577/AB XXV. GP

Eingelangt am 31.03.2014
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BM für Bildung und Frauen

Anfragebeantwortung

                                                                                                             

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Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

 

 

Wien, 28. März 2014

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 608/J-NR/2014 betreffend Folgeanfragen zur Anfrage betreffend Lehrermobbing an der HTL Eisenstadt (13149-J/XXIV.GP): Elektronisches Klassenbuch an der HTL Eisenstadt, die die Abg. Dr. Walter Rosenkranz, Kolleginnen und Kollegen am 31. Jänner 2014 an die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Zu Fragen 1 bis 7:

Es wird auf die Beantwortung der Frage 6 der Parlamentarischen Anfrage Nr. 607/J-NR/2014 verwiesen, wonach die zeitliche 14-tägige Begrenzung im elektronischen Klassenbuch nach Durchführung von Erhebungen durch den Landesschulrat für Burgenland lediglich im Rahmen der Eintragungsmöglichkeit erfolgt, die Sichtbarkeit der Einträge in Form der Berichtsfunktion ist für das Schuljahr sichergestellt. Es bestehen keine Regelungen des Landesschulrates für Burgenland betreffend Einsichtsmöglichkeiten für Lehrkräfte in das elektronische Klassenbuch, sodass es in der Verantwortung der Schulleitung als Vorgesetzter aller an der Schule tätigen Lehrkräfte liegt, entsprechende Regelungen vorzunehmen.

 

Zu Frage 8:

Nach Durchführung von Erhebungen durch den Landesschulrat für Burgenland ist dies zu bejahen.

 


Zu Frage 9:

Nach Erhebungen durch den Landesschulrat für Burgenland fand der dritte Termin der unverbindlichen Übung „Physikolympiade“ (PHO) im November 2012 bei der angesprochenen Lehrkraft am 26. November 2012, in der 8. und 10. Stunde statt.

 

Zu Frage 10:

Nach Durchführung von Erhebungen durch den Landesschulrat für Burgenland wird stets der Langtitel des Unterrichtsgegenstandes angezeigt und der lautet „Physik“.

 

Zu Fragen 11 und 12:

Nach Erhebungen des Landesschulrates für Burgenland wurden die Aufzeichnungen hinsichtlich der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrstoffinhalte entweder gleich in den Unterrichtsstunden oder einige Zeit danach im elektronischen Klassenbuch eingetragen, wobei angemerkt wird, dass die Anzahl der anwesenden Schülerinnen und Schüler zusammen mit den Lehrstoffinhalten erfasst wurde. Aufzeichnungen über die Ab- bzw. Anwesenheiten erfolgten im elektronischen Klassenbuch nicht durchgängig an allen Unterrichtsterminen. Von einer Lehrkraft wurden darüber hinaus zusätzliche persönliche Aufzeichnungen geführt.

 

Zu Frage 13:

Nach Erhebungen des Landesschulrates für Burgenland waren bei der die vierten Klassen sowie eine fünfte Klasse unterrichtenden Lehrkraft in der unverbindlichen Übung „Physikolympiade“ (PHO) am 8. Oktober 2012 14 Schüler sowie eine Schülerin aus einer fünften Klasse, am 15. Oktober 2012 11 Schüler sowie eine Schülerin aus einer fünften Klasse, am 22. Oktober 2012 sieben Schüler sowie eine Schülerin aus einer fünften Klasse, am 5. November 2012 sechs Schüler aus einer vierten Klasse sowie fünf Schüler und eine Schülerin aus einer fünften Klasse, am 19. November 2012 zehn Schüler sowie eine Schülerin aus einer fünften Klasse und am 26. November 2012 fünf Schüler aus einer vierten Klasse sowie sieben Schüler und eine Schülerin aus einer fünften Klasse anwesend eingetragen.

 

Zu Frage 14:

Nach Erhebungen des Landesschulrates für Burgenland wurden als Lehrstoffinhalte eingetragen: 8. Oktober 2012 – Grundlagen über PHO und Einführung, 15. Oktober 2012 – mechanische Schwingungen, 22. Oktober 2012 – elektrische Schwingungen, 5. November 2012 – Schwingkreise, Skripte und deren Anwendungen, 19. November 2012 – Schwingkreise Vergleich mechanische und elektrische, 26. November 2012 – Hoch- und Tiefpassfilter, Skripte.

 

Zu Frage 15:

Nach Erhebungen des Landesschulrates für Burgenland fand die unverbindliche Übung Physikolympiade (PHO) bei der die vierten Klassen sowie eine fünfte Klasse unterrichtenden Lehrkraft laut Eintragungen am 8. Oktober 2012 in der 8. und 9. Stunde, am 15. Oktober 2012 in der 9. und 10. Stunde, am 22. Oktober 2012 in der 9. und 10. Stunde, am 5. November 2012 in der 9., 10. und 11. Stunde, am 19. November 2012 in der 8. und 9. Stunde und am 26. November 2012 in der 8. und 10. Stunde statt.

 

Zu Frage 16:

Nach Durchführung von Erhebungen durch den Landesschulrat für Burgenland fand die unverbindliche Übung „Physikolympiade“ (PHO) bei der die vierten Klassen sowie eine fünfte


Klasse unterrichtenden Lehrkraft an den genannten Terminen im Raum Nr. 2245 sowie am 5. November 2012 auch im Raum Nr. 2254 statt.

