Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Der vorliegende Gesetzentwurf schafft die in Hinblick auf die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission, ABl. Nr. L 158 vom 27.05.2014 S. 77, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 170 vom 11.06.2014 S. 66, erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für ihre Durchführung. Diese Verordnung gilt ab 17. Juni 2016. Außerdem dient dieser Gesetzentwurf der Umsetzung der Richtlinie 2014/56/EU zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, ABl. Nr. L 158 vom 27.05.2014 S. 196, die am 16. Juni 2014 in Kraft getreten ist und bis 16. Juni 2016 in nationales, österreichisches Recht umgesetzt werden muss.

Die ursprüngliche Einführung eines externen Qualitätssicherungssystems geht auf eine Empfehlung der Europäischen Kommission vom 15. November 2000 über Mindestanforderungen an Qualitätssicherungssysteme für die Abschlussprüfung in der EU, 2001/256/EG, zurück. Dieser Empfehlung wurde in Österreich durch die Schaffung des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes (A-QSG) nachgekommen, das im Jahr 2005 in Kraft trat und in weiterer Folge mehrmals novelliert wurde.

Durch die Richtlinie 2014/56/EU vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 muss das bisherige System der Abschlussprüferaufsicht grundlegend geändert werden, wodurch die Schaffung eines neuen Gesetzes erforderlich ist. Das A-QSG tritt mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzentwurfes außer Kraft.

Die wesentlichsten Neuerungen im Bereich der Abschlussprüferaufsicht sind die Schaffung einer einzigen, letztverantwortlichen und vor allem unabhängigen Behörde, sowie die Einführung von Inspektionen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, zusätzlich zu Qualitätssicherungsprüfungen, die für alle Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften gelten.

Die Funktionen der bisherigen Behörden, nämlich des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen (AeQ) und der Qualitätskontrollbehörde (QKB), gehen auf diese neu entstehende Behörde, mit der Bezeichnung Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB), über.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch die im vorliegenden Gesetzentwurf vorgesehene Ausgliederung in Verbindung mit den in Zukunft zu erfüllenden Aufgaben der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB) entstehen jährlich Kosten von geschätzten 2,5 Millionen Euro.

Die Behörde soll durch Finanzierungsbeiträge für Qualitätssicherungsprüfungen, Inspektionen und Aufgaben im allgemeinen öffentlichen Interesse sowie bei Bedarf im Wege einer Umlage von den ihrer Aufsicht unterworfenen Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften finanziert werden. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder soll gemeinsam mit der Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände und dem Sparkassenprüfungsverband mindestens 500.000 Euro pro Jahr beitragen. Von den Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, sollen aufgrund der Anzahl der Prüfungsmandate bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und der Honorarsumme bei solchen Prüfungsmandaten Beiträge eingehoben werden. Der Bund soll einen Beitrag von 20 % an den Gesamtkosten pro Jahr leisten. Ein allfälliger Restbetrag soll über eine Umlage auf alle Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften finanziert werden. Die erforderliche Finanzierung zur Errichtung der Behörde soll durch den Bund erfolgen.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG. Die ausschließliche Kompetenz obliegt dem Bund in Gesetzgebung und Vollziehung.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Die Abschlussprüferaufsichtsbehörde soll als weisungsfreie Organisationseinheit errichtet werden. Sie ist außerdem Verwaltungsstrafbehörde. Die Errichtung dieser Behörde erfordert daher eine Verfassungsbestimmung.

Zur Errichtung der APAB, der als Bundesbehörde Zuständigkeiten im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung übertragen werden, ist gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG die Zustimmung der Länder notwendig.

Besonderer Teil

Zu § 1 (Gegenstand und Zweck):

Diese Bestimmung definiert den Gegenstand des APAG, nämlich die Reglung der Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, sowie die Zulassungsvoraussetzung zur Ausübung der Tätigkeit eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft. Da in der Realität auch Personen, die über keine Zulassung zur Durchführung von Abschlussprüfungen verfügen, Abschlussprüfungen durchführen, wird der Geltungsbereich des APAG auch auf solche Personen ausgedehnt. Dadurch können unter anderem Ermittlungshandlungen und Sanktionierungen gegen Personen durchgeführt bzw. vorgenommen werden, die entgegen den gesetzlichen Bestimmungen Abschlussprüfungen durchführen.

Außerdem wird auf die EU-Regelwerke verwiesen, die Anlass für die Schaffung der neuen Aufsichtsbestimmungen und der Errichtung einer eigenständigen Aufsichtsbehörde sind. Durch das APAG werden die aufsichtsrelevanten Teile der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates, ABl. Nr. L 157 vom 09.06.2006 S. 87, in der Fassung der Richtlinie 2014/56/EU, ABl. Nr. L 158 vom 27.05.2014 S. 196 umgesetzt und die Rahmenbedingungen für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse geschaffen.

Zu § 2 (In diesen Bestimmungen werden die im APAG verwendeten Begrifflichkeiten definiert):

Der Großteil der Begriffe wird aus der Richtlinie 2006/43/EG übernommen. Wenn erforderlich werden diese Begriffe durch die österreichischen Spezifika ergänzt.

Zu Z 1:

Im Vergleich zu den Bestimmungen des A-QSG werden Abschlussprüfungen etwas enger definiert. Abschlussprüfungen sind alle Jahresabschlussprüfungen und Konzernabschlussprüfungen nach österreichischem Recht. Darunter fallen somit nicht nur nach UGB vorgeschriebene Prüfungen von Jahres- und Konzernabschlüssen, sondern auch alle in anderen Gesetzen vorgeschriebene vergleichbare Prüfungen. Vergleichbar sind all jene Prüfungen, die kraft Verweises oder inhaltlich den Regeln der §§ 268ff UGB folgen und mit einem Bestätigungsvermerk abgeschlossen werden.

Dadurch soll klargestellt werden, dass dem Anwendungsbereich des APAG nur Prüfungen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2014/56/EU unterliegen. Im Rahmen der Durchführung einer Qualitätssicherungsprüfung oder einer Inspektion nach dem APAG können daher ausschließlich solche Prüfungen geprüft werden. Sonderprüfungen (z. B. Sacheinlageprüfungen, Verschmelzungsprüfungen udgl.) unterliegen nicht dem Anwendungsbereich des APAG und sind nicht Gegenstand der Qualitätssicherungsprüfung oder einer Inspektion.

Somit ist ein Wirtschaftsprüfer, der eine Sonderprüfung durchführt, ausschließlich aus dem Kreis von nach dem APAG registrierten Abschlussprüfern (d.h. solchen, die über eine aufrechte Bescheinigung verfügen) zu bestellen.

Zu Z 2 und 3:

Das Durchführen von Abschlussprüfungen ist in Österreich eine Tätigkeit; Abschlussprüfer ist kein eigenständiger Beruf. Die Abschlussprüfung kann von natürlichen Personen oder Gesellschaften bzw. juristischen Personen durchgeführt werden. Natürliche Personen, die eine Zulassung zur Durchführung von Abschlussprüfungen erlangen können, müssen Wirtschaftsprüfer oder im Falle der Abschlussprüfung von Genossenschaften oder gemeinnützigen Bauvereinigungen eingetragene Revisoren sein. Gesellschaften bzw. juristische Personen die eine Zulassung zur Durchführung von Abschlussprüfungen erlangen wollen, können Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Revisionsverbände oder der Sparkassenprüfverband sein. Damit die genannten natürlichen Personen oder Gesellschaften bzw. juristischen Personen tatsächlich Abschlussprüfungen durchführen dürfen, benötigen sie eine aufrechte Bescheinigung.

Zu Z 4:

Ein Revisionsverband ist gemäß § 19 Abs. 1 GenRevG ein Verein oder eine Genossenschaft, deren Zweck unter anderem die Revision (Abschluss- und Gebarungsprüfung) der ihr angehörenden Genossenschaften ist, und der berechtigt ist, für die diesem Verband angehörigen Genossenschaften Revisoren, die auch die Abschlussprüfung durchführen, zu bestellen.

Zu Z 5:

Der Sparkassenprüfungsverband ist gemäß § 24 des SpG eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Wien. Dem Sparkassen-Prüfungsverband gehören alle Sparkassen, Sparkassen-Aktiengesellschaften und Privatstiftungen gemäß § 27a SpG als seine ausschließlichen Mitglieder an. Der Sparkassenprüfungsverband hat unter anderem die Aufgabe, die Abschlussprüfung bei Sparkassen und Sparkassen-Aktiengesellschaften vorzunehmen.

