1363/AB XXV. GP

Eingelangt am 11.07.2014
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

GZ: BMASK-10001/0251-I/A/4/2014

Wien, 2 3. JUNI 2014

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1495/J der Abgeordneten Mag.a Beate Meinl-Reisinger, Kolleginnen und Kollegen, wie folgt:

Fragen 1 und 4:

Die eingetragene Partnerschaft ist ein eigenes Rechtsinstitut. Das Eingehen einer eingetra­genen Partnerschaft erfolgt nach reiflicher Überlegung und bedeutet eine bewusste Offenle­gung. Die Angabe einer eingetragenen Partnerschaft auf einem behördlichen Formular stellt daher keine ungerechtfertigte Verletzung der Privatsphäre und keine Diskriminierung dar.

Das Arbeitslosenversicherungsrecht knüpft hinsichtlich bestimmter leistungsrechtlicher An­sprüche, insbesondere hinsichtlich des Anspruchs auf Notstandshilfe, der Notlage voraus­setzt, an das Bestehen oder Nichtbestehen einer Partnerschaft in Form einer Wirtschaftsge­meinschaft an. Eine exakte sachliche und rechtliche Erfassung ist unverzichtbar, weil die rich­tige Beurteilung des Leistungsanspruches aus der Arbeitslosenversicherung eine exakte Er­fassung und Bewertung der sachlich und rechtlich relevanten Umstände erfordert. Der Ver­waltungsgerichtshof prüft im Leistungsstreitfall genau, ob die Ansprüche der Versicherten richtig beurteilt wurden. Die unterschiedlichen formellen und informellen Lebensgemein­schaften können nicht einfach pauschal als „Partnerschaft" behandelt werden, sondern es müssen die jeweiligen spezifischen Umstände ermittelt und berücksichtigt werden.

Zur Vollziehung der gesetzlichen Bestimmungen müssen die Angehörigen jedenfalls auch namentlich auf dem Antragsformular angeführt werden, weil sonst vorgelegte relevante Dokumente (wie z.B. eine Lohnbestätigung des Lebenspartners bzw. der Lebenspartnerin) nicht zugeordnet werden können. Schon aus dem für die Vollziehung unverzichtbaren Na-

men des bzw. der Angehörigen ist für das Arbeitsmarktservice (AMS) im Regelfall ersichtlich, ob eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft vorliegt.

 

Die sexuelle Orientierung als solche ist weder für die Vollziehung des Arbeitslosenversiche­rungsrechts noch für die Arbeitsvermittlung durch das AMS von irgendeiner Bedeutung. Es sind lediglich bestimmte formelle und informelle Formen des Zusammenlebens, die erfasst werden müssen, weil damit gesetzlich unterschiedliche Rechtsfolgen verbunden sind.

Frage 2:

An die Antragstellung beim AMS sind keine arbeitsrechtlichen Folgen geknüpft. Ob eine gleich- oder verschiedengeschlechtliche Partnerschaft vorliegt, kann diesbezüglich gar keine Rolle spielen. Selbstverständlich dürfen vom AMS keine Angaben hinsichtlich der sexuellen Orientierung an (potentielle) Arbeitgeber weitergegeben werden (Datenschutz).

Hinsichtlich sozialrechtlicher Folgen einer Partnerschaft (wie etwa die Anrechnung eines Partnerinneneinkommens auf die Notstandshilfe, den Anspruch auf einen Familienzuschlag für den/die Lebenspartnerin, die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Familienhospiz- bzw. Pflegekarenz für den/die Partnerin sowie die Möglichkeit der Mitversicherung des Le­benspartners/der Lebenspartnerin bei der Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen­den Person) besteht im Zusammenhang mit einer Antragstellung beim AMS zwischen Ehe und eingetragener Partnerschaft kein Unterschied.

Frage 3:

Ich ersuche um Verständnis, dass es wegen der großen Anzahl der im Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und bei den nachgeordneten Dienststellen verwen­deten Formulare aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht möglich ist, diese Frage zu beantworten.