947/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 25.02.2015
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Gerald Loacker, Kollegin und Kollegen

betreffend verpflichtendes und tatsächliches Pensionssplitting

Mit dem Pensionsharmonisierungsgesetz 2005 wurde die Möglichkeit eines freiwilligen Pensionssplittings eingeführt. Damit kann derjenige Elternteil, der sich nicht der Kindererziehung widmet und erwerbstätig ist, für die ersten vier Jahre bis zu 50 Prozent seiner Teilgutschrift auf das Pensionskonto jenes Elternteils übertragen lassen, der sich der Kindererziehung widmet.

Diese Regelung gilt für die Jahre der Kindererziehung ab 2005. Eine solche Übertragung kann nur bis zur Vollendung des siebenten Lebensjahres des Kindes beim zuständigen Pensionsversicherungsträger beantragt werden.

Das bedeutet, dass nur der vollzeitverdienende Elternteil dem nicht erwerbstätigen Elternteil 50% seiner Pensionsbemessungsgrundlage (PBGl) abtritt, im Gegenzug aber keine Beiträge vom anderen Elternteil (jedenfalls die Ersatzzeiten, weil sich diese mit dem Pensionssplitting decken, so wie einer allfälligen Teilzeit- oder gar Vollzeit-Erwerbstätigkeit des anderen Partners) erhält. Dem Pensionssplitting ist folglich eine Asymmetrie der Aufteilung systemimmanent – es stellt damit auch einen klaren negativen Beschäftigungsanreiz dar für jene (meist Frauen), die sich um die Kinderbetreuung kümmern. Damit ist dies auch möglicherweise einer der Gründe für die kaum messbare Resonanz auf diese Regelung in der Bevölkerung. Zusätzlich verringert dieser Anreiz die arbeitsmarktpolitische Position von Frauen, die dadurch gegenüber Männern schlechter gestellt werden.

Dieser Asymmetrie muss entgegengewirkt werden, d.h. es bedarf auch einer Flexibilisierung in Bezug auf die Inanspruchnahme. Aus diesem Grund müssen sich die erworbenen Pensionsbemessungsgrundlagen zweier Erwachsener, die finanziell und/oder pflegerisch für ein Kind bzw. mehrere Kinder sorgen, auf beide Partner_innen gleich (je 50%) verteilen bzw. sind gleich anzurechnen.

Die Vorteile eines solchen tatsächlichen Splittings sind evident. Angesichts dessen, dass noch immer Frauen die meiste Versorgungsarbeit leisten, haben diese, wenn sie dem Arbeitsmarkt zur Erziehungsarbeit fernbleiben, eine deutlich höhere Pension und damit eine geringere wirtschaftliche Abhängigkeit von einem Partner. Im Vergleich zum alten System wird dadurch aber auch ein wesentlicher Anreiz geschaffen, früher in den Arbeitsprozess zurück zu kehren. Insbesondere besteht der Anreiz für den ohnehin erwerbstätigen Elternteil, für den es positiv ist, wenn der/die Partner_in früher in den Erwerbsprozess zurückkehrt. Denn der gemeinsame Pensionsanspruch ist höher, wenn tatsächlich beide einer Erwerbstätigkeit nachgehen.


Wesentlich ist, dass durch diese Umstellung des Pensionssplittings Altersarmut – insbesondere von Frauen – bekämpft werden kann, aber auch, dass Erwerbstätigkeitsanreize geschaffen werden.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG


Der Nationalrat wolle beschließen:

"Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wird aufgefordert dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zuzuleiten, die ein verpflichtendes Pensionssplitting vorsieht, wobei die erworbene Pensionsbemessungsgrundlage zweier Erwachsener, die finanziell und/oder pflegerisch für ein Kind bzw. mehrere Kinder sorgen, zu gleichen Teilen auf beide Partner_innen geteilt wird. Ein Opt-Out soll nur vorgesehen sein, wenn sich beide Elternteile einvernehmlich dafür entscheiden."



In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.