Zu Z 6:

Inspektoren sind die in der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 für die Qualitätssicherungsprüfungen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, bestimmten natürlichen Personen.

Zu Z 7:

Inspektionen sind die in der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 definierten Qualitätssicherungsprüfungen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen. Inspektionen sind von Untersuchungen gemäß § 61 APAG zu unterscheiden.

Zu Z 8:

Sachverständige sind die der in der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 für Qualitätssicherungsprüfungen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, bestimmten natürlichen, besonderes sachkundigen Personen, die bei einer Inspektion beigezogen werden können aber nicht in Entscheidungsprozessen eingebunden sein dürfen. Die Sachverständigen können auch aktive Abschlussprüfer sein.

Zu Z 9:

Die Definition „Unternehmen von öffentlichem Interesse“ wird in Art. 2 Z 13 der Richtlinie 2014/56/EU festgelegt und umfasst Unternehmen an einem geregelten Markt, Banken und Versicherungen. Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit bestimmte Unternehmen als solche von öffentlichem Interesse zu definieren, wenn sie dies als erforderlich erachten. Mitgliedstaaten wird in der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 die Möglichkeit eröffnet, dass die Abschlussprüfung bei Genossenschaften und Sparkassen, die Mitglied einer Prüfungsorganisation ohne Gewinnerzielungsabsicht sein müssen, vom Geltungsbereich dieser Verordnung oder bestimmter Bestimmungen dieser Verordnung ausgenommen werden können. Von dieser Option wurde bei der Begriffsdefinition Gebrauch gemacht. Als Unternehmen von öffentlichem Interesse gelten daher für Zwecke der Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften nur jene Genossenschaften oder Sparkassen, die Wertpapiere begeben haben, welche an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen EWR- Vertragsstaats gehandelt werden.

Zu Z 10:

Da Sparkassen Abschlussprüfungen unterliegen und vom Sparkassenprüfverband geprüft werden, wird im Rahmen der Begriffsbestimmungen auf die Bestimmung im Sparkassengesetz verwiesen.

Zu Z 11:

Abschlussprüfungen werden von Organisationseinheiten bei Einzelunternehmen oder Gesellschaften bzw. juristischen Personen durchgeführt. Die Bestimmungen des APAG beziehen sich insbesondere auf die Tätigkeit die in dieser Organisationseinheit durchgeführt wird. Rechte (z. B. die Bescheinigung) oder Rechtsfolgen (z. B. Sanktionen) sind aber nicht mit dem Prüfungsbetrieb sondern mit den als Abschlussprüfer tätigen natürlichen Personen oder Gesellschaften bzw. juristischen Personen verknüpft.

Zu Z 12:

Qualitätssicherungsprüfungen werden Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften unterzogen, die Regelungen zur Qualitätssicherung bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften überprüfen, die keine Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen sowie bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften die Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen. Bei Letzteren bezieht sich die Qualitätssicherungsprüfung nur auf die Prüfungsaufträge bei Unternehmen die nicht von öffentlichem Interesse sind. Qualitätssicherungsprüfungen sind von Untersuchungen und Inspektionen zu unterscheiden. Die Pflicht zur Durchführung einer Qualitätssicherungsprüfung besteht mindestens alle 6 Jahre.

Zu Z 13:

Qualitätssicherungsprüfer sind Wirtschaftsprüfer oder eingetragene Revisoren, die aufgrund nachgewiesener Qualifikation von der APAB anerkannt und für Qualitätssicherungsprüfungen eingesetzt werden. Die APAB bestellt den Qualitätssicherungsprüfer mittels Bescheid.

Zu Z 14 und 15:

Die Definitionen zu Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften stammen aus der Richtlinie 2006/43/EG. Diese Prüfer aus Drittstaaten unterliegen, wenn sie Abschlussprüfungen bei Unternehmen durchführen, deren Wertpapiere in Österreich an einem geregelten Markt gehandelt werden, unter anderem der Aufsicht der APAB und müssen sich bei der APAB registrieren.

Zu Z 16:

Die Bezeichnung Nichtberufsausübender ist im Zusammenhang mit der Besetzung von Funktionen mit Entscheidungskompetenz in der APAB von Bedeutung. Vorstandsmitglieder dürfen im Sinne von Unabhängigkeitsüberlegungen nicht aktive Abschlussprüfer sein.

Zu Z 17 und 18:

Diese beiden Begriffe stammen aus der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19, die mit Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014 (RÄG 2014) im UGB umgesetzt wurde.

