1304/AB XXV. GP

Eingelangt am 30.06.2014
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BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1553/J der Abgeordneten Ing. Hofer, Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein und weiterer Abgeordneter wie folgt:

 

Frage 1:

Die Zuständigkeit für die Festlegung der Leistungsstandards in Alten- und Pflegeheimen, so auch hinsichtlich der Bestimmungen zum Personalschlüssel, liegt auf Grund der Generalklausel nach Art. 15 Abs. 1 B-VG im Aufgabenbereich der Bundesländer. Die Regelungen zur Festlegung der Personalschlüssel knüpfen insbesondere an den Pflegestufen an. Auch die erforderliche Qualifikation des Personals wird auf Grund der Kompetenzverteilung in den Regelungen der Bundesländer festgelegt.

 

Fragen 2 bis 5:

Die Harmonisierung der sozialen Dienstleistungen für ältere und pflegebedürftige Personen in Österreich ist wesentliches Ziel des Pflegefondsgesetzes, das in diesem Zusammenhang als wichtiges Steuerungsinstrument fungiert. Darüber hinaus wurden mit der Pflegedienstleistungsstatistik-Verordnung erstmals einheitliche Standards für die österreichweite Erfassung und Darstellung der in den einzelnen Dienstleistungsbereichen erbrachten Leistungen in den Bundesländern geschaffen. In Gesprächen zwischen Bund und Ländern werden Erfahrungen sowie offene Problemstellungen erörtert und wird in der Folge an der Weiterentwicklung der Harmonisierung gearbeitet.