2/ABPR XXV. GP

Eingelangt am 25.02.2014
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Präsidentin des Nationalrates

Anfragebeantwortung

 

Die Abgeordneten Schenk, Kolleginnen und Kollegen haben am 27. Jänner 2014 an die Präsidentin des Nationalrates die schriftliche Anfrage 3/JPR betreffend Interpellationsrecht der Abgeordneten zum Nationalrat gestellt.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1, 2, 4, 5 und 7:

Das Interpellationsrecht ist ein wesentliches in der Bundesverfassung und in der Geschäftsordnung des Nationalrates verankertes Kontrollinstrument. Als Präsidentin des Nationalrates trete ich daher stets für die Wahrung dieses Instituts ein.

Ich habe die Wichtigkeit der Kontrollfunktion des Nationalrates und insbesondere auch des Interpellationsrechts öffentlich immer wieder zum Ausdruck gebracht. Ich habe mich in der Vergangenheit wiederholt dafür ausgesprochen, die Kontrollrechte des Parlaments zu verbessern. Ein Aspekt dabei war, Abgeordneten auf Verlangen das Recht einzuräumen, eine ergänzende Anfragebeantwortung zu fordern. Diese und auch andere Vorschläge der Fraktionen waren Gegenstand der Beratungen des Geschäftsordnungskomitees.

Ebenfalls in der letzten Gesetzgebungsperiode wurde das Thema der parlamentarischen Anfragen in einigen Präsidialkonferenzen erörtert. Ein Ergebnis der Beratungen waren zwei Schreiben (im März 2010 und im Juni 2012) an den Herrn Bundeskanzler, die sich jeweils mit

Problemen im Zusammenhang mit Anfragebeantwortungen, unter anderem auch des gehäuften Gebrauches von Verweisen, auseinandersetzten. In den Antwortschreiben, die auch den Mitgliedern der Präsidialkonferenz übermittelt wurden, wurde jeweils die Wichtigkeit der parlamentarischen Kontrolle betont und dem Bemühen der Mitglieder der Bundesregierung Ausdruck verliehen, die parlamentarischen Anfragen sorgfältig zu beantworten.

Ich behalte mir auch in Zukunft vor, derartige Fragestellungen in der Präsidialkonferenz zu behandeln.


Ich möchte an dieser Stelle auch darauf hinweisen, dass in der letzten Gesetzgebungsperiode Reformen im Bereich des Interpellationsrechts gelungen sind. So wurde die Fragestunde neu gestaltet und schriftliche Anfragen an die Bundesregierung oder ihre Mitglieder können nun nicht mehr nur innerhalb einer Tagung des Nationalrates eingebracht werden, sondern auch in der tagungsfreien Zeit. Beide Novellen der Geschäftsordnung wurden einstimmig beschlossen.

Zu den Fragen 3 und 6:

Entfällt

Zu Frage 8:

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass sich die „Geschäftsführung der Bundesregierung“ gemäß Art. 52 B-VG auf den Kompetenz-, Ingerenz- und Verantwortungsbereich der Bundesregierung innerhalb der Vollziehung des Bundes bezieht. Das heißt, sie beschränkt sich auf jene Bereiche, in denen ein Weisungs-, Aufsichts- oder Informationsrecht des/r zuständigen Bundesministers/in besteht. Weisungsfreie Behörden und ausgegliederte Rechtsträger sind nicht oder nur in sehr engem Rahmen von diesem Ingerenzbereich erfasst. Die Frage, in welchem Umfang eine Ingerenz besteht, ist aufgrund der vielfältigen rechtlichen Konstruktionen im Zusammenhang mit ausgegliederten Rechtsträgern immer im konkreten Einzelfall zu prüfen.

Selbstverständlich gilt es, die Kontrollrechte des Nationalrates zu wahren und auch gegebenenfalls weiterzuentwickeln, um die Effektivität und Qualität der Instrumente weiterhin zu gewährleisten.