Zu Z 19:

Dieser Begriff wurde aus der Richtlinie 2006/43/EG übernommen. Dieser ist im Zusammenhang mit der Anerkennung von Prüfungsgesellschaften und der Aufsicht über Prüfungsgesellschaften aus anderen EU-Mitgliedstaaten von Bedeutung.

Zu Z 20:

Da Bestimmungen zu den Herkunftsmitgliedstaaten auch auf andere EWR-Vertragsstaaten anzuwenden sind, wurde dieser umfassendere Begriff definiert.

Zu Z 21:

Dieser Begriff wurde aus der Richtlinie 2006/43/EG übernommen. Dieser ist im Zusammenhang mit der Anerkennung von Prüfungsgesellschaften und der Aufsicht über Prüfungsgesellschaften aus anderen EU-Mitgliedstaaten von Bedeutung.

Zu Z 22:

Die APAB wird Österreich im Ausschuss der Aufsichtsstellen vertreten. Dieser Ausschuss wird die koordinativen Tätigkeiten für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Fragen der Abschlussprüfung übernehmen.

Zu Z 23:

Verantwortliche Prüfer sind natürliche Personen, denen in der Abschlussprüfung eine Schlüsselposition zukommt. Insofern sind sie auch für die behördliche Tätigkeit der APAB von besonderer Bedeutung. In der Richtlinie 2006/43/EG werden diese Personen als verantwortliche Prüfungspartner bezeichnet.

Zu Z 24:

Diese Assistenten werden im Rahmen von Qualitätssicherungsprüfungen eingesetzt. Durch die Definition wird eine Mindestqualifikation für solche Assistenten festgelegt.

Zu § 3 (Errichtung der Abschlussprüferaufsichtsbehörde):

Die Bestimmung regelt die Einrichtung einer weisungsfreien Anstalt öffentlichen Rechts. Die Zuständigkeit der APAB zur Durchführung der Aufsicht über alle in Österreich tätigen Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften wird festgelegt. Damit wird, insbesondere auch in Verbindung mit § 4, ihr rein behördlicher Errichtungs- und Daseinszweck definiert. Die Besorgung von Verwaltungsaufgaben durch weisungsfreie Organe stellt eine Ausnahme von Art. 20 Abs. 1 und 77 B-VG dar. Die Weisungsfreiheit soll insbesondere die Unabhängigkeit der Aufsicht sichern. Eine Verfassungsbestimmung ist insofern erforderlich, als der APAB als ausgegliedertem Rechtsträger Verwaltungsstrafkompetenzen und somit eine staatliche Kernaufgabe, übertragen werden. Die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 lässt eine Delegation der Verhängung von Sanktionen gegen Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften auf andere Behörden oder Stellen nur unter spezifischen Rahmenbedingungen zu, die in Österreich nicht gegeben sind.

Als Rechtsmittelinstanz soll das Bundesverwaltungsgericht in der Regel durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide der APAB erkennen. Die Ausnahmen sind ausdrücklich im APAG definiert. Damit wird die Vorgabe des Art. 30d der Richtlinie 2014/56/EU umgesetzt.

Zu § 4 (Aufgaben und Befugnisse der Abschlussprüferaufsichtsbehörde):

Die Bestimmung listet die behördlichen Aufgaben auf, die in den Zuständigkeitsbereich der APAB fallen. Die Festlegung dieser Aufgaben stellt zugleich den Anknüpfungspunkt für verschiedene Bestimmungen dar, die eine gesonderte Regelung einzelner Aufsichtsaufgaben erfordern (z. B. Qualitätssicherungsprüfungen, Inspektionen).

Aufgrund der Vorgaben des Art. 32 Abs. 1 der Richtlinie 2014/56/EU sind die Mitgliedstaaten verpflichtet eine zuständige Behörde, die für die öffentliche Aufsicht über die Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften verantwortlich ist, zu benennen. § 4 normiert die APAB als zuständige Behörde für sämtliche behördlichen Aufgaben im Rahmen der Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften. Eine Delegation von Aufgaben an andere Behörden oder Stellen ist nicht vorgesehen.

Grundvoraussetzung für die EU-rechtskonforme Arbeit der öffentlichen Aufsicht ist die Unabhängigkeit der Behörde vom Berufsstand. Delegiert die Behörde Aufgaben an andere Stellen, so ist sie verpflichtet darauf zu achten, dass es hier zu keinen Interessenkonflikten kommt.

