462/AB XXV. GP
Eingelangt am 26.03.2014
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung
ANDRÄ RUPPRECHTER Bundesminister
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An die Zl. LE.4.2.4/0014-I/3/2014
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien Wien, am 19. MRZ. 2014
Gegenstand: Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Mag. Christiane Brunner, Kolleginnen und Kollegen vom 17. Februar 2014, Nr. 640/J, betreffend Geruchsbelästigung
durch die Biogasanlage in Leoben
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Christiane Brunner, Kolleginnen und Kollegen vom 17. Februar 2014, Nr. 640/J, teile ich nach Befassung des Landeshauptmanns der Steiermark Folgendes mit:
Zu den Fragen 1 und 2:
Anders als bei klassischen Luftschadstoffen, bei denen die mittlere Konzentration über einen längeren Zeitraum zu bewerten ist, sind für Geruchseindrücke Konzentrationsspitzen von einigen Sekunden verantwortlich. Zur Bewertung werden daher sogenannte „Geruchsstunden“ herangezogen, das sind Stunden, in denen während einer Dauer von zumindest sechs Minuten die Konzentrationen über der Geruchsschwelle liegen.
Für die Bewertung von Geruchshäufigkeiten wurde von der Behörde eine im Nationalen Umweltplan veröffentlichte Vorgabe der Österreichischen Akademie der Wissenschaften herangezogen, wonach auftretende Gerüche mit 8% der Zeit begrenzt werden (bewertet als Jahresgeruchsstunden). Davon dürfen stark wahrnehmbare oder ekelerregende Gerüche max. 3% der Zeit ausmachen.
Zu Frage 3:
Zur Immissionskontrolle werden Geruchserhebungen nach der modifizierten Rastermethode durchgeführt. Dabei begeben sich die Personen zu zufällig gewählten Zeiten zu den Erhebungspunkten und erfassen die Geruchseindrücke in einem Protokoll.
Laut Angabe der Behörde werden folgende Messpunkte in einer festgelegten Reihenfolge durch das Erhebungsteam angefahren und die dort wahrgenommenen Gerüche mit einer qualitativen und quantitativen Bewertung protokolliert:
Punkt 1: Absengergasse Schmelzergasse 13
Punkt 2: Eisenbahnbrücke Obritzfeldweg II
Punkt 3: Obritzfeldweg 7
Punkt 4: Judendorfer Straße 52
Punkt 5: Seniorenpflegeheim Kaiser, Spitalweg 5
Punkt 6: SFK Center Seegrabenstraße 3
Punkt 7: Veitsbergweg
Punkt 8: Lierwaldgasse 18
Punkt 9: Lierwaldgasse 1 Schule
Punkt 10: Proleberstraße 36
Punkt 11: Steweag Judendorf Proleberstraße 52
Punkt 12: Miesbachweg 4
Zu Frage 4:
Die Beurteilungsgrundlage legt ein
Jahr als Beurteilungszeitraum fest. Danach zeigte sich, dass die höchsten
Belastungen erwartungsgemäß im Osten der Klär- und Biogasanlage
(Messpunkte 2 und insbesondere 3) vorliegen. Da sich diese Messpunkte aber
nicht in der Nähe von Wohnobjekten befinden, werden nach Ansicht der
Behörde die Vorgaben eingehalten. An allen anderen Messpunkten liegt die
Anzahl der Geruchswahrnehmungen deutlich unter den Schwellenwerten.
Es ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass es auf Grund der teilweise sehr ähnlichen Geruchscharakteristik nicht immer möglich ist, die Ursache für den Geruch einer bestimmten Quelle (Kläranlage oder Biogasanlage) zuzuordnen. Der Auswertung der Geruchshäufigkeiten wurde daher die Summe der Geruchswahrnehmungen aus beiden Anlagen zugrunde gelegt.
Zu Frage 5:
Die Planung der Erhebungen erfolgt so, dass die Erhebungsfahrten nicht zu festgelegten Zeiten erfolgen, sondern möglichst zufällig verteilt sind (auch in den frühen Morgenstunden und in der Nacht).
Innerhalb eines Jahres müssen, um statistisch signifikante Ergebnisse zu
erhalten, mindestens 28 Beprobungen durchgeführt werden. Im ersten
Erhebungsjahr erfolgten 33 Erhebungsfahrten.
Zu Frage 6:
Mit Bescheid des Landeshauptmanns der
Steiermark vom 12. Jänner 2012, GZ: FA13A-38.10-75/2009-410, mit welchem
das von der Betreiberin vorgelegte Sanierungsprojekt genehmigt und die
Wiederinbetriebnahme der Anlage genehmigt wurde, wurde u.a. eine Onlineprozessüberwachung
bezogen auf relevante Betriebs- und Messparameter vorgeschrieben und eine
amtswegige Geruchsrastererhebung beauftragt.
Die Erhebungen werden vom Landeshauptmann der Steiermark, Abteilung 15, Referat
Luftreinhaltung, geplant und organisiert. An den Geruchserhebungen nehmen
Bedienstete des Landes teil.
Zu Frage 7:
Geruchswahrnehmungen, die der Biogasanlage oder der Kläranlage zugeordnet
werden können, treten immer wieder auf. Bisher lässt sich daraus nach
Ansicht der Behörde aber nicht ableiten, dass Vorgaben des
Genehmigungsbescheides verletzt werden.
Zu Frage 8:
Auf Grund der am 28. Oktober 2013 an das Referat Luftreinhaltung weitergeleiteten Beschwerde wurde umgehend eine Erhebungsfahrt durchgeführt. Diese ergab, dass gerade noch wahrnehmbare Gerüche, die der Biogasanlage und der Kläranlage zugeordnet werden konnten, im Bereich des Messpunktes 9 protokolliert wurden.
Darüber hinaus wurden alle Geruchsbeschwerden zeitnah an die einschlägigen Sachverständigen mit dem Ersuchen übermittelt, diese in das laufende Auflagenüber-prüfungsverfahren einfließen zu lassen.
Zu Frage 9:
Die Abfallbehörde wurde ab Mitte 2013 mit Beschwerden befasst. Häufigere Beschwerden traten im Juli 2013 und Mitte Dezember 2013 auf.
Zu Frage 10:
Aus der Prozessüberwachung kann unter
Berücksichtigung der Unterlagen über die Beschickung der Anlage
(Mengenströme), der Temperaturverhältnisse in den beiden
Gärbehältern und der Biogaszusammensetzung für den Zeitraum von
1. Dezember 2013
bis 26. Februar 2014 kein konsenswidriger
Betrieb der Biogasanlage abgeleitet werden.
Es wurde allerdings (zuletzt durch einen am 11. Februar 2014
durchgeführten Ortsaugenschein) festgestellt, dass bestimmte mit Bescheid
vom 12. Jänner 2012 vorgeschriebene emissionstechnische Auflagen bis dato
nicht (vollständig) erfüllt wurden.
Seitens der Betreiberin wurde zugesichert, die fehlenden Emissionsmessungen bis
Ende März 2014 vorzulegen.
Nach Ansicht der Behörde zeigen die
durchgeführten Geruchserhebungen, dass die national vorgegebenen
Schwellenwerte jedenfalls eingehalten und zum Teil deutlich unterschritten
werden.
Der Bundesminister: