528/AB XXV. GP

Eingelangt am 28.03.2014
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                          Wien, am     März 2014

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0030-I/4/2014

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 550/J vom 29. Jänner 2014 der Abgeordneten Ing. Christian Höbart, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Im Allgemeinen ist auszuführen, dass jede Abgabenbehörde Prioritäten setzen muss, wobei das steuerliche Risiko des Einzelfalles sowie die vermutliche Steuerhöhe unter dem Gesichtspunkt der zur Verfügung stehenden Ressourcen zu beurteilen bzw. abzuwägen ist. Entgegen der in der Einleitung der vorliegenden Anfrage geäußerten Annahme ist es für Abgabenbehörden sehr wohl möglich abzuschätzen, um welchen Steuerverlust es sich handelt, weil dies eine Voraussetzung für ein Tätigwerden ist.

 

Zu 1. bis 35., 51., 54. und 56.:

Generell wird angemerkt, dass alle Verwaltungshandlungen der österreichischen Finanzverwaltung auf gesetzlichen Grundlagen basieren.

Über konkrete Abgabenverfahren kann aufgrund der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a Bundesabgabenordnung (BAO) keine Auskunft erteilt werden.

 

Zu 36. bis 40.:

Im Jahr 2011 gingen 150 Anzeigen beim Finanzamt Salzburg-Stadt ein. Davon wurden 110 eingestellt. Keine dieser Anzeigen befindet sich mehr im Ermittlungsstadium. Zwei Anzeigen haben zu einem gerichtlichen Verfahren geführt; die gerichtlichen Verfahren sind noch offen.

 

Zu 41. bis 45.:

Im Jahr 2012 gingen 154 Anzeigen beim Finanzamt Salzburg-Stadt ein. Davon wurden 94 eingestellt. Zwei von diesen Anzeigen befinden sich noch im Ermittlungsstadium. Eine Anzeige hat zu einem gerichtlichen Verfahren geführt; das gerichtliche Verfahren ist noch offen.

 

Zu 46. bis 50.:

Im Jahr 2013 gingen 214 Anzeigen beim Finanzamt Salzburg-Stadt ein. Davon wurden 114 eingestellt. 23 von diesen Anzeigen befinden sich noch im Ermittlungsstadium. Zwei Anzeigen haben zu einem gerichtlich anhängigen Strafverfahren geführt; die gerichtlichen Verfahren sind noch offen.

 

Zu 52., 53., 55. und 57.:

Je größer ein Fall, desto mehr Zeitaufwand erfordern die Ermittlungen. Alle Verwaltungshandlungen der österreichischen Finanzverwaltung basieren auf gesetzlichen Grundlagen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Michael Spindelegger eh.