5/AB XXV. GP

Eingelangt am 27.12.2013
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BM für Landesverteidigung und Sport

Anfragebeantwortung

Adler groß
MAG. GERALD KLUG
BUNDESMINISTER FÜR LANDESVERTEIDIGUNG UND SPORT
 

 

 

 

 


S91143/113-PMVD/2013                                                                              20. Dezember 2013

 

Frau
Präsidentin des Nationalrates

Parlament

1017 Wien

Die Abgeordneten zum Nationalrat Hagen, Kolleginnen und Kollegen haben am 29. Oktober 2013 unter der Nr. 3/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Gewährung und Kontrolle von Bundes-Sportförderungsmitteln" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu 1:

Förderanträge beziehen sich auf § 1 Bundes-Sportförderungsgesetz 2005 – BSFG in der geltenden Fassung. Als Förderwerber bzw. Förderwerberin trat die Multiversum Schwechat Betriebs GmbH (vormals Veranstaltungshalle Schwechat Betriebsgesellschaft m.b.H.) auf, wobei 4,6 Mio. Euro als Eigenmittel angegeben wurden. Im Zuge der Antragstellung wurde von Förderungen durch das Land Niederösterreich von 5 Mio. Euro und durch die Stadtgemeinde Schwechat von 24 Mio. Euro ausgegangen. Der Förderungsantrag wurde vom im Firmenbuch ausgewiesenen Geschäftsführer der Veranstaltungshalle Schwechat Betriebsgesellschaft m.b.H. unterzeichnet.


 

Zu 2:

Für Projekte dieser Art werden in der Regel mehrere Vorgespräche mit allen Beteiligten geführt. Im konkreten Fall fanden diese auch unter Einbindung von externen Rechtsexperten statt.

Zu 3 bis 7, 15, 17, 18, 22, 23 und 44:

In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass der Sport im Hinblick auf die Ausformung des Art. 15 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit der Länder ressortiert. Der Bund hat mit dem Bundes-Sportförderungsgesetz eine Möglichkeit geschaffen, ohne Rechtsanspruch Vorhaben unter bestimmten Bedingungen mitzu­finanzieren. Die Rechtsgrundlage für die Gewährung einer Förderung bilden die §§ 1 und 2 BSFG. Die wesentliche Bedingung für die Förderungswürdigkeit eines Vorhabens nach dem BSFG ist, dass ein Vorhaben „gesamtösterreichische oder internationale Bedeutung“ hat. Fördergegenstand der Bundesförderung war im Zuge der Errichtung des Gesamt­projekts „Multiversum Schwechat“ zunächst nur die Errichtung der Trainingshalle. Bereits in den Vorgesprächen wurde damals jedoch schon auf das Erfordernis der Mitbenutzung der Wettkampfhalle, der Räumlichkeiten für den Internationalen Verband sowie des sport­medizinischen Bereichs hingewiesen. Im Hinblick auf die Sonderstellung der Werner Schlager Academy einerseits als weltweit anerkanntes Trainingszentrum des Internationalen Tischtennisverbandes (ITTF) und andererseits als Kompetenzzentrum für einen weltweiten Wettkampfbetrieb sowie die Durchführung der Tischtennis-Europameisterschaften 2013 wurde die Förderungszusage des Bundes für die Errichtung von bundes­relevanten Teilen der Veranstaltungshallen Schwechat ausgeweitet. Der Bund anerkennt im Zusammenhang mit Infrastrukturförderungen grundsätzlich nur Kosten im Zusammenhang mit der Errichtung eines Bauprojekts als förderrelevant, Betriebskosten sind nicht Förderungsgegenstand. Im gegenständlichen Fall wurden somit Fördergelder zur anteiligen Finanzierung von bundesrelevanten Bauteilen (welche insbesondere die Gastrobetriebe nicht umfassen) gewährt. Als Steuerungselemente stehen dem Bund die vertraglich festgelegten Modalitäten, wie Ratenzahlungen, Zweckwidmungen, Berichts- und Abrechnungspflichten, zur Verfügung, welche eine jährliche Überprüfung des Förderungsempfängers bzw. der Erfüllung des Förderzwecks gewährleisten. Im gegenständlichen Fall wird die Förderungs­summe in jährlichen Raten ausbezahlt, die ebenso im Jahresrhythmus abgerechnet werden und Berichtspflichten unterliegen.

