1086/AB XXV. GP

Eingelangt am 27.05.2014
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                       Wien, am         Mai 2014

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0080-I/4/2014

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1184/J vom 27. März 2014 der Abgeordneten Gerhard Schmid, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. und 2.:

Der Europäische Stabilitätsmechanismus ist eine Internationale Finanzinstitution und erfüllt die ihr im Vertrag zur Einrichtung des ESM (ESM-V) zugewiesenen Aufgaben. Der Zweck des ESM ist gemäß Art. 3 ESM-V, Finanzmittel zu mobilisieren und ESM-Mitgliedern, die schwerwiegende Finanzierungsprobleme haben oder denen solche Probleme drohen, unter strikten, dem gewählten Finanzhilfeinstrument angemessenen Auflagen eine Stabilitätshilfe bereitzustellen, wenn dies zur Wahrung der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt und seiner Mitgliedstaaten unabdingbar ist. Diese Aufgabe ist demnach fundamental von jener kommerzieller Geschäftsbanken zu unterscheiden. Eine Banklizenz ist für den ESM daher nicht erforderlich, die Beantragung einer solchen ist nicht geplant.


Ferner hat der ESM keinen Zugang zu den geldpolitischen Geschäften des Eurosystems. Die Europäische Zentralbank hat bereits am 17. März 2011 in einer Stellungnahme zum Entwurf des Beschlusses des Europäischen Rates zur Änderung des Artikels 136 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, festgehalten, dass Artikel 123 AEUV in Bezug auf die Rolle der EZB und des Eurosystems dem ESM nicht erlauben würde, ein Geschäftspartner des Eurosystems im Sinne der ESZB-Satzung zu werden. Diesbezüglich erinnert die EZB explizit daran, dass das Verbot der monetären Finanzierung in Artikel 123 AEUV sowohl aus Gründen der Haushaltsdisziplin der Mitgliedstaaten als auch zur Erhaltung der Integrität der einheitlichen Geldpolitik und der Unabhängigkeit der EZB und des Eurosystems eine der Säulen der Rechtsstruktur der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) ist.

 

Zu 3. bis 6.:

Der Vertrag über die Einrichtung des ESM legt in Art. 8 Abs. 5 eindeutig fest, dass den Mitgliedstaaten keinerlei finanzielle Verpflichtungen erwachsen können, die über die im Vertrag festgelegten Anteile hinausgehen. Der österreichische Nationalrat hat den ESM-Vertrag am 4. Juli 2012 beschlossen und somit der Leistung der darin festgehaltenen Verpflichtungen zugestimmt. Darüber hinaus ist für die Republik Österreich mit keinen weiteren Zusatzbelastungen zu rechnen. Dies wurde auch vom Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16. März 2013 bestätigt.

Einer Ausweitung der österreichischen Haftungen für den ESM könnte ein österreichischer Vertreter im ESM gemäß Art. 50b Z 2 B-VG und § 32h Abs. 1 Z 1 GOG-NR nur nach erfolgter Ermächtigung durch den Nationalrat zustimmen. Entgegen der zitierten Berichterstattung gibt es keinerlei Bestrebungen, das genehmigte Stammkapital des ESM zu verändern.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Dr. Michael Spindelegger eh.