425/AB XXV. GP

Eingelangt am 21.03.2014
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

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BMJ-Pr7000/0011-Pr 1/2014


Republik Österreich
der bundesminister für justiz

 

 

Museumstraße 7

1070 Wien

 

Tel.: +43 1 52152 0

E-Mail: team.pr@bmj.gv.at

 

 

 

Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

 

Zur Zahl 432/J-NR/2014

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Entwicklung des Kinderbeistands 2012 und 2013“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 4:

Wie schon zur Voranfrage wurden aus den elektronischen Registern der Verfahrensautomation Justiz die Schritte Kia/kia (Kinderbeistand – Anregung / amtswegig), Kie/kie (Bestellung eines Kinderbeistands) und Kin/kin (Nichtbestellung eines Kinderbeistands) ausgewertet.

Die Differenz von Anträgen und Erledigungen (Bestellung bzw. Nichtbestellung) entsteht durch noch offene Anträge zum jeweiligen Jahresende.


Zu 5:

Die Kosten der Bereitstellung von Kinderbeiständen ohne Verwaltungsgemeinkosten – also die Kosten für Honorare und Reisekosten der Kinderbeistände – betrugen im Jahr 2012 279.269 Euro. Für das Jahr 2013 liegt noch keine Jahresabrechnung vor.

Zu 6:

Bis 31. Dezember 2013 wurden von der Justizbetreuungsagentur in insgesamt 785 Fällen Kinderbeistände namhaft gemacht.

Zu 7:

Das Bundesministerium für Justiz hat anlässlich der Fortbildung der Richterinnen und Richter zum Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 insbesondere im ersten Halbjahr 2013 mit Unterstützung von Univ.-Doz. Dr. Helmuth Figdor eine Informationskampagne über die großen Chancen durchgeführt, die die Beiziehung eines Kinderbeistandes für das von einem Konflikt seiner Eltern über die Obsorge oder das Kontaktrecht betroffene Kind bietet. Dies hat erfreulicher Weise zu einem deutlichen Anstieg der Bestellungen von Kinderbeiständen geführt.

Zu 8 und 9:

Ich darf dazu grundsätzlich auf die Ausführungen meiner Amtsvorgängerin in ihrer Beantwortung der Vorjahresanfrage zur Zahl 11333/J (11151/AB) verweisen. Die dortigen Ausführungen zu den Voraussetzungen und zur Begründung der gesetzlichen Kostentragungspflicht der Eltern sind nach wie vor aufrecht zu erhalten.

 

Wien,        . März 2014

 

 

 

Dr. Wolfgang Brandstetter