147/AB XXV. GP

Eingelangt am 24.01.2014
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Landesverteidigung und Sport

Anfragebeantwortung

 


S91143/123-PMVD/2013                                                                                        23. Jänner 2014

Frau
Präsidentin des Nationalrates

Parlament

1017 Wien

Die Abgeordneten zum Nationalrat Ing. Höbart, Kolleginnen und Kollegen haben am 26. November 2013 unter der Nr. 159/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Fortsetzung der Misswirtschaft..." gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Einleitend lege ich Wert auf die Feststellung, dass alle Vorwürfe und Verdachtsmomente durch die hiefür zuständigen Behörden und Organe unverzüglich umfassend zu prüfen und aufzuklären sind. Vorverurteilungen, wie in Betreff und Einleitung dieser Anfrage getroffen, sind einer sachlichen Aufklärung nicht dienlich.

Im Einzelnen beantworte ich die vorliegenden Fragen wie folgt:

Zu 1 bis 4, 8, 9 und 12 bis 16:

Wie ich bereits in früheren parlamentarischen Anfragebeantwortungen dargelegt habe, betreffen interne Angelegenheiten von Sportverbänden – auf Grund der Autonomie des organisierten Sports in Österreich – keinen Gegenstand der Vollziehung meines Ressorts.


Zu 5 bis 7:

Herr Benesch ist – mit Wirksamkeit vom 11. November 2013 – aus der Kontrollkommission der Österreichischen Bundes-Sportorganisation (BSO) ausgeschieden.

Zu 10, 11, 26 und 27:

Die Sachverhalte werden von der Staatsanwaltschaft, dem Landeskriminalamt und meinem Ressort geprüft.

Zu 17, 18 und 23 bis 25:

Die Sachverhalte werden derzeit geprüft.

Zu 19 bis 22:

Ob im Bereich des Schwimmverbandes zwei PR-Beraterinnen aus Bundes-Sport­fördermitteln finanziert wurden bzw. werden, wird geprüft.

Zu 28 bis 31:

Zu diesen Fragen verweise ich auf meine Ausführungen in Beantwortung der parlamen­tarischen Anfragen Nr. 15810/J (Nr. 15285/AB) und Nr. 15560/J (Nr. 15225/AB), beide XXIV. GP. Falls der Förderzweck einen Zahlungsfluss bis zum Letztverbraucher (Athletin bzw. Athlet) vorsieht und dieser nicht lückenlos nachgewiesen werden kann, erfolgt keine Anweisung von allfälligen weiteren Raten bzw. wird nach § 8 des Bundes-Sportförderungs­gesetzes 2005 die Rückzahlung der überwiesenen Fördermittel eingefordert.