Zu § 5 (Organe):

Als Organe der APAB sollen ein Vorstand und ein Aufsichtsrat eingerichtet werden. Die Aufgaben dieser Organe sind in den weiterfolgenden Paragraphen geregelt.

Zu §§ 6, 7 und 8 (Vorstand, Aufgaben des Vorstandes, Ende der Funktion als Vorstand):

Die erforderlichen Qualifikationen der Vorstandsmitglieder werden in § 6 Abs. 3 angeführt. Mitglieder des Leitungsorgans dürfen gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 in den letzten drei Jahren vor ihrer Bestellung keine Abschlussprüfungen durchgeführt haben, keine Stimmrechte an einer Prüfungsgesellschaft gehalten haben, kein Mitglied eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan einer Prüfungsgesellschaft sowie kein Partner, Angestellter oder anderweitig Beschäftigter einer Prüfungsgesellschaft gewesen sein.

Art. 32 Abs. 3 Richtlinie 2014/56/EU verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Unabhängigkeit der Behörde dadurch sicherzustellen, dass die Leitung der Behörde durch Nichtberufsausübende erfolgt, die in einem transparenten Verfahren gewählt wurden. Durch § 6 Abs. 3 und 4 werden diese Vorgaben umgesetzt.

Die Aufgaben des Vorstandes sind in § 7 aufgezählt. Dazu gehören etwa, dass sich der Vorstand eine Geschäftsordnung zu geben hat sowie die Erstellung einer Compliance-Ordnung, um die Unabhängigkeit der Behörde durchgängig abzusichern.

Um das öffentliche Interesse an dieser Behörde angemessen zu berücksichtigen, sind bei der Bestellung und einer allfälligen Abberufung eines Vorstandsmitglieds der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft eingebunden.

Im Falle der Zurücklegung der Funktion als Vorstand ist für die Dauer der Vakanz ein geeignetes Ersatzmitglied vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft auf Vorschlag des Aufsichtsrates unverzüglich zu bestellen. Es ist mit allen zu Gebote stehenden Mitteln schnellstmöglich ein neues Mitglied einzusetzen, um den Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten und diesen ohne Unterbrechung fortzusetzen.

Zu §§ 9, 10 und 11 (Aufsichtsrat, Sitzungen und Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrates, Aufgaben des Aufsichtsrates):

Der Aufsichtsrat soll die Stellung eines unmittelbaren Kontrollorgans einnehmen, um Missstände zu vermeiden. Als Mitglied des Aufsichtsrats kann nur bestellt werden, wer die Anforderungen des § 9 Abs. 2 erfüllt. Es ist insbesondere darauf zu achten, dass Interessenkonflikte vermieden werden. Die Aufgaben des Aufsichtsrates sind in § 11 aufgezählt. Die Genehmigung des Budgets umfasst nicht nur die Investitionen, Personalaufwendungen und laufenden Sachaufwendungen, sondern auch alle sonstigen Aufwendungen wie beispielsweise Mitgliedsbeiträge internationaler Vereinigungen.

Um das öffentliche Interesse an dieser Behörde angemessen zu berücksichtigen, sind bei der Bestellung und einer allfälligen Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft eingebunden.

Zu §§ 12 und 13 (Qualitätsprüfungskommission):

Durch § 12 soll eine Qualitätsprüfungskommission (QPK) errichtet werden, die der APAB als Beirat in beratender Funktion zur Seite stehen soll. Die neue Behörde soll die Möglichkeit haben, die QPK in Fragen der Qualitätssicherungsprüfung zu konsultieren oder Stellungnahmen einzuholen.

Im Einklang mit der Richtlinie 2014/56/EU wird die Qualitätsprüfungskommission nicht in Entscheidungen der APAB eingebunden.

Bei der Zusammensetzung der Qualitätsprüfungskommission wird der erforderlichen Fachkompetenz der Beiratsmitglieder Rechnung getragen. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Eine Vergütung im Sinn eines Sitzungsgeldes kann von der jeweils entsendenden Institution gewährt werden.

Die Wahl des Vorsitzenden erfolgt nach den Bestimmungen in der Geschäftsordnung.

