644/AB XXV. GP

Eingelangt am 14.04.2014
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 997/J vom 12. März 2014 der Abgeordneten Ing. Heinz-Peter Hackl und weiterer Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

Zu 1.:

Weder durch Beschwerden von KonsumentInnen noch durch öffentliche Berichte oder sonstige Mitteilungen war meinem Ressort bis jetzt bekannt, dass Bankinstitute neben der Legitimation durch ein öffentliches Dokument auch die Sozialversicherungsnummer abfragen.

Zu 2.:

Beim Sparvereinsgeschäft handelt es sich um ein Spareinlagengeschäft, das dem BWG unterliegt, wo in § 40 Abs 1 BWG die Legitimierung für Spareinlagen geregelt wird. Dem entsprechend haben Kredit- und Finanzinstitute die Identität eines Kunden durch persönliche Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises der KundInnen festzustellen.

Als amtlicher Lichtbildausweis in diesem Sinn gelten von einer staatlichen Behörde ausgestellte Dokumente, die mit einem nicht austauschbaren erkennbaren Kopfbild der betreffenden Person versehen sind, und den Namen, das Geburtsdatum und die Unterschrift der Person sowie die ausstellende Behörde enthalten. Laut BWG besteht daher keine Verpflichtung zur Abfrage der Sozialversicherungsnummer.

Was die Zulässigkeit der Erhebung der Sozialversicherungsnummer betrifft, sei auf § 6 Abs 1 Zi 2 und 3 DSG 2000 verwiesen, wonach „Daten nur für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke ermittelt … und nur - soweit sie für den Zweck der Datenanwendung wesentlich sind - verwendet werden dürfen.“

 


Zu 3. und 4.:

Da bis jetzt keinerlei diesbezüglichen Beschwerden an mein Ressort herangetragen wurden, sind wir bis jetzt nicht tätig geworden. Wir werden aber den gegenständlichen Sachverhalt an die zuständige Datenschutzbehörde weiterleiten.

Zu 5.:

Grundsätzlich besteht aus meiner Sicht keine Notwendigkeit der Abfrage der Sozialversicherungsnummer durch die Bankinstitute. Die Frage der Zulässigkeit ergibt sich aus der Beantwortung von Frage 6.

Zu 6.:

Privatfirmen haben unter der Voraussetzung des § 8 Abs 1 DSG 2000 die Möglichkeit, nicht-sensible Daten, wie zB. die Sozialversicherungsnummer, zu verwenden, wenn

  1. eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung der Daten besteht oder
  2. der Betroffene der Verwendung seiner Daten zugestimmt hat, wobei ein Widerruf jederzeit möglich ist und die Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten bewirkt, oder
  3. lebenswichtige Interessen des Betroffenen die Verwendung erfordern oder
  4. überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten die Verwendung erfordern.

Es ist zu beachten, dass die datenschutzrechtliche Zustimmung gem. § 4 Zi 14 DSG 2000 die gültige, insbesondere ohne Zwang abgegebene Willenserklärung der Betroffenen, dass sie in Kenntnis der Sachlage für den konkreten Fall in die Verwendung ihrer Daten einwilligen, voraussetzt.