496/AB XXV. GP

Eingelangt am 27.03.2014
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 540/J der Abgeordneten Kickl, Neubauer, Belakowitsch-Jenewein und weiterer Abgeordneter wie folgt:

 

Fragen 1 bis 3:

Die in der gegenständlichen Anfrage genannte Solidaritäts- und Strukturfonds­ordnung 2013 stand nicht in Begutachtung. Gemäß § 38a Tabakmonopolgesetz 1996 ist die Solidaritäts- und Strukturfondsordnung mit Zustimmung der Bundesministerin beziehungsweise des Bundesministers für Finanzen zu erlassen. Eine Mitwirkung weiterer BundesministerInnen ist nicht vorgesehen.

Meine sachliche Zuständigkeit bezieht sich lediglich auf die gesetzliche Pensionsver­sicherung gemäß Allgemeinem Sozialversicherungsgesetz, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, Bauern-Sozialversicherungsgesetz und Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz – FSVG. Pensionsregelungen, die außerhalb dieser Normierungen liegen, fallen nicht in meinen Kompetenzbereich.

 

Frage 4:

Bezüglich der Beantwortung der Frage 4 darf ich auf die Zuständigkeit des Herrn Bundesministers für Finanzen verweisen.

 

Fragen 5 bis 7:

Zahlungen nach § 6a der Solidaritäts- und Strukturfondsordnung stellen keine „Belohnung“ dafür dar, dass eine Trafikantin beziehungsweise ein Trafikant frühzeitig in Pension geht oder die Tabaktrafik aufgibt. Der Schwerpunkt des Solidaritäts- und Strukturfonds soll auf einer nachhaltigen und grundlegenden Strukturbereinigung liegen, um den Inhaberinnen und Inhabern von Tabakfachgeschäften das wirtschaftliche Bestehen zu sichern. Zu diesem Zweck werden Stilllegungsprämien für Inhaberinnen und Inhaber von Tabakfachgeschäften und Tabakverkaufsstellen, deren Trafik nicht nachbesetzt wird, gewährt. Auf Grund dieser besonderen Situation im Tabak-einzelhandel sind keine Beispielsfolgen auf andere Bereiche zu erwarten.

Im Übrigen stellt die Beendigung der Erwerbstätigkeit in einem Wirtschaftsbereich keine Einbahnstraße in die Erwerbslosigkeit dar. Auch für Beschäftigte oder ehemalige Beschäftigte aus der ÖNACE 4726 „Einzelhandel mit Tabakwaren“ ergeben sich neue Beschäftigungschancen in anderen Sektoren.

Im Jahr 2012 haben beinahe 500 vormalig in dieser Branche Beschäftigte eine Erwerbstätigkeit in einem anderen Wirtschaftsbereich aufgenommen.

Ob und in welchem Ausmaß die Maßnahmen im Rahmen des angesprochenen Strukturfonds der Tabakmonopolverwaltung zu vermehrten Pensionsanträgen oder zu einem (erhöhten) Zugang in die Arbeitslosigkeit führen werden, kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht gesagt werden.

 

Frage 8:

Die vorliegende Frage betrifft operative Angelegenheiten von Unternehmensorganen und somit keine in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz fallenden Gegenstände der Vollziehung.