565/AB XXV. GP

Eingelangt am 28.03.2014
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BM für Bildung und Frauen

Anfragebeantwortung

                                                                                                             

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Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

Wien, 25. März 2014

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 584/J-NR/2014 betreffend „Schulbeginn“, die die Abg. Mag. Dr. Matthias Strolz, Kolleginnen und Kollegen am 29. Jänner 2014 an die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Zu Fragen 1, 3, 5, 7, 9, 11 und 13:

Es darf darauf hingewiesen werden, dass in Entsprechung der bundesverfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung bei den Angelegenheiten der äußeren Organisation von öffentlichen Pflichtschulen, darunter Regelungen betreffend die Unterrichtszeit, dem Bund ausschließlich die Grundsatzgesetzgebung obliegt, während die Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung den Ländern zukommt. Fragen hinsichtlich des konkreten Unterrichtsbeginns an öffentlichen Pflichtschulen betreffen keinen Gegenstand der Vollziehung durch das Bundesministerium für Bildung und Frauen.

Ungeachtet dessen darf darauf aufmerksam gemacht werden, dass es seit der Novelle BGBl. Nr. 766/1996 zum Schulorganisationsgesetz eine Schulart mit der Bezeichnung „Polytechnischer Lehrgang“ nicht mehr gibt. Hinsichtlich der „AHS-Unterstufe“ wird auf die Beantwortung der Fragen 2, 4, 6, 8, 10, 12 und 14 verwiesen.

 

Zu Fragen 2, 4, 6, 8, 10, 12 und 14:

Vorausgeschickt wird, dass hinsichtlich der Pflichtschulen im Bereich der Sekundarschulen auf die Beantwortung der Fragen 1, 3, 5, 7, 9, 11 und 13 verwiesen wird.

Vor dem Hintergrund des im einleitenden Teil der gegenständlichen Parlamentarischen Anfrage zitierten und hinsichtlich der mittleren und höheren Schulen relevanten § 3 des Schulzeit­gesetzes 1985 ist darauf hinzuweisen, dass Aufzeichnungen zum Unterrichtsbeginn an mittleren


und höheren Schulen weder zentral aufliegen noch eine entsprechende Datenbasis oder einheitliche statistische Verfahren bestehen. Die folgend dem gesetzlichen Auftrag in der Sphäre der jeweiligen mittleren und höheren Schule gelegene Festlegung des konkreten Unterrichtsbeginns am Schulstandort wird vom Bundesministerium für Bildung und Frauen nicht zentral bzw. nicht im Rahmen der Bildungsdokumentation erfasst und es ist daher auch eine Zuordnung im angefragten zeitlichen Kontext nicht möglich. Da eine exakte und lückenlose Beantwortung der Fragestellungen zuvor die Durchführung einer umfangreichen Erhebung an allen mittleren und höheren Schulen bzw. über die Schulbehörden des Bundes an allen diesen Schulen über die letzten vier Schuljahre voraussetzt, darf um Verständnis ersucht werden, dass aufgrund des damit verbundenen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes auch im Hinblick auf den gegebenen Zeitrahmen eine Beantwortung entsprechend der Fragestellungen nicht möglich ist.

 

Soweit eine ad-hoc-Umfrage zu Schulbeginnzeiten im Bereich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für das Schuljahr 2013/14 zu Ergebnissen geführt hat, wird auf die nachstehende Darstellung hingewiesen:

 

vor 7:30

07:30

7:30 - 7:45

07:45

7:45 - 8:00

08:00

nach 8:00

HTL - Bereich

 

 

 

 

 

 

 

Burgenland

 

 

 

 

2

1

 

Kärnten

 

 

 

 

5

 

 

Niederösterreich

 

2

1

 

3

4

 

Oberösterreich

 

3

2

1

1

6

3

Salzburg

 

 

 

3

1

 

 

Steiermark

 

 

2

2

2

2

3

Tirol

 

 

 

2

1

7

 

Vorarlberg

 

 

 

 

1

1

1

Wien

 

1

 

 

1

6

1

HAK/HAS - Bereich

 

 

 

 

 

 

 

Burgenland

 

1

 

1

3

3

 

Kärnten

 

 

1

3

3

2

 

Niederösterreich

2

 

3

5

6

5

 

Oberösterreich

1

2

 

4

5

4

1

Salzburg

 

1

1

1

3

1

 

Steiermark

 

 

4

4

3

3

 

Tirol

 