Im Konkreten wurde beim gegenständlichen Projekt der Förderzweck jedenfalls mit Errichtung der bundesrelevanten Bauteile und dem seit Jahren laufenden Betrieb zur Gänze erfüllt. Der Bund geht bei seinen Förderungen von einer Drittelregelung aus. Der Bundesbeitrag für die Veranstaltungshallen Schwechat mit insgesamt 7,9 Mio. Euro ist bei seinerzeit prognostizierten 42 Mio. Euro somit weit unter dieser Vorgabe geblieben.


Ob das Land bzw. die Stadtgemeinde die restlichen zwei Drittel übernehmen werden, ist im gegenständlichen Fall nicht relevant, da die Stadtgemeinde Schwechat nach dem Förder­antrag bereits mehr als zwei Drittel vorsieht. Nicht unerwähnt möchte ich jedoch lassen, dass derzeit eine Überprüfung des Projekts „Multiversum Schwechat“ durch den Bundes­rechnungshof stattfindet, deren Ergebnisse abzuwarten sind. Überdies liegt das künftige Konzept der Stadtgemeinde für die Erhaltung und den Betrieb des Multiversums Schwechat zur Prüfung bei der Gemeindeaufsichtsbehörde des Landes Niederösterreich.

Zu 8:

An die Werner Schlager Academy wurde nach § 10 Abs. 4 BSFG für das Projekt „Tischtennis-Kompetenzzentrum“ ein Bundeszuschuss von 45.000 Euro überwiesen.

Zu 9:

Hiezu ist darauf hinzuweisen, dass im gegenständlichen Fall die Errichtung eines Bau­projekts gefördert wurde. Businesspläne wurden zwar vorgelegt, sind jedoch kein Vertrags­bestandteil.

Zu 10:

Bis zur Inbetriebnahme des Multiversums Schwechat erfolgte eine mehrfache begleitende Begutachtung durch das ÖISS. Positive Begutachtungen des Förderprojekts durch ÖISS sind Grundvoraussetzung für Förderungsverträge.

Zu 11:

Nein.

Zu 12:

Dies ist Gegenstand einer laufenden Prüfung.

Zu 13, 14 und 16:

Die Einhaltung von Erfordernissen der jeweiligen Beschlussfassungsprozesse anderer öffentlich-rechtlicher Gebietskörperschaften in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich ist nicht Gegenstand der Vollziehung des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport.

Zu 19:

Der Förderungsvertrag wurde zu einem Zeitpunkt unterschrieben, zu dem das Bauprojekt bereits finalisiert war. Damit ist eine begleitende Kontrolle durch einen Controllingbeirat nicht mehr zweckmäßig.


 

Zu 20:

§ 15 BSFG entsprechend wurde mit dem Bundesministerium für Finanzen das Einver­nehmen hergestellt.

Zu 21 und 33:

Diese Fragen lassen sich im Hinblick auf den mit den dafür erforderlichen Erhebungen verbundenen außergewöhnlich hohen, nicht zu rechtfertigenden Verwaltungsaufwand nicht beantworten.

Zu 24:

In derartigen Fällen wird die konkrete Vorgangsweise mit dem Bundesministerium für Finanzen bzw. der Finanzprokuratur akkordiert.

Zu 25:

Dies ist einer Leasingkonstruktion grundsätzlich immanent.

Zu 26:

Projekte dieser Größenordnung werden langfristig über Leasing bzw. Kreditverträge finanziert.

Zu 27, 29, 39, 40, 46 und 47:

Diese Fragen bilden keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport. Ich ersuche daher um Verständnis, dass ich von einer Beantwortung Abstand nehme.

Zu 30 bis 32:

Nachdem das Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport nicht Teil dieser Vertragskonstruktionen ist, ersuche ich um Verständnis, dass hiezu keine Aussagen getroffen werden können.

