296/AB XXV. GP

Eingelangt am 18.02.2014
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

GZ: BMI-LR2220/0065-II/BK/6.2/2014

 

Wien, am      . Februar 2014

 

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Dr. Walter Rosenkranz und weitere Abgeordnete haben am 18. Dezember 2013 unter der Zahl 297/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „vom Bundeskriminalamt als gefälscht erkannte und der Botschaft der Islamischen Republik Pakistan als echt bestätigte Führerscheine“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu  Frage 1:

Nein.

 

Zu den Fragen 2 und 3:

Entfällt auf Grund der Beantwortung der Frage 1.

 

Zu den Fragen 4 bis 7:

Die Beglaubigung einer vorgelegten öffentlichen Urkunde dient nicht der Anerkennung der Echtheit und Richtigkeit des Inhaltes. Entsprechende gesetzliche Bestimmungen finden sich in der österreichischen Rechtsordnung bzw. in verschiedenen bi- und multilateralen Übereinkommen.

 

Die Ausstellung von Führerscheinen und die damit verbundene Anerkennung von Dokumenten fallen nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres. Jede Verwaltungsbehörde hat im Falle des Zweifels an der Echtheit einer Urkunde dem Antragsteller entsprechende Beweisvorlagen für deren Echtheit aufzutragen. Werden somit von den zuständigen Verwaltungsbehörden die Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten Führerscheine erkannt bzw. vermutet, sind von diesen die erforderlichen rechtlichen Schritte zu setzen.