1

1

2

3

5

 

Vorarlberg

 

 

 

1

1

2

 

Wien

1

1

1

3

 

4

2

HUM - Bereich

 

 

 

 

 

 

 

Burgenland

1

 

1

1

 

5

 

Kärnten

 

 

 

4

3

4

 

Niederösterreich

2

 

1

6

1

8

1

Oberösterreich

 

1

 

4

5

9

1

Salzburg

 

2

 

2

6

1

2

Steiermark

 

2

3

4

2

3

3

Tirol

 

1

 

1

 

10

 

Vorarlberg

 

 

1

1

3

4

 

Wien

 

 

 

 

1

18

 

Land/Forstw. HLAs

 

 

 

 

 

 

 

Kärnten

 

1

 

 

 

 

 

Niederösterreich

 

2

1

 

 

 

 

Oberösterreich

 

 

 

 

2

 

 

Salzburg

 

1

 

 

 

 

 

Steiermark

 

 

1

2

 

 

 

Tirol

 

 

 

1

 

 

 

Wien

 

1

 

 

 

 

 

Summe

7

23

24

58

67

118

18

 

Zu Frage 15:

Nein. Für einen Schulbeginn zwischen 8.30 und 9.00 Uhr bedarf es keines Schulversuchs.

 

Zu Fragen 16 und 17:

Eine Feldstudie der angesprochenen Art wurde weder durchgeführt, noch ist eine solche zum Stichtag der Anfragestellung geplant. Im Übrigen wird auf die Beantwortung der Frage 18 verwiesen.

 

Zu Frage 18:

Die Formulierung des § 3 Abs. 2 des Schulzeitgesetzes 1985 ermöglicht eine flexible und an den jeweiligen Schulstandort angepasste Regelung des Unterrichtsbeginns, sodass die Schul­leitungen an mittleren und höheren Schulen einen Unterrichtsbeginn auch mit 9.00 Uhr festlegen könnten.

Aus der Sicht des berufsbildenden Schulwesens etwa würde ein zentralistisch fixierter späterer Unterrichtsbeginn durch die Vielfalt der Verbindlichkeiten auch außerhalb des Unterrichts nicht umsetzbar sein, zumal die Unterrichtsbeginnzeiten auch stark mit den Arbeitszeiten in der Praxis des technischen Betriebes gekoppelt sind. Darüber hinaus sind die Schulen des berufsbildenden Schulwesens in Zusammenhang mit der stundenplanmäßigen Dotierung im Wesentlichen schon derzeit als „Ganztagesschulen“ konzipiert, sodass ein generalisierender späterer Unterrichts­beginn eine vermehrte Verlegung von Unterrichtsstunden in die frühen Abendstunden erforderlich machen würde; dies erscheint im Lichte der Gewährleistung einer Konzentrations­fähigkeit auch im fachpraktischen Unterricht nicht zumutbar.

Jedwede gesetzliche Änderungen im Schulzeitgefüge wären jedenfalls zuerst im Kreis der Schulpartner Eltern, Lehrerinnen und Lehrer sowie Schülerinnen und Schüler zu diskutieren. Solange diesbezüglich keine Einigung absehbar ist und die weiteren Voraussetzungen auf sozialpartnerschaftlicher Ebene bezüglich des Arbeitsbeginns der Eltern bzw. der Verteilung der Arbeitszeit über den Tag nicht gegeben sind, erscheinen weitere Überlegungen nicht zweck­mäßig.

 

Zu Frage 19:

Das Bundesministerium für Bildung und Frauen hat im angefragten Kontext keinen Kontakt zu den Verkehrslandesräten, zumal § 3 Abs. 2 des Schulzeitgesetzes 1985 die Festlegung des Unterrichtsbeginns am Schulstandort als Aufgabenbereich der jeweiligen Schulleitungen sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch der schulpartnerschaftlichen Gremien vorsieht, dies


auch unter dem Aspekt von Fahrschülerinnen und Fahrschülern, um den jeweiligen Bedürf­nissen vor Ort gerecht werden zu können.

 

Zu Frage 20:

Dem Bundesministerium für Bildung und Frauen sind die in der Fragestellung thematisch umschriebenen Studien aus Frankreich oder Großbritannien nicht bekannt und liegen diese dem Ministerium mangels Auftraggebereigenschaft auch nicht vor.

 

 

 

Die Bundesministerin:

 

Gabriele Heinisch-Hosek eh.