Zu § 14 (Aufsicht über die APAB):

Die Aufsicht über die APAB soll in die Kompetenz des Bundesministers für Finanzen fallen. Er ist berechtigt, Auskünfte und Informationen von dieser einzuholen, die für die ordnungsgemäße Aufsicht notwendig sind.

Trotz der Schaffung einer weisungsfreien Behörde obliegt dem Bundesminister für Finanzen die politische Verantwortung für die Qualitätssicherung in der Abschlussprüfung. Dazu gehört auch die Zuständigkeit für zukünftige gesetzgeberische Maßnahmen in diesem Fachgebiet.

Zu § 15 (Personal):

Diese Bestimmung regelt die Dienstverhältnisse und den Rechtsschutz des Personals der APAB.

Zu § 16 (Haftung für die Tätigkeit der APAB):

Diese Bestimmung definiert, dass Haftungsansprüche Dritter den Bestimmungen des AHG unterliegen sollen.

Zu § 17 (Verschwiegenheitspflicht und Schutz personenbezogener Daten):

Die gesonderte Regelung zur Verschwiegenheitspflicht ist notwendig, da Art. 20 Abs. 3 B-VG nur die Organe der APAB umfasst. Mittels § 17 wird diese auf die Mitarbeiter der APAB sowie die Mitglieder der QPK ausgeweitet.

Zu §§ 18, 19, 20, 21, 22 (Budget, Jahresabschluss, Kosten der Aufsicht, Finanzierung, Rücklage für unvorhergesehene Belastungen):

In § 18 werden die Anforderungen an die Budgetierung der APAB festgelegt. § 19 bestimmt, dass die APAB einen Jahresabschluss im Sinne des UGB zu erstellen hat und dieser Abschluss von einem Abschlussprüfer zu prüfen ist. § 20 bestimmt, dass für interne Zwecke eine Kostenzurechnung auf Kostenstellen erfolgen soll.

§ 21 regelt die Finanzierungsbeiträge zur Kostenbedeckung der APAB. Diese Finanzierungsbeiträge setzen sich aus einem Finanzierungsbeitrag für Inspektionen, einem Finanzierungsbeitrag für Qualitätssicherungsprüfungen, einem Finanzierungsbeitrag für Aufgaben im allgemeinen öffentlichen Interesse und einem Umlagefinanzierungsbeitrag für allfällige, weitere Kosten der APAB zusammen.

Die Kosten für den laufenden Betrieb der neuen Behörde werden auf insgesamt etwa 2,5 Mio. Euro geschätzt. Davon werden 500 000 Euro von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, der Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände und dem Sparkassen-Prüfungsverband getragen, die zur Finanzierung der administrativen Kosten im Zusammenhang mit den Qualitätssicherungsprüfungen dienen sollen. Die Aufteilung des Finanzierungsbeitrags der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, der Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände und des Sparkassen-Prüfungsverbands ist von diesen – wie bereits bisher im Rahmen des A-QSG geübt – selbst festzulegen.

Aus dem Finanzierungsbeitrag für Inspektionen werden Einnahmen in der Höhe von ungefähr 1,5 Mio. Euro erwartet. Der Finanzierungsbeitrag errechnet sich einerseits aus der Anzahl der Mandate bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und andererseits aus der Höhe der Honorare, die mit Unternehmen von öffentlichem Interesse erzielt wurden. Im APAG ist keine aufschiebende Wirkung für Rechtsmittel gegen die bescheidmäßig vorgeschriebenen Beiträge normiert. Da diesen Beiträgen für die Finanzierung der APAB grundlegende Bedeutung zukommt und das zeitgerechte Eintreffen Zufließen dieser Beiträge für die Liquiditätsplanung unabdingbar ist, ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erforderlich.

Der Bund leistet der APAB für die von ihr im allgemeinen öffentlichen Interesse zu erfüllenden Aufgaben pro Geschäftsjahr einen Beitrag von 20 vH der durch den Aufsichtsrat genehmigten Gesamtkosten für das kommende Jahr. Unter Gesamtkosten sind dabei im Wesentlichen die Kosten für den Sachaufwand und die Personalkosten (für den Vorstand und der Aufwandersatz für den Aufsichtsrat) zu verstehen. Bei erwarteten Kosten von etwa 2,5 Mio. Euro wird der Beitrag des Bundes rund 500 000 Euro betragen. Dieser Bundesbeitrag ist vorgesehen, da an der Erfüllung der Aufgaben und Ziele der APAB auch ein Interesse der Allgemeinheit besteht, das sich vom Interesse der Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften deutlich unterscheidet. Insofern erscheint es sachlich gerechtfertigt, die Finanzierung dieser Aufsichtstätigkeit mit einem Bundesbeitrag zu ergänzen. Im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfSlg. 16.641 und 17.326) wäre es sachlich nicht gerechtfertigt, die Finanzierung von Aufgaben, die im allgemeinen Interesse stehen, nur den Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften aufzuerlegen; eine Finanzierung der Funktionen, deren Erfüllung im Interesse der Allgemeinheit stehen, wird daher aus öffentlichen Mitteln erfolgen.

Für 2016, das ist vom 17. Juni 2016 bis 31.12.2016 ist der Bundesbeitrag mit 300.000 Euro vorgesehen; dabei handelt es sich um eine sogenannte Anschubfinanzierung.

Das Aufgaben-Portfolio der APAB, das nicht ausschließlich von branchenspezifischer Bedeutung ist, umfasst im Wesentlichen die Überwachung der Qualität und des Wettbewerbs auf dem Markt, die Zurverfügungstellung von Informationen an die Öffentlichkeit über die Erkenntnisse und Schlussfolgerungen aus den Inspektionen, die Möglichkeit der Einsichtnahme in das öffentliche Register, den durch die Abschlussprüfer-Aufsicht erzielten Anlegerschutz, und ganz allgemein die Stärkung des Vertrauens der Investoren in heimische Unternehmen.

Der Umlagefinanzierungsbeitrag ist ein Finanzierungsbeitrag, der normalerweise nicht zum Tragen kommen sollte. Nur für den Fall, dass alle anderen vorgesehenen Finanzierungsbeiträge nicht ausreichen sollten, um die Kosten der APAB zu decken, ist ein solcher Finanzierungsbeitrag vorgesehen. Dies scheint insbesondere aufgrund des Erfordernisses der Art. 29 Abs. 1 lit. b und 32 Abs. 7 der Richtlinie 2014/56/EU einer gesicherten Finanzierung für das Aufsichtssystem erforderlich.

Die in Abs. 10 genannten Einzelfälle, in denen auf die Auferlegung eines Kostenersatzes verzichtet werden kann, können insbesondere Untersuchungen sein, die nur sehr geringe Kosten verursacht haben oder solche, bei denen sich sehr schnell herausstellt, dass für den untersuchten Abschlussprüfer oder die untersuchte Prüfungsgesellschaft keine Konsequenzen aus der Untersuchung zu erwarten sind. Untersuchungen gegen Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften werden nur anlassbezogen durchgeführt. Ob solche Untersuchungen überhaupt und in welchem Umfang erforderlich sein werden, kann bei der Budgetierung der APAB nicht eingeschätzt werden. Werden solche Untersuchungen tatsächlich erforderlich, müssten diese Kosten von den anderen Finanzierungsbeitragszahlern getragen werden. Dies würde gegen das Verursachungsprinzip verstoßen und vor allem bei größeren Untersuchungen zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Belastung insbesondere der anderen Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften führen.

§ 22 ermöglicht der APAB für unvorhergesehene Kosten in begrenztem Umfang eine Rücklage zu bilden.

Zu § 23 (Regelungen zur Qualitätssicherung):

Diese Bestimmung regelt die grundsätzliche Verpflichtung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, Regelungen zur Qualitätssicherung intern festzulegen. Außerdem umfasst die Bestimmung eine Darstellung der Bereiche, für die Qualitätssicherungsregelungen geschaffen werden müssen bzw. eingehalten werden müssen.

Zu §§ 24, 25, 26, 27 und 28 (Qualitätssicherungsprüfungen, Intervalle der Qualitätssicherungsprüfungen, Qualitätssicherungsprüfer, Qualitätssicherungsprüfungen durch Prüfungsgesellschaften, Qualifizierte Assistenten):

Zum Zeitpunkt der Erteilung der Bescheinigung verfügt die APAB über ein gutes Bild der Risikosituation des geprüften Abschlussprüfers oder der geprüften Prüfungsgesellschaft. Zur Vermeidung übermäßigen Verwaltungsaufwandes kann die APAB den Zeitpunkt für die nächste Qualitätssicherungsprüfung daher bereits in der Bescheinigung durch eine Fristverkürzung risikoorientiert festlegen. Dies verschafft weitgehende Sicherheit über den Zeitpunkt der nächsten Qualitätssicherungsprüfung. Soweit neue Tatsachen seitens des Abschlussprüfers mitgeteilt oder in anderer Weise bekannt werden, die eine abweichende Risikoanalyse begründen würden, kann der Zeitpunkt der Qualitätssicherungsprüfung durch die APAB verschoben werden.

