930/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 25.02.2015
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Nikolaus Scherak, Kollegin und Kollegen

betreffend Grundversorgung in Bundeskompetenz

 

Die Rechtsgrundlagen im Bereich der Grundversorgung von Asylwerbern sind vielzählig, was sich sowohl aus unionsrechtlichem Einfluss als aus dem Umstand ergibt, dass hier zwei Kompetenztatbestände betroffen sind, die ein Zusammenspiel von Bund und Ländern erzwingen und deren Abgrenzung schwer lösbar ist. Die Zuständigkeit zur Versorgung von Asylwerbern ist also je nach Verfahrensstand zwischen Bund und Ländern aufgeteilt.

Da es sich bei der Grundversorgung um die Unterstützung von Personen handelt, die einerseits Asylwerber oder sonstige hilfs- und schutzbedürftige Fremde sind und die andererseits nicht über die finanziellen Mittel verfügen, um selbst für eine menschenwürdige Existenz zu sorgen, hat die Grundversorgung zu zwei Kompetenztatbeständen einen starken Bezug: während die Kompetenztatbestände Asyl und Fremdenwesen gem Art 10 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung dem Bund zugeordnet sind, findet sich der Kompetenztatbestand des Armenwesens in Art 12 Abs 1 B-VG. Daraus ergibt sich, dass die Grundsatzgesetzgebung zwar Bundessache, die Ausführungsgesetzgebung und die Vollziehung jedoch Landessache ist. Diese unklare Abgrenzung wurde durch einen Gliedstaatsvertrag gem Art 15a B-GV - die Grundversorgungsvereinbarung (GVV) - vertraglich zwischen dem Bund und allen neun Bundesländern präzisiert. Neben der genauen Abgrenzung der Zuständigkeit regelt die GVV in erster Linie den Umfang der Kosten jener Leistungen, die im Rahmen der Grundversorgung zwischen den zehn Vertragspartnern verrechnet werden können.

Der Bund ist hinsichtlich jener Personen, welche er in Grundversorgung nehmen kann, wesentlich mehr eingeschränkt als die Länder; lediglich Asylwerber im Zulassungsverfahren, also Personen, die einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht haben, welcher aber noch nicht zum inhaltlichen Asylverfahren zugelassen worden ist, sowie sonstige Fremde, deren Asylantrag im Zulassungsverfahren zurückgewiesen oder unter bestimmten Voraussetzungen abgewiesen worden ist, solange sie in einer Betreuungsstelle des Bundes oder in einer Erstaufnahmestelle untergebracht sind, fallen in den Zuständigkeitsbereich des Bundes. Derzeit wird die Unterbringung und Versorgung in fünf Betreuungsstellen des Bundes und einer der drei bestehenden Erstaufnahmestellen des BFA durchgeführt. Während die Betreuungsstellen direkt vom Bundesministerium für Inneres betrieben werden, sind die Erstaufnahmestellen jene Organisationseinheiten des BFA, in denen das Zulassungsverfahren geführt wird. Die Ländern sind ab dem Zeitpunkt für die Grundversorgung zuständig, der sich aus der Zustimmung zur Übernahme dieser Person vom Bund ergibt.

Die Grundversorgungsvereinbarung teilt die Aufgaben zwischen Bund und Ländern daher zusammenfassend folgendermaßen auf: Der Bund führt Betreuungseinrichtungen, sorgt für die Erstaufnahme von Asylwerbern, richtet eine Koordinationsstelle ein und erfüllt Informationspflichten gegenüber den Ländern. Die Ländern hingegen haben verschiedene Aufgaben hinsichtlich der Versorgung von Asylwerbern nach Beendigung des Zulassungsverfahrens und sonstigen Fremden sowie Informationspflichten. Die zu versorgenden Personen sollen durch Einführung einer Quote gerecht auf das gesamte Bundesgebiet verteilt werden - die Realität zeigt aber, dass diese Quoten von manchen Ländern regelmäßig nicht eingehalten werden. Oft wurde über einen geeigneten Sanktionsmechanismus diskutiert, doch bisher ist in diesem Zusammenhang nichts geschehen. Es gilt daher, andere Lösungen anzudenken.

 

 



Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG




Der Nationalrat wolle beschließen:

"Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage betreffend ein Bundesverfassungsgesetz vorzulegen, demnach die verfassungsrechtliche Kompetenzverteilung insofern verändert wird, als die Grundversorgung von Asylwerbern vollständig in Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes übertragen wird."



In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuss vorgeschlagen.