626/AB XXV. GP

Eingelangt am 11.04.2014
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

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An die                                                                                                Zl. LE.4.2.4/0024-I/3/2014

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 10. APR. 2014

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Josef A. Riemer, Kolleginnen und

                        Kollegen vom 27. Februar 2014, Nr. 881/J, betreffend Kennzeichnung

                        von Honig aus gentechnisch veränderten Organismen (GVO)

 

 

 

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Josef A. Riemer, Kolleginnen und Kollegen vom 27. Februar 2014, Nr. 881/J, teile ich Folgendes mit:

 

Einleitend darf darauf hingewiesen werden, dass die Kennzeichnung von Lebensmitteln – und somit auch die Umsetzung der Richtlinie 2001/110/EG über Honig – in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit fällt.

 

Seit vielen Jahren setzt sich die österreichische Bundesregierung für eine möglichst restriktive Gentechnikpolitik auf EU-Ebene ein. Auf nationaler Ebene wurden mehrere Importverbote für genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel sowie für Zwecke des Anbaus aufgrund des Gentechnikgesetzes erlassen.


Unter Ausschöpfung aller EU-rechtlichen Möglichkeiten ist es Österreich bislang gelungen, die nationalen Importverbote für Zwecke des Anbaus trotz massivem Drucks durch die WTO aufrecht zu erhalten. Es ist das primäre Ziel des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW), ein Anbauverbot von GVO weiterhin dauerhaft abzusichern. Damit ist die Basis für die Imkereiwirtschaft gelegt, um Honig in der gewünschten Qualität zu erzeugen.

 

Zu Frage 1:

 

Die Änderung der RL 2001/110/EG über Honig stellt klar, dass Pollen ein natürlicher Bestandteil, und nicht eine Zutat von Honig ist. Diese Klarstellung steht aber nicht der Anwendbarkeit der VO (EG) Nr. 1829/2003 auf GV-Pollen in Honig entgegen und beeinträchtigt insbesondere nicht die Schlussfolgerung des Gerichtshofs, dass GV-Pollen enthaltender Honig nur in Verkehr gebracht werden darf, wenn eine Zulassung und Kennzeichnung gemäß dieser Verordnung vorliegt.

 

Zu den Fragen 2 und 3:

 

Die österreichische Honigproduktion beträgt lt. Versorgungsbilanz der STATISTIK AUSTRIA pro Jahr zwischen 5.000 t und 6.000 t. Dies entspricht einem Selbstversorgungsgrad von durchschnittlich 55 %.

Eine Verunreinigung von österreichischem Honig kann durch das bestehende Anbauverbot für GV-Pflanzen ausgeschlossen werden.

Für die Kennzeichnung von Honig sowie von Honig enthaltenden Lebensmitteln sind die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung und die Honigverordnung maßgeblich.

Eine wirtschaftliche Bedrohung für die heimischen Imker wird nicht gesehen.

 

Zu den Fragen 4 bis 9:

 

Zur Beantwortung der Fragen wird auf die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Gesundheit für das Inverkehrbringen von Honig hingewiesen.

 

Der Bundesminister: