1128/AB XXV. GP

Eingelangt am 27.05.2014
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

 

 

An die

Präsidentin des Nationalrats

Mag.a  Barbara PRAMMER

Parlament

1017    W i e n

GZ. BMVIT-11.500/0004-I/PR3/2014     
DVR:0000175
 

 

 

 


Wien, am     . Mai 2014

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Rauch und weitere Abgeordnete haben am 27. März 2014 unter der Nr. 1215/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Verzögerung des Baubeginns der S7 gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 sowie 3 bis 6:

Ø Wann ist mit einer Ausstellung der Baubewilligung für die S7 zu rechnen?

Ø Ist durch diesen Formfehler mit Mehrkosten für den Bau der S7 zu rechnen?

Ø Wenn ja, in welcher Höhe?

Ø Ist der Bau der S7 trotz dieses Formfehlers seitens Ihres Ressorts gesichert?

Ø Wenn nein, warum nicht?


Das gegenständliche UVP Verfahren ist im Laufen. Es ist festzustellen, dass die umweltrechtlichen Rahmenbedingungen immer komplexer werden und sich dadurch Genehmigungsverfahren schwierig gestalten. So müssen aktuelle Entscheidungen und Erkenntnisse der Rechtsprechung in laufenden Verfahren berücksichtigt und gegebenenfalls erforderliche Projektanpassungen vorgenommen werden.

 

Schwierig einzuschätzen sind zurzeit auch die Auswirkungen der Novelle der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Unter anderem wurde mit 1. Jänner 2014 bei Genehmigungen des bmvit für Bundesstraßenprojekte erstmals die Möglichkeit eines zusätzlichen Instanzenzuges geschaffen.

 

Der genaue Zeitpunkt der Ausstellung der Baubewilligung kann daher derzeit nicht beantwortet werden, mein Ressort arbeitet aber natürlich mit Hochdruck am Abschluss des UVP Verfahrens.

 

 

Zu Frage 2:

Ø Welcher Formfehler wurde im konkreten Fall begangen?

 

Es darf auf das Erkenntnis des VwGH vom 12.11.2012, Zl. 2011/06/0202 verwiesen werden.

 

 

Zu den Fragen 7 bis 9:

Ø Werden seitens Ihres Ressorts Maßnahmen gesetzt, um künftige Formfehler zu unterbinden?

Ø Wenn ja, welche?

Ø Wenn nein, warum nicht?

 

In komplexen Großverfahren können Formalfehler nie gänzlich ausgeschlossen werden. Auch kann nie ausgeschlossen werden, dass die Landesverwaltungsgerichte bzw. das Bundesverwaltungsgericht sowie die Gerichtshöfe des Öffentlichen Rechts bei komplexen Rechtsfragen andere Rechtsmeinungen vertreten als erkennende Behörden.