685/AB XXV. GP

Eingelangt am 17.04.2014
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

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BMJ-Pr7000/0035-Pr 1/2014


Republik Österreich
der bundesminister für justiz

 

 

Museumstraße 7

1070 Wien

 

Tel.: +43 1 52152 0

E-Mail: team.pr@bmj.gv.at

 

 

 

Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

 

Zur Zahl 728/J-NR/2014

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Beate Meinl-Reisinger, MES, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Wiedereinführung des Jugendgerichtshofs“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 und 2:

Derzeit bestehen keine konkreten Pläne, den Jugendgerichtshof wieder einzuführen. Das Justizressort hat aber gerade in letzter Zeit verstärkt Anstrengungen unternommen, die Haftfälle und die Haftdauer bei Jugendlichen zu reduzieren und – in jenen Fällen, in denen doch Haft verhängt werden muss – die Haftbedingungen zu verbessern. Dazu darf auf den (auf der Website des Bundesministeriums für Justiz abrufbaren) Abschlussbericht des Runden Tisches „Untersuchungshaft für Jugendliche: Vermeidung, Verkürzung, Vollziehung“ vom Oktober 2013 hingewiesen werden. Viele der dort vorgeschlagenen Maßnahmen sind bereits in Umsetzung begriffen.


Zu 3:

Zum Stichtag 3. März 2014 befanden sich insgesamt 109 Jugendliche in Österreich in Haft, die sich wie folgt auf die einzelnen Justizanstalten aufteilen:

Zu 4:

Jugendliche werden weitestgehend in landesgerichtlichen Gefangenenhäusern (mit eigenständigen Jugendabteilungen) in Zwei-Personen-Hafträumen untergebracht. In der Justizanstalt für Jugendliche Gerasdorf werden Jugendliche mit mittleren bis längeren Haftstrafen hauptsächlich in Ein-Personen-Hafträumen angehalten.

Zu 5:

Insgesamt befanden sich vier Insassen zum Stichtag 3. März 2014 in einem Gemeinschaftshaftraum. Die Justizanstalt für Jugendliche Gerasdorf verfügt über vier Gemeinschaftshafträume, die mit drei Insassen belegt werden können. Zum Stichtag 3. März 2014 war ein Gemeinschaftshaftraum mit zwei Insassen belegt. In der Justizanstalt Innsbruck sind die Jugendlichen primär in Ein-Personen-Hafträumen untergebracht und die Jugendabteilung wird in Form eines gelockerten Vollzuges – mit tagsüber geöffneten Haftraumtüren – geführt. Zum Stichtag 3. März 2014 war ein Gemeinschaftshaftraum mit zwei jugendlichen Strafgefangenen belegt.

Zu 6 bis 10:

Ich verweise auf die angeschlossenen Auswertungen aus der Verfahrensautomation Justiz. Hinsichtlich der Fragestellungen zu 8 bis 10 ist anzumerken, dass eine statistische Kennung „unmündig“ bei Beschuldigtendaten erst seit der StPO-Reform 2008 besteht und die Daten vor diesem Zeitpunkt keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben können.


Zu 11:

Diese Frage kann wegen des damit verbundenen unvertretbar hohen Erhebungsaufwandes nicht beantwortet werden.

Zu 12:

Ich verweise auf die angeschlossene Auswertung. Am 1. Jänner 2008 entfiel § 4 Abs. 3 JGG und damit ein Anwendungsfall, was sich in der Statistik sichtbar niederschlägt.

Zu 13 bis 15:

Dazu liegen mir keine Informationen vor.

 

Wien,        . April 2014

 

 

 

Dr. Wolfgang Brandstetter

 

 

 

 

 

 

Anmerkung der Parlamentsdirektion:

Die vom Bundesministerium übermittelten Anlagen stehen nur als Image, siehe Anfragebeantwortung (gescanntes Original) zur Verfügung.