560/AB XXV. GP

Eingelangt am 28.03.2014
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BM für Bildung und Frauen

Anfragebeantwortung

                                                                                                             

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Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

Wien, 25. März 2014

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 498/J-NR/2014 betreffend „Rücklagen der Bundesministerien“, die die Abg. Martina Schenk, Kolleginnen und Kollegen am 28. Jänner 2014 an die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Zur Bildung der Rücklagen wird einleitend bemerkt, dass gemäß § 55 Bundeshaushalts­gesetz 2013 (BHG 2013) Haushaltsrücklagen vom Bundesminister für Finanzen ermittelt und in gesonderten Aufzeichnungen evident gehalten werden; kassenmäßige Gebarungen sind hiermit nicht verbunden; vgl. hierzu die Erläuterungen zur Vorgängerregelung, nämlich § 53 BHG 1986 idF. BGBl. I Nr. 20/2008 (RV 204 d.B. XXIII. GP):

„Mit der Neuregelung des Rücklagensystems werden in Zukunft gegenüber der bisherigen Rechtslage erhebliche Vorteile für den Bundeshaushalt insgesamt, aber auch für die einzelnen haushaltsleitenden Organe verbunden sein. Die Eckpunkte dieser Vorteile lassen sich wie folgt zusammenfassen:

–Zinsersparnis, weil Rücklagen nicht wie bisher [Anm: bis Ende 2008] schon zum Zeitpunkt ihrer Zuführung (Bildung), sondern erst dann finanziert werden müssen, wenn sie tatsächlich (zu einem möglicherweise erst viel späteren Zeitpunkt) gebraucht werden.

In diesem Sinne sollen Rücklagen ab dem Finanzjahr 2009 nicht mehr voranschlags­wirksam gebildet und verrechnet werden. Dessen ungeachtet sollen eingesparte bzw. nicht ‚verbrauchte‘ Ausgabenbeträge und zweckgebundene bzw. bestimmte Mehreinnahmen auf Grund bundesfinanzgesetzlicher Regelung für Mehrausgaben zur Verfügung stehen und (erst) dann finanziert werden, wenn sie – für welche Ausgaben auch immer – tatsächlich gebraucht werden: …“


Dieser anlässlich der 1. Etappe der Haushaltsrechtsreform im Jahr 2008 etablierte Grundsatz wird auch im Rahmen der 2. Etappe auf Basis des BHG 2013 beibehalten; vgl. hiezu die Erläuterungen zu §§ 19 bis 22 BHG 2013 (RV 480 d.B. XXIV. GP: „Um Zinsaufwendungen zu minimieren, werden … Rücklagen … bei deren Bildung nicht finanziert.“)

 

Die Entnahme von Rücklagen erfolgt gemäß § 56 BHG 2013. Dieser ordnet an, dass Rücklagen nur im Wege von Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß § 54 BHG 2013 mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen entnommen werden dürfen. Im Sinne des erwähnten Grund­satzes werden solche Mittelverwendungsüberschreitungen mit Rücklagenentnahmen ausnahmslos im Wege von Mehreinzahlungen aus Kreditoperationen bedeckt (§ 56 Abs. 2 3. Satz BHG 2013).

 

Zu Frage 1:

Mit Stand 1. Jänner 2014 belaufen sich die gesamten Rücklagen des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur (Untergliederung 30) auf EUR 6,224.260,89. Der Betrag berück­sichtigt daher noch nicht etwaige Übertragungen von Rücklagenanteilen in die künftige Unter­gliederung 32 (Kunst und Kultur).

 

Zu Frage 2:

Die gesamten Rücklagen des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur (Unter­gliederung 30 und 32) beliefen sich im Jahr 2009 auf EUR 147,398 Mio. (Stand 31. Dezember 2009). Die gesamten Rücklagen des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur (Untergliederung 30 und 32) beliefen sich im Jahr 2010 auf EUR 295,148 Mio. (Stand 31. Dezember 2010). Die gesamten Rücklagen des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur (Untergliederung 30) beliefen sich im Jahr 2011 auf EUR 159,745 Mio. (Stand 31. Dezember 2011). Die gesamten Rücklagen des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur (Untergliederung 30) beliefen sich im Jahr 2012 auf EUR 130,773 Mio. (Stand 31. Dezember 2012).

 

Zu Frage 3:

Es wird bemerkt, dass die der Untergliederung 30 zur Disposition stehenden Rücklagen – sofern sie nicht einer Zweckbestimmung im Sinne des § 55 Bundeshaushaltsgesetz 2013 unterliegen – der Bedeckung vertraglicher Verpflichtungen bzw. der Tilgung von Verbindlichkeiten dienen. Sie beinhalten aktuell keine Rückstellungen für bereits konkretisierte Vorhaben (zB Investitionen oder Förderungen).

 

 

 

Die Bundesministerin:

 

Gabriele Heinisch-Hosek eh.