745/AB XXV. GP

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BMJ-Pr7000/0039-Pr 1/2014


Republik Österreich
der bundesminister für justiz

 

 

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Eingelangt am 24.04.2014
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

 

Zur Zahl 786/J-NR/2014

Die Abgeordneten zum Nationalrat Martina Schenk, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Unterlassene Sachwalterschaftsumbestellung durch eine Richterin am BG Döbling“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 6 und 10 bis 18:

Anfang Juni 2013 wandte sich die Volksanwaltschaft im Zusammenhang mit dem angesprochenen Sachwalterschaftsverfahren an meine Amtsvorgängerin. Daraufhin wurde – soweit der Justizverwaltung in Beachtung des verfassungsgesetzlich verankerten Prinzips der Trennung von (Justiz-)Verwaltung und Gerichtsbarkeit eine Kompetenz zukommt – eine Überprüfung des Verfahrens (inklusive der in der Anfrageeinleitung behaupteten Missstände) eingeleitet und die einschreitende Volksanwältin am 16. Juli 2013 schriftlich vom Ergebnis der Prüfung verständigt, wobei auch der bisherige Verfahrensablauf ausführlich dargelegt wurde.


Der für die unmittelbare Dienstaufsicht zuständige Präsident des Oberlandesgerichtes Wien wurde von meiner Amtsvorgängerin ersucht, den Verfahrensfortgang zu überwachen und darüber zu berichten. Dem kam der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien mit Note vom 14. Oktober 2013 und einem Bericht der Vorsteherin des Bezirksgerichtes Döbling nach und bemerkte, dass vorerst kein Anlass für weitergehende dienstaufsichtsbehördliche Maßnahmen bestehe.

Auf Basis der mir vorliegenden Informationen und Berichte sieht auch die zuständige Fachabteilung meines Hauses derzeit keinen Anlass, dienstrechtliche Maßnahmen gegen im anfragerelevanten Verfahren involvierte Organe der Rechtsprechung einzuleiten.

Ich bitte ferner zu berücksichtigen, dass die materiell- und verfahrensrechtlichen Entscheidungen des Bezirksgerichtes Döbling sowie der Rechtsmittelgerichte in Ausübung des unabhängigen Richteramtes ergingen (Art. 87 Abs. 1 B-VG). Sie sind daher nicht Gegenstand der Vollziehung eines Mitglieds der Bundesregierung (Art. 52 Abs. 2 B-VG), wodurch mir jede Stellungnahme dazu – auch im Rahmen der parlamentarischen Interpellation – verwehrt ist.

Wenn Verfahrensparteien hingegen der Auffassung sind, das Gericht sei mit einer Entscheidung oder sonstigen Verfahrenshandlung säumig, so haben sie die Möglichkeit, in einem Gerichtsverfahren einen Fristsetzungsantrag gemäß § 91 Gerichtsorganisationsgesetz zu stellen. Führt das Gericht alle im Fristsetzungsantrag genannten Verfahrenshandlungen binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrags durch und verständigt es hievon die Partei, gilt der Antrag als zurückgezogen, wenn die Partei nicht binnen vierzehn Tagen nach Zustellung der Verständigung erklärt, ihren Antrag aufrecht zu erhalten. Die Entscheidung über den Antrag kommt dem übergeordneten Gerichtshof zu.

Eine längere Verfahrensdauer kann durch die Notwendigkeit der Hinzuziehung von Sachverständigen, Rechtsmittel-, Ablehnungs- und Befangenheitsverfahren sowie auch durch die Nichtmitwirkung von Verfahrensparteien oder Zeugen bei der Beweisaufnahme entstehen. Die Entscheidung darüber, ob in einem Verfahren alle notwendigen Beweismittel aufgenommen worden sind und damit Entscheidungsreife vorliegt, obliegt ausschließlich dem zuständigen Gericht bzw. in einem Fristsetzungsverfahren dem zur Entscheidung berufenen übergeordneten Gerichtshof.

Zu 7 bis 9:

Der für die Dienstaufsicht zuständigen Fachabteilung und mir sind das in der Anfrage relevierte Verfahren und dessen Verlauf bekannt. Ich bitte aber um Verständnis, dass ich zu Verfahrensinhalten (Fragepunkt 9) keinerlei Auskünfte erteilen darf (§ 141 AußStrG).


Zu 19:

Ich halte eine Reform des Sachwalterrechts für notwendig. Dabei sollen – in Fortführung der Bemühungen im Rahmen des Sachwalterrechts-Änderungsgesetzes 2006 – insbesondere die Selbstbestimmung betroffener Personen erhalten und Alternativen zur Sachwalterschaft forciert werden (insb. die sog. „Unterstützte Entscheidungsfindung“). Es besteht auch Änderungsbedarf im Bereich der Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger.

 

Wien,      . April 2014

 

 

Dr. Wolfgang Brandstetter