105/AB XXV. GP

Eingelangt am 20.01.2014
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

P22001LOAnfragebeantwortung

 

 

 

ANDRÄ RUPPRECHTER

Bundesminister

 

 

 

 

 

 

 

 

An die                                                                                                Zl. LE.4.2.4/0141-I/3/2013

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 15. JAN. 2014

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Mag. Gerald Hauser, Kolleginnen und

                        Kollegen vom 20. November 2013, Nr. 41/J, betreffend Förderungs-

                        kürzungen und Strafen für Almbauern, die keine Schuld trifft

 

 

 

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Gerald Hauser, Kolleginnen und Kollegen vom 20. November 2013, Nr. 41/J, teile ich Folgendes mit:

 

Zu den Fragen 1, 6 und 7:

 

2.981 Landwirte sind von Rückforderungen  betroffen, die aufgrund einer vom Landwirt selbst veranlassten nachträglichen Richtigstellung der Fläche durchzuführen waren. 215 Landwirte sind von Rückforderungen  betroffen, weil bei einer Vor-Ort-Kontrolle Flächenabweichungen bis höchstens 3% festgestellt wurden.


1.220 Landwirte sind neben der Rückforderung auch von Sanktionen betroffen, weil bei einer Vor-Ort-Kontrolle Flächenabweichungen von mehr als 3% festgestellt wurden.

 

Die Rückforderung aufgrund freiwilliger Richtigstellungen betragen 231.653,78 €, die Rückforderungen wegen Flächenabweichung  82.528,30 € und die Sanktionen 354.183,48 €. Zum Zeitpunkt der AMA-Entscheidung sind allfällige Belege, dass den Landwirt keine Schuld trifft, noch nicht vorgelegen. Diese wurden nachgereicht und werden nunmehr dahingehend im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung geprüft, ob von Sanktionen abgesehen werden kann.

 

Zu den Fragen 2 bis 5:

 

Eine (kurze) zeitliche Diskrepanz zwischen Auszahlung (Valutadatum) und Bescheidversand wird fallweise unter Bedachtnahme auf die Bescheidadressaten angewendet. So wird traditionell der Bescheid zur Erstauszahlung der einheitlichen Betriebsprämie erst Anfang Jänner versandt obwohl die Auszahlung im Dezember erfolgt, damit die Berufungsfrist nicht „übersehen“ wird bzw. bei gegebenenfalls notwendigen Rückfragen trotz der Feiertage noch eine ausreichende Rechtsmittelfrist zur Verfügung steht. Mit dem späteren Versand der Bescheide vom 26.09.2013 sollte erreicht werden, dass sich keine Einschränkungen von Berufungsmöglichkeiten ergeben.

 

Zu den Fragen 8, 9 und 17:

 

Diese Fragen können mangels Zuständigkeit und/oder Vorliegen näherer Informationen nicht beantwortet werden.

 

Zu den Fragen 10 und 11:

 

Circa 900 Tiroler Landwirte haben bis jetzt Rechtsmittel erhoben.

 

Zu Frage 12:

 

Es wird davon ausgegangen, dass nicht ein generelles Almförderungsproblem gemeint ist, sondern Probleme im Zusammenhang mit der Almflächenbeantragung. Vorab ist jedenfalls klarzustellen, dass die einzelnen in der Anfrage genannten Stellen unterschiedliche Aufgaben und Verantwortlichkeiten haben. Der Mitgliedstaat hat ein Referenzflächensystem einzurichten, mit dem die maximal beihilfefähige Fläche bestimmt werden kann. In Österreich wird die Referenzfläche durch die Landwirtschaftskammer unter Mitwirkung des Landwirts festgestellt (Digitalisierung). Für Almen erfolgt die Referenzflächenfeststellung nunmehr durch die AMA.


Der Landwirt ist für die korrekte Flächenbeantragung verantwortlich und die AMA hat die Aufgabe, die Korrektheit der Angaben zu überprüfen. Die Verantwortung für eventuelle Falschangaben und Fehler ist daher – wenn überhaupt – nur im Einzelfall erklärbar. Wie bereits in Beantwortung der Fragen 1, 6 und 7 dargestellt, erfolgt dies derzeit.

 

Zu Frage 13:

 

Eine funktionierende Almwirtschaft hat nicht nur für den Tourismus, sondern auch für die Umwelt und die Aufrechterhaltung der Kulturlandschaft eine wichtige Bedeutung. Eine Beurteilung der Synergien zwischen Tourismus und Almwirtschaft, die aber sicher in beide Richtungen gehen, kann nur durch die Betroffenen erfolgen und wird auch kleinregional und sogar einzelbetrieblich sehr unterschiedlich sein. Jedenfalls wird dieses Thema in mehreren Bereichen der ländlichen Entwicklung aufgegriffen und war auch Thema bei der Netzwerk-Land Jahrestagung 2013 in Fieberbrunn.

 

Zu Frage 14:

 

Es ist unklar, was unter der Satelliten-Messmethode zu verstehen ist. Die Verwendung von Satellitenbildern bringt „per-se“ keine Verbesserung für die Flächenfeststellung. Für die nächste Periode ab 2015 wird jedoch an einer Weiterentwicklung des derzeit angewandten Almleitfadens gearbeitet und die Möglichkeiten zu einer EDV-gestützten Flächenermittlung analysiert. Die Verwendung von Satellitenbildern ist dabei ein untergeordneter Teilaspekt. Bei allen diesen Überlegungen sind aber die Vorgaben, die auf EU-Ebene getroffen werden, zu berücksichtigen. Zum jetzigen Zeitpunkt werden die entsprechenden Durchführungs­bestimmungen jedoch noch zwischen EK, EP und den Mitgliedstaaten diskutiert.

 

Zu den Fragen 15 und 18:

 

Für das Absehen von Sanktionen sind im EU-Recht klare Vorgaben enthalten. Eine darüber hinaus gehende Sanktionsfreistellung hätte schwerwiegende finanzielle Konsequenzen für Österreich und könnte sogar zur Aberkennung der Zahlstelle und damit Gefährdung der Zahlungen an die Landwirte führen.

 

In diesem Zusammenhang ist auch klarzustellen, dass niemals eine generelle Befreiung von Strafzahlungen versprochen wurde, sondern dass alle rechtlichen Möglichkeiten zu nutzen sind, um den Almbauern zu helfen. Ein mögliches Absehen von Sanktionen kann nur im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung erfolgen.


Zu Frage 16:

 

Eine Änderung der Prüfkriterien ist nicht erfolgt.

 

Der Bundesminister: