11/AB XXV. GP

Eingelangt am 30.12.2013
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

GZ: BMI-LR2220/0027-II/1/b/2013                            

 

            Wien, am      . Dezember 2013

 

 

 

Die Abgeordnete zum Nationalrat Mag.a Alev Korun, Freundinnen und Freunde haben am 31. Oktober 2013 unter der Zahl 16/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Privatmiliz im Schubhaftgefängnis Vordernberg“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Der Vertrag lautete: „Vertrag über die Vergabe von Dienstleistungen“, Zahl: BMI-OA1320/0077-II/10/2012, sowie ergänzend „Klarstellungen zum Vertrag über die Vergabe von Dienstleistungen im Schubhaftzentrum Vordernberg vom 12. April 2013“. Der Vertrag sowie die Klarstellungen zum Vertrag sind als Beilagen angeschlossen.


Zu Frage 2:

Der Vertrag, abgeschlossen zwischen der Gemeinde Vordernberg und der Firma G4S, kann auf der Homepage der Gemeinde Vordernberg eingesehen werden. Die weitere Beantwortung der Frage fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres.

 

Zu den Fragen 3 und 4:

Zwischen der Gemeinde Vordernberg und dem Bundesministerium für Inneres wurde keine Geheimhaltung vereinbart. Zur Veröffentlichung war jedoch die Zustimmung beider Vertragspartner erforderlich. Die Frage der Geheimhaltung zwischen der Gemeinde Vordernberg und G4S fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres.

 

Zu Frage 5:

Das Bundesministerium für Inneres hat sich bereits 2005 aufgrund entsprechender Erfahrungen aus einer umfassenden Standortsuche in mehreren Gemeinden zu dieser Vorgangsweise entschlossen. Ohne die Vergabe von Dienstleistungen an die Gemeinde und die damit verbundenen regionalwirtschaftlichen Vorteile wäre aufgrund des zu erwartenden umfassenden Widerstandes der Bevölkerung die Errichtung des Zentrums keinesfalls möglich gewesen. Auf die diesbezügliche Problematik im Rahmen der Standortsuche in Leoben darf verwiesen werden.

 

Zu Frage 6:

Es gab keine explizite diesbezügliche Vorgabe des Bundesministeriums für Inneres. Alle Vorgaben ergeben sich ausschließlich aus dem beigefügten Vertrag zwischen der Gemeinde Vordernberg und dem Bundesministerium für Inneres.

 

Zu den Fragen 7 und 8:

Das Bundesministerium für Inneres war im Ausschreibungsverfahren nicht eingebunden. Im Zuschlagsverfahren war das Bundesministerium für Inneres zur Sicherstellung der Qualitätsansprüche mit zwei Vertretern eingebunden. Durch die Teilnahme von zwei Vertretern des Bundesministeriums für Inneres war die größtmögliche Expertise der Zuschlagskommission gegeben.

 

Zu Frage 9:

Nachdem die Gemeinde Vordernberg ausschließlicher Vertragspartner des Bundesministeriums für Inneres war und ist, fielen allfällige Verlautbarungen und Kontaktnahmen in den Wirkungsbereich der Gemeinde Vordernberg.  Die Gemeinde Vordernberg war neben den gesetzlichen Bestimmungen auch vertraglich zur Einhaltung des Vergaberechtes verhalten.

 

Zu den Fragen 10 bis 14:

Die Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres.

Zu den Fragen 15 und 16:

Der Anbieter hat in seinem Angebot allen Qualitätskriterien nachvollziehbar Rechnung getragen, weshalb keinerlei Zweifel an der ordnungsgemäßen Erfüllung der entsprechenden Aufgaben bestanden haben. Darüber hinaus wird festgehalten, dass ab 1. Jänner 2014 die Landespolizeidirektion Steiermark die für das Anhaltezentrum Vordernberg alleine zuständige Behörde ist. Bei den dort beschäftigten Bediensteten des Auftragnehmers bzw. dessen Vertragspartnern handelt es sich um Verwaltungshelfer, die keine hoheitlichen Handlungsbefugnisse haben, sondern nur unterstützend für die Behörde tätig werden. Es liegt zwar eine Aufgaben-, jedoch keine Verantwortungsteilung vor. Die Bediensteten haben daher die im Rahmen der Schubhaft erforderlichen technisch-humanitären Hilfsdienste in Unterordnung und nach Weisung der Behörde und der dieser beigegebenen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erledigen.  

 

Zu Frage 17:

Für die vom Bundesministerium für Inneres entsandten Mitglieder in der Zuschlagskommission hat sich die Qualifikation von G4S aus den vorgelegten Referenzprojekten bzw. Personalqualifikationen ergeben.

 

Zu den Fragen 18 bis 24, 26 bis 33 und 39:

Auf Basis des Vertrages über die Vergabe von Dienstleistungen zwischen der Republik Österreich, vertreten durch das Bundesministerium für Inneres, und der Gemeinde Vordernberg und der Klarstellungen zum Vertrag ergingen am 17. Dezember 2013 entsprechende dienstbetriebliche Ablaufanweisungen an die Gemeinde Vordernberg. Das Schreiben meiner zuständigen Fachabteilung, GZ BMI-OA 1320/004-II/1/b/2013, wird im Hinblick auf die Kontrolle und das Weisungsrecht der Verwaltungshelfer als Beilage angeschlossen.

 

Zu Frage 25:

Nein.

 

 


Zu Frage 34:

Aus Gründen eines nachhaltigen und optimalen Dienstbetriebes und eines Investitionsschutzes insbesondere für den Auftragsnehmer wurde eine grundsätzliche Vertragslaufzeit von 15 Jahren vereinbart. Auf die Möglichkeit entsprechender Eingriffe und Sanktionen durch das Bundesministerium für Inneres bis hin zur Kündigung des Vertrages wird verwiesen. Bei den vertraglich vereinbarten Leistungen handelt es sich um technisch-humanitäre Hilfsdienste und keinesfalls um Leistungen der Rückkehrvorbereitung, Rückkehrberatung und Rechtsberatung.

 

Grundsätzlich sind die Verträge betreffend Rückkehrvorbereitung und Rückkehrberatung in allen entsprechenden Anhaltezentren auf ein Jahr befristet. Darüber hinaus gibt im Rahmen des Schubhaftvollzuges kein vergleichbares Leistungsmodell in Polizeianhaltezentren.

 

Betreffend der Unterbringung, Betreuung und Versorgung von Asylwerbern in den Betreuungsstellen des Bundes wurden die Leistungsverträge unbefristet vergeben.

 

Zu Frage 35:

Das Bundesministerium für Inneres wird der Gemeinde Vordernberg - wie vertraglich vereinbart - für die erbrachten Leistungen einen monatlichen Betrag von maximal EURO 461.270,32  bezahlen.

 

Zu Frage 36:

Schubhäftlinge sind keinesfalls zu derartigen Tätigkeiten verpflichtet. Vorgesehen ist lediglich die ausschließlich freiwillige Erbringung entsprechender Tätigkeiten.

 

Zu Frage 37:

Investitionen des Vertragsnehmers  sind insbesondere allradgetriebene Fahrzeuge, Soft- und Hardware, Gepäcksröntgengeräte, Metalldetektoren, Spezialmatratzen, Schnee-räumgeräte, biometrisch gesicherte Aufbewahrungssysteme, insbesondere Effekten-verwahrung, Zutrittskontrolle des Auftragnehmers, Ausrüstungsgegenstände wie Kästen etc. Küchentransportlogistik (Warmhaltebehälter), Bekleidung, Aus- und Fortbildung. Die Beschaffung und Finanzierung obliegt dem Auftragnehmer.

 

Zu Frage 38:

Die Landespolizeidirektion Steiermark gewährleistet mit den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Rund-um-die-Uhr-Anwesenheit. Die Personaleinteilung erfolgt bedarfsangepasst nach rechtlichen, dienstbetrieblichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten.


Zu Frage 40:

Die Rechtsberatung erfolgt durch die ARGE und den VMÖ.

 

Zu Frage 41:

Die Rückkehrvorbereitung/Rückkehrberatung wurde zwischenzeitlich befristet bis 30. Juni 2014 an die Caritas Graz vergeben.

 

Zu Frage 42:

Durch die ausschließliche Verantwortlichkeit der Behörde, die ständige Anwesenheit von Polizeibeamtinnen und -beamten rund um die Uhr sowie ein umfassendes Beschwerde- und Informationsmanagement liegt eine umfassende Kontrolle und Überwachung aller wahrzunehmenden Aufgaben vor. Dem Vertragsnehmer stehen keine selbstständigen hoheitlichen Handlungsbefugnisse, sondern ausschließlich die im Rahmen der Schubhaft erforderlichen technisch-humanitären Hilfsdienste in Unterordnung und nach Weisung der Behörde zu.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anmerkung der Parlamentsdirektion:

Die vom Bundesministerium übermittelten Anlagen stehen nur als Image, siehe Anfragebeantwortung (gescanntes Original) zur Verfügung.