 

Zu Frage 17:

Nach Erhebungen des Landesschulrates für Burgenland wurden die Aufzeichnungen entweder gleich in den Unterrichtsstunden oder einige Zeit danach im elektronischen Klassenbuch von der betreffenden Lehrkraft eingetragen, wobei angemerkt wird, dass die Anzahl der anwesenden Schülerinnen und Schüler zusammen mit den Lehrstoffinhalten erfasst wurde.

 

Zu Fragen 18 und 19:

Nach Erhebungen des Landesschulrates für Burgenland stand bei der unverbindlichen Übung „Physikolympiade“ (PHO) zunächst jeweils eine Stunde am Dienstag im Stundenplan, wobei angemerkt wird, dass dies nach kurzer Zeit auf den Montag im Stundenplan abgeändert wurde.

In der Praxis erfolgten Abweichungen durch Stundenblockungen sowie durch das Eingehen auf Schülerinnen- und Schülerwünsche hinsichtlich Schularbeiten, Tests sowie Prüfungen, sodass die unverbindliche Übung „Physikolympiade“ (PHO) nach Erhebungen des Landesschulrates für Burgenland nicht zwingend an dem im elektronischen Klassenbuch platzierten Wochentag bzw. an der platzierten Wochenstunde gehalten wurde.

 

Zu Frage 20:

Zu einem rechtsstaatlichen Verfahren gehört es, dass die nach der Kompetenzverteilung berufenen Verwaltungsbehörden oder Gerichte den maßgeblichen Sachverhalt prüfen und die in ihrem jeweiligen Zuständigkeits- und Wirkungsbereich fallenden Verfügungen treffen. In diesem Sinne ist es nicht die Aufgabe der Dienstbehörde strafrechtliche Tatbestände im Detail zu prüfen. Die Beurteilung strafrechtlicher Tatbestände ist den Strafgerichten vorbehalten.

 

Zu Frage 21:

Das Dienst- und Arbeitsrecht sieht Überprüfungsmöglichkeiten und entsprechende institutionalisierte Verfahren vor, die insbesondere dazu dienen, den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen, und die den zuständigen Organen entsprechende angemessene Handlungsmöglichkeiten einräumen. Dazu zählt auf der rechtlichen Ebene die Subsumtion eines Sachverhaltes unter eine Rechtsnorm. Es ist Aufgabe der Dienstbehörde Landesschulrat Sachverhalte zu erheben sowie sachgerecht und objektiv einer Beurteilung und Einschätzung eines konkreten Verhaltens einer konkreten Person nach den Kategorien Verhalten, Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld zuzuführen.

Im Hinblick auf die in Beantwortung der Fragen 18 und 19 seitens des Landesschulrates für Burgenland festgestellten Abweichungen im Verhältnis Stundenplan zu den erhobenen Eintragungen im elektronischen Klassenbuch wird dieser seitens der zuständigen Organisationseinheit des Bundesministeriums für Bildung und Frauen aufgefordert werden, für deckungsgleiche und den Gegebenheiten vor Ort entsprechend umfassende Eingaben in die lokalen Datenerfassungssysteme an der HTL Eisenstadt vermehrt Sorge zu tragen und die im Hinblick auf die festgestellten Abweichungen in seinem Verantwortungsbereich liegenden angemessenen Maßnahmen zu ergreifen.

 

Zu Fragen 22 bis 25 sowie 27 bis 30:

Nach den Erhebungen des Landesschulrates für Burgenland erfolgten im elektronischen Klassenbuch in der Praxis Abweichungen durch Stundenblockungen sowie durch das Eingehen


auf Schülerinnen- und Schülerwünsche hinsichtlich Schularbeiten, Tests als auch Prüfungen, sodass die unverbindliche Übung „Physikolympiade“ (PHO) nicht zwingend an dem im elektronischen Klassenbuch platzierten Wochentag bzw. an der platzierten Wochenstunde gehalten wurde.

Aufzeichnungen zu Lehrstoffinhalten wurden nach den Erhebungen des Landesschulrates für Burgenland im elektronischen Klassenbuch geändert, da im Datenfeld Lehrstoff zusätzlich die Aufzeichnungen über die Anzahl der anwesenden Schülerinnen und Schüler sowie in der Praxis erfolgte Abweichungen durch Stundenblockungen verzeichnet wurden. Es handelte sich den Ermittlungen der Dienstbehörde zufolge jedoch lediglich um Ergänzungen, wobei zunächst der Lehrstoff sowie zum Teil die Uhrzeiten eingetragen wurden, in der Folge ergänzende Ein- bzw. Nachtragungen zu den anwesenden Schülerinnen und Schülern erfolgten, wobei angemerkt wird, dass das elektronische Klassenbuch Eintragungen der Lehrkräfte auf maximal 14 Tage rückwirkend begrenzt. Eintragungen – auch später als einen Tag nach der gehaltenen Stunde – wären somit durchaus möglich.

Im Übrigen wird hinsichtlich der Eintragungen betreffend die unverbindliche Übung „Physikolympiade“ (PHO) auf die Beantwortung der Frage 34 der Parlamentarischen Anfrage Nr. 609/J-NR/2014 verwiesen.

 

Zu Frage 26:

Nach Erhebungen des Landesschulrates für Burgenland war im Zusammenhang mit der klassenübergreifenden Führung und zur Gewährleistung des Überblicks im elektronischen Klassenbuch eine vierte Klasse eingetragen, wobei angemerkt wird, dass die angesprochene Lehrkraft mit einer fünften und zwei vierten Klassen gearbeitet hat.

 

 

Die Bundesministerin:

 

Gabriele Heinisch-Hosek eh.