237/AB XXV. GP

Eingelangt am 14.02.2014
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 355/J des Abgeordneten Ing. Hofer und weiterer Abgeordneter wie folgt:

 

Frage 1:

Im Vereinsvorstand sind

Präs. KommR Dr. Rudolf Trauner (WKOÖ)

Mag. Harald Wolfslehner (WKOÖ)

Dr. Erhard Prugger (WKOÖ)

Mag. Martin Steinbichl (Land OÖ)

Geschäftsführerin ist Mag.a Nicola Vogl

 

Frage 2:

Die Qualifikationen entsprechen jenen, die in den bundesweit geltenden Richtlinien des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für Begleitende Hilfen angeführt sind und werden bei jeder Aufnahme einer Schlüsselkraft vom Bundessozialamt geprüft.

 


Frage 3:

Grundlage sind die zu Frage 2 genannten bundesweiten Richtlinien. Betreuungen sind nur zulässig, wenn bestimmte Beeinträchtigungen amtlich festgestellt wurden. Wenn die Behinderung als Zugangsvoraussetzung noch nicht abgeklärt ist, werden die Unterlagen vom Projekt eingeholt und dem Ärztlichen Dienst des Bundessozialamtes zur Feststellung der Betreuungsvoraussetzungen übermittelt. Dem Projekt wird dann mitgeteilt, ob eine Betreuung im Sinne der Richtlinien erfolgen kann oder nicht. Konkrete Behinderungsgrade werden nicht genannt.

 

Frage 4:

1.775 Fälle sind erfasst.

 

Frage 5:

1.775 Datensätze wurden angelegt.

 

Frage 6:

Die Datenweiterleitung ist bundesweit mit dem „Handbuch zur Projektbearbeitung“ geregelt. Der Projektträger und die im Projekt eingesetzten Schlüsselkräfte müssen Verpflichtungserklärungen bezüglich Datenschutz abgeben. An Betriebe werden keine Datensätze weitergegeben.

 

Frage 7:

Die Einhaltung der Datenschutzverpflichtungen durch das Projekt wird vom Bundessozialamt stichprobenartig durch Einsicht in die Verlaufsdokumentationen geprüft. Vom Projekt werden personenbezogene Angaben an Betriebe nur dann gemacht, wenn konkrete Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen. Beim Erstkontakt wird nur anonym akquiriert.

 

Frage 8:

Im bundesweit als generelle Handlungsanweisung geltenden „Handbuch zur Projektbearbeitung“ ist eine für alle vom Bundessozialamt geförderten Projekte vorgesehene Zustimmungserklärung der Projektteilnehmer/innen enthalten. Der Projektteilnehmer/ die Projektteilnehmerin erklärt das Einverständnis zur Weitergabe bestimmter Daten an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und das Bundessozialamt sowie zur Verarbeitung dieser Daten durch das Bundesrechnungszentrum. Weitere Übermittlungen sind von der Erklärung nicht umfasst.


Der Projektteilnehmer/ die Projektteilnehmerin wird über den Inhalt der Erklärung vor der Unterfertigung informiert.

 

Frage 9:

 

Das Arbeitsmarktservice (AMS) bietet Personen mit für die Vermittlung maßgeblichen gesundheitlichen Einschränkungen in der Beratungszone eine individuelle, auf die persönlichen Problemlagen ausgerichtete Beratung zur beruflichen Rehabilitation an (Reha-Beratung). Die damit befassten Mitarbeiter/innen eignen sich im Rahmen von mehrtägigen, überregionalen Lehrgängen alle notwendigen fachlichen und überfachlichen Kompetenzen an, um den spezifischen Anforderungen der Betreuung von Menschen mit Behinderung gerecht zu werden. Darüber hinaus arbeitet das AMS intensiv mit dem Bundessozialamt (etwa im Rahmen von Arbeitsassistenzprojekten), mit dem Beruflichen Bildungs- und Rehabilitationszentrum (BBRZ) sowie mit den Sozialversicherungsträgern zusammen, um eine möglichst umfassende Beratung und Betreuung von Arbeitsuchenden mit Behinderung sicherzustellen.

 

Frage 10:

 

Gemäß § 25 Abs. 8 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG) ist die Übermittlung von Gesundheitsdaten von Arbeitsuchenden an Arbeitgeber/innen ausdrücklich untersagt. An Arbeitgeber/innen dürfen ausschließlich jene Daten weitergegeben werden, die für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses und die Beurteilung der beruflichen Eignung der Arbeitssuchenden benötigt werden.