217/AB XXV. GP
Eingelangt am 11.02.2014
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
GZ: BMI-LR2220/0020-II/BK/5.3/2014
Wien, am . Jänner 2014
Der Abgeordnete zum Nationalrat Peter Pilz, Freundinnen und Freunde, haben am 11. Dezember 2013 unter der Zahl 230/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Lockspitzel bei der Polizei“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 3:
Lockspitzel sind nach der österreichischen Rechtslage verboten, daher werden solche von den Sicherheitsbehörden nicht eingesetzt.
Zu Frage 4:
Die Beantwortung dieser Frage fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres.
Zu Frage 5:
Der Handlungssicherheit insbesondere der Regelungen nach § 5 Abs. 3 StPO wird hohe Bedeutung beigemessen und in sehr ausführlicher Weise durch die Grundausbildung, die berufliche Weiterbildung und in den Trainings der in diesem Sektor eingesetzten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sichergestellt.
Zu Frage 6:
Zur verdeckten Ermittlung bestehen sowohl im Bundeskriminalamt als auch im Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung jeweils für den entsprechenden Tätigkeitsbereich spezifizierte Grundsatzerlässe bzw. Richtlinien, die den Rahmen für die auszuübende Tätigkeit darstellen.
Zu Frage 7:
In der Praxis geht das Verkaufsinteresse sowie das Angebot des Verkaufs von Suchtmittel stets von Personen aus, die von sich aus gegenüber anderen Personen vorgeben, Suchtmittel zu besitzen und solche verkaufen zu wollen, um sich ein Einkommen zu verschaffen. Diese Personen setzen sich dadurch selbst kriminalpolizeilicher Ermittlungen bzw. dem Verdacht gerichtlich strafbarer Handlungen aus.
Zu Frage 8:
Nein.
Zu Frage 9:
Es erfolgte keine „Anstiftung“ zum Ankauf von Kokain. Das Scheingeschäft wurde unter Einhaltung der Regelung von § 5 Abs. 3 StPO gemäß § 132 StPO durchgeführt.
Zu Frage 10:
Wenn Verletzungen von § 5 StPO ein straf- oder disziplinarrechtlich relevantes Verhalten darstellen, können die im Straf- und Disziplinarrecht vorgesehen Folgen eintreten.
Zu den Fragen 11, 12 und 13:
Nein, da das Scheingeschäft unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt wurde.