1329/AB XXV. GP
Eingelangt am 30.06.2014
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung
An die Zl. LE.4.2.4/0057-I/3/2014
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien Wien, am 30. Juni 2014
Gegenstand: Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Ing. Norbert Hofer, Kolleginnen und Kollegen vom 30. April 2014, Nr. 1440/J, betreffend Streptomycin im Honig
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Ing. Norbert Hofer, Kolleginnen und Kollegen vom 30. April 2014, Nr. 1440/J, teile ich Folgendes mit:
Zu den Fragen 1 bis 3:
Es wird darauf hingewiesen, dass der Bereich der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, inklusive der Kontrolle der Verwendung, gemäß der österreichischen Bundesverfassung im Kompetenzbereich der Länder liegt. Der Bund hat in diesem Bereich lediglich die Kompetenz zur Erlassung von Grundsätzen, welche mit den §§ 13 und 14 des Pflanzenschutzmittel- gesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, erlassen wurden. Für die Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung im Bereich der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sind die Länder zuständig. Die Kontrolle der Verwendung von Streptomycin-haltigen Pflanzenschutzmitteln sowie ein damit verbundenes begleitendes Honigmonitoring liegt somit im Zuständigkeitsbereich der Länder.
Bezüglich
der Ergebnisse des jährlichen Honigmonitorings als Bestandteil der
„Gesamtheitlichen Strategie zur Bekämpfung des Feuerbrandes in
Österreich 2009 – 2013“ bzw. des Nationalen
Rückstandskontrollplans gemäß Richtlinie 96/23/EG wird auf die
Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.
1405/J vom 30. April 2014 durch den Bundesminister für Gesundheit
verwiesen. Alle Honigproben waren lebensmittelrechtlich
unbedenklich, und der Honig konnte in Verkehr gebracht werden.
Der Bundesminister: