599/AB XXV. GP

Eingelangt am 04.04.2014
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                       Wien, am        April 2014

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0037-I/4/2014

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 617/J vom 5. Februar 2014 der Abgeordneten Mag. Beate Meinl-Reisinger, MES, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Der Bericht von Oliver Wyman, welcher der vorliegenden parlamentarischen Anfrage beigelegt wurde, entspricht dem von Oliver Wyman an das Bundesministerium für Finanzen übermittelten Bericht.

 

Zu 2.:

 

Die Einschätzungen und Gutachten enthalten öffentlich nicht zugängliche Wirtschaftsdaten und vertrauliche Informationen des betroffenen Instituts. Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht und aufgrund der Interessen der Institution, sowie der Republik Österreich ist eine Geheimhaltung schützenswerter Informationen geboten.


Zu 3. und 4.:

Von der Task Force wurden über 20 Modelle und Varianten intensiv untersucht und schlussendlich die Prüfung der Umsetzbarkeit von vier Lösungsansätzen in kaskadenförmiger Abfolge empfohlen. Im Rahmen der Evaluierung der Umsetzbarkeit der von der Task-Force prioritär empfohlenen Beteiligungsmodelle wurden auch die Auswirkungen auf Schuldenstand und Defizit berücksichtigt. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass diese Modelle sich als nicht realisierbar erwiesen haben.

 

In der Folge wurde die Task-Force mit einer vertieften Prüfung des von ihr vorgeschlagenen nächsten Modells in der Kaskade – der Anstaltslösung – betraut. Zur Beurteilung der Auswirkungen auf Schuldenstand und Defizit wurden nationale Expertinnen und Experten der Statistik Austria eingebunden.

 

Die Einschätzungen und Bewertungen der Task-Force enthalten öffentlich nicht zugängliche Wirtschaftsdaten und vertrauliche Informationen des betroffenen Instituts. Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht und aufgrund der Interessen der Institution, sowie der Republik Österreich ist eine Geheimhaltung schützenswerter Informationen geboten.

 

Zu 5.:

Die Regierung hat sich kürzlich dazu entschieden, das von der Task Force vorgeschlagene Modell einer Abbaugesellschaft für die Hypo Alpe Adria umzusetzen, nachdem die Beteiligungslösung Anfang des Jahres 2014 verworfen werden musste. Diese Lösung ermöglicht auch, eine Kapitalgesellschaft als Rechtsträger vorzusehen. Parallel dazu wurden auch andere Modelle und deren mögliche Auswirkungen geprüft, um schlussendlich die Einrichtung einer Abbaugesellschaft als jene Lösung zu identifizieren, mit der die geringste Belastung für die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler einhergeht.

 

Zu 6.:

Das Bundesministerium für Finanzen verfügt über keine Aufstellung der Gläubiger der Hypo Alpe Adria Gruppe. Zu einem wesentlichen Teil erfolgte die Refinanzierung der Bank durch Wertpapieremissionen, insbesondere durch die Gewährsträgerhaftung des Landes Kärnten besicherte Anleihen. Bei Anleihen handelt es sich weitgehend um Inhaberwertpapiere, somit ist die Identität des Zeichners beziehungsweise Inhabers weder dem Emittenten noch der staatlichen Aufsicht bekannt. Es besteht auch keine gesetzliche Grundlage, die Inhaber der Papiere zur Offenlegung ihrer Identität zu zwingen.


Zu 7.:

Der aushaftende Bestand der landesbehafteten Verbindlichkeiten der Hypo Alpe-Adria Bank International AG betrug zum 31.12.2013 rund 12,2 Milliarden Euro. Ausgestaltet sind diese Finanzierungsinstrumente als Anleihen (Mehrheit), öffentliche Pfandbriefe, Schuldscheindarlehen, Emissionen der Pfandbriefstelle sowie Ergänzungs- und Nachrangkapital.

 

Zinssätze und Laufzeiten variieren. Entsprechend ihrer Fristigkeiten reduzieren sich die Kapitalmarktinstrumente mit Landeshaftung stetig und werden 2018 die Schwelle von 1 Milliarde Euro signifikant unterschreiten.

 

Zu 8.:

Zur individuellen Ausgestaltung der einzelnen Anleihe-Emissionen können keine Auskünfte erteilt werden, da diese dem Bundesministerium für Finanzen im Detail nicht bekannt sind.

 

Zu 9.:

Nach § 1356 ABGB kann bei Eröffnung einer Insolvenz über das Vermögen des Hauptschuldners der Bürge sofort belangt werden. Gläubiger von nicht besicherten Forderungen können ihre Ansprüche im Insolvenzverfahren geltend machen.

 

Zu 10.:

Am 14.03.2014 wurde die Entscheidung für die Einrichtung einer Abbaugesellschaft der breiten Öffentlichkeit mitgeteilt.

 

Zu 11.:

Die von der Task Force vorgeschlagene Beteiligungslösung für eine Hypo Alpe Adria-Abbaueinheit hat sich als nicht realisierbar erwiesen.

 

Zu 12. bis 16.:

Der Begriff „Solidarbeitrag“ ist den einschlägigen nationalen normativen Grundlagen zum so genannten Bankenpaket beziehungsweise zur Bankenrestrukturierung einerseits sowie den europarechtlichen legistischen Grundlagen zur Bankenunion andererseits fremd. Die Begriffe „Stabilisierungsfonds“ sowie „Solidarbeitrag“ sind somit unklar weil mehrdeutig.


Wird der „Solidarbeitrag“ im Sinne einer Beteiligung anderer österreichischer Banken an einer Abbaueinheit für die Hypo Alpe Adria verstanden, so ist festzuhalten, dass sich eine Beteiligungslösung als nicht realisierbar erwiesen hat.

 

Betrachtet man den „Solidarbeitrag“ im Zusammenhang mit dem Einheitlichen Abwicklungsmechanismus, so sieht die relevante EU-Verordnung für den Einheitlichen Abwicklungsmechanismus die Einrichtung eines gemeinsamen Fonds (SRF) vor, der 1% der gedeckten Einlagen der Banken der Bankenunion umfassen soll. Die genauen Berechnungen für die Beitragszahlungen für die einzelnen Banken sind dabei nicht bekannt, da die Methodik noch ausgearbeitet werden muss. Wichtig ist jedenfalls für die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler primär, dass für sie künftig keine Belastung aus der Abwicklung einer Bank entsteht. Dies ist auch der Grund, weswegen ein Fonds errichtet werden muss, der ausschließlich durch Beiträge des Privatsektors gespeist wird und der ausschließlich für bestimmte Zwecke zur Verfügung steht, die in der entsprechenden EU-Verordnung determiniert sind. Der SRF soll innerhalb von acht Jahren aufgebaut werden. Falls die Mittel des SRF unzureichend sind, um die Kosten einer Abwicklung zu decken besteht die Möglichkeit, von den Banken ex post-Beiträge einzufordern. Weiters ist auch vorgesehen, dass der SRF Kredite u.a. auf dem Markt aufnehmen kann.

 

Versteht man schließlich den „Solidarbeitrag“ als Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe gemäß § 7a Abs. 3 StabAbgG, so ist darauf hinzuweisen, dass der als Rücklage für Maßnahmen gemäß FinStaG § 7a Abs. 3 gebuchte Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe für das Jahr 2013 116 Millionen Euro betragen hat. Für das Jahr 2014 sind 128 Millionen Euro prognostiziert. Der Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe ist als prozentueller Zuschlag auf die Abgabenschuld befristet für die Jahre 2012 bis 2017 ausgestaltet. Der Zuschlag ist in § 7a Abs. 1 StabAbgG geregelt. Die Stabilitätsabgabe fließt ins allgemeine Budget; der Sonderbeitrag hingegen ist zweckgebunden und fließt gemäß § 7a Abs. 3 in einen „Fonds für Maßnahmen gemäß FinStaG“, es handelt sich also haushaltsrechtlich um einen zweckgebundenen Ansatz. Der Sonderbeitrag ist außerdem als eine ausschließliche Bundesabgabe ausgestaltet. Auch wenn der Sonderbeitrag zweckgebunden für Maßnahmen gemäß FinStaG ausgestaltet ist, war und ist umgekehrt jedoch nicht vorgesehen, dass Maßnahmen gemäß FinStaG ausschließlich aus dem besagten Fonds gespeist werden müssen.

 

Zu 17.:

Die zukünftig zu leistenden jährlichen Zahlungen für die Abbaueinheit der Hypo Alpe Adria Bank werden derzeit von der Task Force geprüft und stehen noch nicht abschließend fest. In den Stabilisierungsfonds fließen gemäß § 7a Abs. 3 StabAbgG die Einnahmen aus dem Sonderbeitrag der Stabilitätsabgabe (nicht die Stabilitätsabgabe selbst). Dieser Sonderbeitrag betrug 2013 rund 116 Millionen Euro.

 

Zu 18.:

Die von der Bank in einer Pressemitteilung bekannt gegebene Einschätzung umfasst bei einem Abbau der Vermögenswerte im langfristigen Zeitverlauf Kosten von bis zu vier Milliarden Euro.

 

Zu 19.:

Ein eigener Rechtsrahmen für eine Abbaugesellschaft besteht in der österreichischen Rechtsordnung derzeit nicht. Entsprechend den geltenden europarechtlichen und nationalen gesetzlichen Bestimmungen müssen Kreditinstitute bestimmte Eigenkapitalanforderungen erfüllen. Als Kreditinstitute nach BWG gelten grundsätzlich Unternehmen, die zur Ausübung von Bankgeschäften berechtigt sind.

 

Zu 20.:

Der Zeitpunkt einer möglichen Stellungnahme von Eurostat kann seitens des Bundesministeriums für Finanzen nicht exakt eingeschätzt werden, könnte aber zeitnah mit den geplanten Transaktionen erfolgen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen