481/AB XXV. GP
Eingelangt am 27.03.2014
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BM für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
Anfragebeantwortung
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara PRAMMER
Parlament
1017 Wien
Wien, am 26. März 2014
Geschäftszahl:
BMWFJ-10.101/0034-IM/a/2014
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 501/J betreffend „Rücklagen der Bundesministerien“, welche die Abgeordneten Martina Schenk, Kolleginnen und Kollegen am 28. Jänner 2014 an mich richteten, stelle ich eingangs fest:
Gemäß § 55 BHG 2013 werden Haushaltsrücklagen
vom Bundesminister für
Finanzen ermittelt und in gesonderten Aufzeichnungen evident gehalten;
kassenmäßige Gebarungen sind hiermit nicht verbunden; vgl. hierzu
die Er-läuterungen
zur Vorgängerregelung, nämlich § 53 BHG 1986 idF BGBl I 20/2008
(RV 204 BlgNR XXIII. GP):
„Mit der Neuregelung des Rücklagensystems werden in Zukunft gegenüber der bisherigen Rechtslage erhebliche Vorteile für den Bundeshaushalt insgesamt, aber auch für die einzelnen haushaltsleitenden Organe verbunden sein. Die Eckpunkte dieser Vorteile lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Zinsersparnis, weil Rücklagen nicht wie bisher [Anm: bis
Ende 2008] schon zum Zeitpunkt ihrer Zuführung (Bildung), sondern erst
dann finanziert werden
müssen, wenn sie tatsächlich (zu einem möglicherweise erst viel
späteren Zeitpunkt) gebraucht werden. In diesem Sinne sollen
Rücklagen ab dem Finanzjahr 2009 nicht mehr voranschlagswirksam gebildet
und verrechnet werden. Dessen ungeachtet sollen eingesparte bzw. nicht
‚verbrauchte‘ Ausgabenbeträge und zweckgebundene bzw.
bestimmte Mehreinnahmen auf Grund bundesfinanz-gesetzlicher Regelung für
Mehrausgaben zur Verfügung stehen und (erst) dann finanziert werden, wenn
sie – für welche Ausgaben auch immer – tatsächlich
gebraucht werden:…“
Dieser anlässlich der 1. Etappe der Haushaltsrechtsreform im Jahr 2008 eta-blierte Grundsatz wird auch im Rahmen der 2. Etappe auf Basis des BHG 2013 beibehalten; vgl. hiezu die Erläuterungen zu §§ 19 bis 22 BHG 2013 (RV 480 BlgNR XXIV. GP: „Um Zinsaufwendungen zu minimieren, werden … Rück-lagen … bei deren Bildung nicht finanziert.“)
Die Entnahme von Rücklagen erfolgt
gemäß § 56 BHG 2013. Dieser ordnet an, dass Rücklagen nur
im Wege von Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß
§ 54 BHG 2013 mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen
entnommen werden dürfen. Im Sinne des erwähnten Grundsatzes werden
solche Mittelverwendungsüberschreitungen mit Rücklagenentnahmen
ausnahmslos im Wege von Mehreinzahlungen aus Kreditoperationen bedeckt (§
56 Abs 2 3. Satz BHG 2013).
Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich auf das seinerzeitige Bundes-ministerium für Wissenschaft und Forschung.
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
Die Rücklagen betrugen mit Stichtag 1. Jänner 2014 € 438.584.887,51.
Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:
Seit dem Jahr 2009 wurden jeweils folgende Beträge der Rücklage zugeführt:
2009: € 75.031.606,17
2010: € 168.469.620,46
2011: € 180.126.215,64
2012: € 121.202.173,15
2013: € 192.154.163,84
Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:
Gelder aus Rücklagen wurden 2013 zur Finanzierung folgender Einrichtungen verwendet:
Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung: € 69.254.330
Österreichische Akademie der Wissenschaften: € 9.162.630
Geologische Bundesanstalt: € 55.000