1020/AB XXV. GP

Eingelangt am 20.05.2014
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

 

GZ. BMVIT-13.000/0012-I/PR3/2014     
DVR:0000175
 

 


An die

Präsidentin des Nationalrats

Mag.a  Barbara PRAMMER

Parlament

1017    W i e n

 

Wien, am     . Mai 2014

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Zanger und weitere Abgeordnete haben am  20. März 2014 unter der Nr. 1103/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend die Einkommen der ÖBB Immobilienmanagement GmbH gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 14:

Ø  Wie rechtfertigten Sie allgemein einen Bezug über jenem Einkommen des Bundeskanzlers?

Ø  Wie hoch ist der Basisbezug (Fixgehalt) je Vorstand/Geschäftsführer?

Ø  Wie hoch sind die leistungsabhängigen Gehaltsbestandteile je Vorstand/Geschäftsführer?

Ø  Sind in diesen Bezügen Spesenersätze enthalten?

Ø  Wenn ja, welche konkret und wie hoch sind diese?

Ø  Sind in diesen Bezügen Pauschalen enthalten?

Ø  Wenn ja, welche konkret und wie hoch sind diese?

Ø  Sind in diesen Bezügen Zulagen enthalten?

Ø  Wenn ja, welche konkret und wie hoch sind diese?

Ø  Wenn variable Gehaltsbestandteile vorhanden sind, welche Leistungen müssen konkret erbracht werden?

Ø  Sind in Hinblick auf die zu erbringenden Leistungen Zielvereinbarungen mit klar definierten Vorgaben vorhanden?

Ø  Wenn nein, warum nicht?

Ø  Wenn ja, mit welchen?

Ø  Wenn ja, welche dieser Zielvorgaben wurden erreicht, welche nicht?

 

Die selbstständige Tätigkeit ausgegliederter Einrichtungen in privatrechtlicher Form ist keine Verwaltungstätigkeit, die der politischen Kontrolle iSd. Art. 52 Abs. 1 B-VG unterliegt. Daran ändert auch die Regelung des Art. 52 Abs. 2 B-VG nichts, die nur klarstellen wollte, dass das Interpellationsrecht in Bezug auf ausgegliederte Einrichtungen nur insoweit besteht, als der Bundesminister auf die Tätigkeit der ausgegliederten Einrichtungen eine Ingerenzmöglichkeit besitzt (vgl. Kahl in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, RZ 28f. zu Art. 52 B-VG).

Die vorliegenden Fragen betreffen daher keine in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie fallenden Gegenstände der Vollziehung, insbesondere auch keine Angelegenheiten der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten und sind somit von dem in § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975 idgF. determinierten Fragerecht nicht erfasst.