407/AB XXV. GP

Eingelangt am 20.03.2014
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BM für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

Anfragebeantwortung

 

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                            Wien, am 19.März 2014

 

                                                                                            Geschäftszahl:

                                                                          BMWFJ-10.101/0010-IM/a/2014

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 429/J           betreffend „OeMAG Antragsverfahren/Photovoltaik Förderung 2014“, welche die Abgeordneten Michael Pock, Kolleginnen und Kollegen am 22. Jänner 2014 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu den Punkten 1 und 2 der Anfrage:

 

Die OeMAG ist eine Kapitalgesellschaft im Eigentum bestimmter Energieversorger, von Banken und privaten Unternehmen, die mit der Vergabe der Photovoltaik-Förderung betraut wurde. Interne Angelegenheiten der Geschäftsführung dieses Unternehmens unterliegen nicht dem Aufsichtsrecht meines Ressorts und stellen daher naturgemäß keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft dar.

 

Zu Konsequenzen der verschobenen Antragstellung ist auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 426/J zu verweisen.


Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

 

Die Höhe der Einspeisetarife gemäß der Novelle der Ökostrom-Einspeisetarif-  verordnung 2012 (ÖSET-VO 2012) beruhte auf einem Gutachten, das seitens des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend bei der E-Control in Auftrag gegeben wurde. Das Gutachten der E-Control befasste sich in diesem Zusammenhang umfassend mit sämtlichen zur Ökostromgewinnung herange-zogenen erneuerbaren Energieträgern und kam für PV-Anlagen zu dem Ergebnis, dass bedingt durch die technologische Entwicklung und die stark gesunkenen  Investitionskosten die Tarife entsprechend gesenkt werden müssten, um die Entwicklung zur Marktreife weiter voranzutreiben. Damit können gleichzeitig mehr Antragsteller in den Genuss einer Förderung kommen.

 

Der diesjährige "Run" auf die Förderkontingente der OeMAG und der Umstand, dass das PV-Kontingent innerhalb kürzester Zeit ausgeschöpft war, sind ein-deutige Indizien dafür, dass die gewährten Einspeisetarife nach wie vor eine    extrem hohe Attraktivität für PV-Anlagenbetreiber aufweisen.

 

Bedingt durch die Regierungsverhandlungen und dem nachfolgenden Prozess der Einvernehmensherstellung mit dem Umwelt- und Sozialministerium konnte die Veröffentlichung der Einspeisetarife-VO erst kurz vor Weihnachten erfolgen. Die notwendigen Änderungen wurden jedoch seit Herbst 2013 mit der Branche diskutiert und waren dieser somit bekannt. Auch auf Grund des massiven Andrangs von Förderwerbern bei der letztjährigen Vergabe war zudem im Vorhinein klar, dass mit Änderungen zu rechnen sein würde.

 

 

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

 

Von Seiten meines Ressorts gibt es schon länger die Bestrebung, das Regime der Einspeisetarife im Hinblick auf PV-Anlagen durch Investitionszuschüsse zu er-setzen. Bislang wurden diese Überlegungen von der PV-Branche weitestgehend abgelehnt. Das ÖSG 2012 sieht aber die Möglichkeit vor, bei PV-Anlagen eine kombinierte Förderung mittels Investitionszuschüssen und Einspeisetarifen bestimmen zu können, um durch Einspeisetarife, die nahe bei der Netzparität liegen, vor allem den Eigenverbrauch an Stelle einer Volleinspeisung zu forcieren. Von dieser Kombinationsmöglichkeit hat der Verordnungsgeber sowohl in der ÖSET-VO 2012 als auch in der Novelle 2014 Gebrauch gemacht. Durch die    Senkung der Einspeisetarife für PV-Anlagen bei gleichzeitiger Beibehaltung der Höhe der Investitionszuschüsse wird zudem ein weiterer Schritt zur Forcierung der vorrangigen Durchsetzung von Investitionszuschüssen im Verhältnis zu    Einspeisetarifen gesetzt.

 

 

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

 

§ 20 Abs. 3 Z 3 ÖSG 2012 ordnet dem Verordnungsgeber einheitliche Tarife für alle Größenklassen an.

 

Damit werden Umgehungsmöglichkeiten hintangehalten, wie etwa, dass ein    Anlagenbetreiber mehrere kleine, dezentrale PV-Anlagen betreibt, um damit in Summe höhere Tarife lukrieren zu können, als würde er eine einzige große PV-Anlage betreiben.

 

 

Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

 

Hier ist zunächst festzuhalten, dass der Netzparitäts-Tarif gemäß § 14 Abs. 6 ÖSG 2012 gesetzlich fixiert ist und nicht 18,12 Cent/kWh, sondern 18 Cent/kWh ausmacht.

 

Hinsichtlich des genannten Resttopfes ist auszuführen, dass dieser Netzparitätstarif ausschließlich für dach- oder fassadenintegrierte PV-Anlagen gilt, wohin-gegen die Einspeisetarife für PV-Anlagen, die an oder auf einem Gebäude angebracht sind, mit 12,5 Cent/kWh zuzüglich Investitionszuschuss im Jahr 2014 festgelegt sind. Es handelt sich hierbei somit um eine Unterscheidung nach der Art der Anbringung der PV-Anlage. Dach- oder fassadenintegrierte PV-Anlagen erfordern bei ihrer Errichtung eine weitaus längerfristige Planung und ver-ursachen höhere Kosten.


Im Übrigen ist auf die Antwort zu Punkt 3 der Anfrage zu verweisen.

 

 

Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:

 

Jede Vereinfachung des Förderwesens ist grundsätzlich begrüßenswert, steht aber unter dem Vorbehalt der verfassungsrechtlich vorgegebenen Kompetenzverteilung. Somit konnte auch mit dem ÖSG 2012 keine abschließende Homo-genisierung der PV-relevanten Förderungen erzielt werden.