweis auf fehlende Prüfungszuständigkeit des Rechnungshofs verweigern.

Mit der vorgeschlagenen Änderung der Bundesverfassung wären all diese Klarstellungen, Erleichterungen und Verbesserungen von Prüfungen des Rechnungshofes bei Prüfungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen gewährleistet. Es ist nicht klar, weshalb Vertretungen die auf Zwangsmitgliedschaften beruhen, nicht dieselben oder ähnliche geprüft werden können, wie andere öffentliche Einrichtungen.

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Verfassungsausschuss zuzuweisen.