481/AB XXV. GP

Eingelangt am 27.03.2014
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BM für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

Anfragebeantwortung

 

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                            Wien, am 26. März 2014

 

                                                                                            Geschäftszahl:

                                                                          BMWFJ-10.101/0034-IM/a/2014

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 501/J           betreffend „Rücklagen der Bundesministerien“, welche die Abgeordneten Martina Schenk, Kolleginnen und Kollegen am 28. Jänner 2014 an mich richteten, stelle ich eingangs fest:

 

Gemäß § 55 BHG 2013 werden Haushaltsrücklagen vom Bundesminister für
Finanzen ermittelt und in gesonderten Aufzeichnungen evident gehalten;
kassenmäßige Gebarungen sind hiermit nicht verbunden; vgl. hierzu die           Er-läuterungen zur Vorgängerregelung, nämlich § 53 BHG 1986 idF BGBl I 20/2008 (RV 204 BlgNR XXIII. GP):

 

„Mit der Neuregelung des Rücklagensystems werden in Zukunft gegenüber der bisherigen Rechtslage erhebliche Vorteile für den Bundeshaushalt insgesamt, aber auch für die einzelnen haushaltsleitenden Organe verbunden sein. Die Eckpunkte dieser Vorteile lassen sich wie folgt zusammenfassen:

 

- Zinsersparnis, weil Rücklagen nicht wie bisher [Anm: bis Ende 2008] schon zum Zeitpunkt ihrer Zuführung (Bildung), sondern erst dann finanziert werden
müssen, wenn sie tatsächlich (zu einem möglicherweise erst viel späteren Zeitpunkt) gebraucht werden. In diesem Sinne sollen Rücklagen ab dem Finanzjahr 2009 nicht mehr voranschlagswirksam gebildet und verrechnet werden. Dessen ungeachtet sollen eingesparte bzw. nicht ‚verbrauchte‘ Ausgabenbeträge und zweckgebundene bzw. bestimmte Mehreinnahmen auf Grund bundesfinanz-gesetzlicher Regelung für Mehrausgaben zur Verfügung stehen und (erst) dann finanziert werden, wenn sie – für welche Ausgaben auch immer – tatsächlich
gebraucht werden:…“

 

Dieser anlässlich der 1. Etappe der Haushaltsrechtsreform im Jahr 2008         eta-blierte Grundsatz wird auch im Rahmen der 2. Etappe auf Basis des BHG 2013 beibehalten; vgl. hiezu die Erläuterungen zu §§ 19 bis 22 BHG 2013 (RV 480 BlgNR XXIV. GP: „Um Zinsaufwendungen zu minimieren, werden … Rück-lagen … bei deren Bildung nicht finanziert.“)

 

Die Entnahme von Rücklagen erfolgt gemäß § 56 BHG 2013. Dieser ordnet an, dass Rücklagen nur im Wege von Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß
§ 54 BHG 2013 mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen entnommen werden dürfen. Im Sinne des erwähnten Grundsatzes werden solche Mittelverwendungsüberschreitungen mit Rücklagenentnahmen ausnahmslos im Wege von Mehreinzahlungen aus Kreditoperationen bedeckt (§ 56 Abs 2 3. Satz BHG 2013).

 

Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich auf das seinerzeitige Bundes-ministerium für Wissenschaft und Forschung.

 

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Die Rücklagen betrugen mit Stichtag 1. Jänner 2014 € 438.584.887,51.

 

 

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

 

Seit dem Jahr 2009 wurden jeweils folgende Beträge der Rücklage zugeführt:

2009: €    75.031.606,17

2010: €  168.469.620,46

2011: €  180.126.215,64

2012: €  121.202.173,15

2013: €  192.154.163,84

 

 

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

 

Gelder aus Rücklagen wurden 2013 zur Finanzierung folgender Einrichtungen verwendet:

 

Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung:      €   69.254.330

Österreichische Akademie der Wissenschaften:                   €     9.162.630

Geologische Bundesanstalt:                                                €          55.000