Zu 34:

Zum Zeitpunkt der Vertragserrichtung lagen dem Bundesministeriums für Landesver­teidigung und Sport keine derartigen Informationen vor.

Zu 35:

Der vertraglich vereinbarte Zahlungsfluss wurde eingehalten.


 

Zu 36:

An konkreten Abrechnungsbelegen wurden die in den Rahmenrichtlinien festgehaltenen Belege und konkreten Nachweise entsprechend dem Fördervertrag vorgelegt. Diese Belege umfassten den Logo-Nachweis des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport als Fördergeber, einen Tätigkeitsbericht „Multi-Training“, den Original Leasingvertrag, eine Projektbeschreibung, sowie Einzelrechnungen betreffend „Europa Top 12 2009“, „Pro Tour Germany 2009“, „WM 2009“, Projekt „van Scheele 2009“, „Pressekonferenz WSA Juli 2009“, Projekt „Skoric 2009“, „WSA on Tour Maria Alm 2009“, „Jugend EM 2009“, „WSA on Tour Südstadt 2009“, „EM 2009“, „Trainerseminar ETTU 2009“, Projekt „Prause 2009“, „Journalistische Tätigkeiten 2009“, sowie „CL Trainingscamp“, inklusive der dazu gehörenden Zahlungsnachweise.

Zu 28, 37 und 38:

§ 15 BSFG entsprechend wurde mit dem Bundesministerium für Finanzen das Einver­nehmen hergestellt. Die Frage der Ausschreibungspflicht nach dem Bundesvergabegesetz 2006 wurde extern geprüft. Die diesbezüglich eingeholte Fachexpertise hat die Anwendbar­keit des Bundesvergabegesetzes 2006 verneint.

Zu 41a:

Insgesamt wurden 450.000 Euro veranschlagt, welche in drei Jahresraten zur Anweisung gelangen.

Zu 41b:

Fördergegenstand ist der Aufbau und Betrieb des Competitionbüros der ITTF.

Zu 41c:

·        Förderung der Stadtgemeinde Schwechat

·        Abrechnungs- und Berichtspflichten

Zu 41d:

Die Ansiedlung Internationaler Verbände war eines der deklarierten Ziele des Regierungs­programms 2008 bis 2013.

Zu 41e bis 41g:

Die Abrechnung der im Jahre 2012 überwiesenen Rate von 150.000 Euro wird derzeit einer Prüfung unterzogen. Ein Ergebnis liegt noch nicht vor.


 

Zu 42:

Das „Spitzensport-Leistungszentrum Ost“ erhält derzeit keine Mittel aus der Bundes-Sport­förderung.

Zu 43:

Die Einhaltung der Inhalte und Verpflichtungen nach Punkt 15 der Rahmenrichtlinie unterliegt einer ständigen Prüfung.

Zu 45:

Sollten Ungereimtheiten im Zusammenhang mit einer Bundes-Sportförderung auftreten, wird selbstverständlich umgehend eine eingehende Prüfung des Sachverhaltes veranlasst.

Zu 48a bis 48c:

Hiezu ist festzuhalten, dass alle gewährten Bundes-Sportförderungen einer Förderkontrolle unterliegen. Die Kontrolle umfasst die sachliche und rechnerische Prüfung und bezieht sich auf die widmungsgemäße Verwendung der Mittel. Widmungswidrig verwendete Bundes-Sportfördermittel, die nicht dem jeweiligen Förderzweck entsprechen oder, falls den Erfolg des Vorhabens sichernde Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten werden, bzw. trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht beigebracht werden, bewirken eine Rückforderung des nicht anerkannten Betrages. Darüber hinaus ersuche ich um Verständnis, dass ich auf Grund des damit verbundenen, außergewöhnlich hohen Verwaltungsaufwandes von einer weiteren detaillierteren Beant­wortung dieser Fragen Abstand nehme.

Zu 48d:

Nein.

Zu 49 und 50:

Das Bundes-Sportförderungsgesetz 2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft und wird selbstverständlich entsprechend angewendet werden.