Insgesamt verlangen die europarechtlichen Vorgaben, dass die Durchführung von Qualitätssicherungsprüfungen insofern sichergestellt wird, dass jeweils auf den Umfang und die Komplexität der Tätigkeit des überprüften Abschlussprüfers und der überprüften Prüfungsgesellschaft abzustellen ist. Daran anknüpfend sind auch die anzuwendenden Prüfungsstandards in einer Art und Weise heranzuziehen, dass sie sich maßgeschneidert auf diese individuelle Situation beziehen.

Mit § 24 Abs. 6 wird das Verhältnis zur Inspektion bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die gesetzliche Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen, klargestellt und Artikel 1 Absatz 2 der überarbeiteten Abschlussprüferrichtlinie umgesetzt. Betreffend Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse enthält Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 unmittelbar anwendbare Regelungen zur Durchführung von Inspektionen durch die Aufsichtsbehörde. Die Vorgaben von Artikel 29 der Richtlinie 2014/56/EU finden insoweit keine Anwendung. Eine Doppelprüfung durch den Qualitätssicherungsprüfer ist unzulässig und darüber hinaus zur Vermeidung unnötiger bürokratischer Lasten und divergierender Kontrollergebnisse nicht wünschenswert. Damit sind insbesondere die Bewertung des Aufbaus des internen Qualitätssicherungssystems und des Transparenzberichts und die Überprüfung der Prüfungsunterlagen von Unternehmen von öffentlichem Interesse den Inspektionen und Aussagen hierüber den Inspektionsberichten vorbehalten. Die Prüfung der Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems und die Überprüfung der Prüfungsunterlagen – in Bezug auf Unternehmen die nicht von öffentlichem Interesse sind – zur Ermittlung der Wirksamkeit des internen Qualitätssicherungssystems bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die auch Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, sind hingegen nicht von der Verordnung umfasst. Diese Prüfung ist weiterhin Aufgabe des Qualitätssicherungsprüfers. Da es bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die gesetzliche Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und sonstigen Unternehmen durchführen, nur ein einheitliches Qualitätssicherungssystem gibt, kann dies nur einheitlich durch die APAB bewertet werden. Entsprechende Beurteilungen und Feststellungen erfolgen daher allein im Inspektionsbericht der APAB. Ein Gesamturteil über das Qualitätssicherungssystem der Praxis enthält der Prüfungsbericht über die Qualitätssicherungsprüfung nicht mehr.

§ 25 regelt das Intervall, in dem Qualitätssicherungsprüfungen mindestens stattfinden müssen.

§§ 26 und 27 definieren die Voraussetzungen für die Anerkennung von Qualitätssicherungsprüfern. Das in Abs. 2 genannte Erfordernis von mindestens fünf Abschlussprüfungen pro Jahr wurde festgelegt, weil nur bei einer ausreichend praktischen Beschäftigung mit Abschlussprüfungsproblemen von einer entsprechenden Qualifikation ausgegangen werden kann. In § 26 Abs. 7 wird die praktische Tätigkeit als Abschlussprüfer als Qualifikationskriterium hervorgehoben. Qualitätssicherungsprüfer sollen Praktiker sein, die selbst auch laufend Abschlussprüfungen durchführen, und dies nicht nur im Zeitpunkt der Anerkennung nachweisen müssen. Daher wird auf ein laufendes Erfordernis zur Durchführung von Abschlussprüfungen und ein laufendes Fortbildungserfordernis normiert. Die Anerkennung des Qualitätssicherungsprüferstatus kann nach den in § 26 Abs. 8 erwähnten Voraussetzungen wieder aberkannt werden. Die in § 26 Abs. 8 Z 4 genannten schwerwiegenden Verstöße sind dann gegeben, wenn durch einen Verstoß die ordnungsgemäße Durchführung der Qualitätssicherungsprüfung nicht gewährleistet war. § 28 bestimmt, dass Qualitätssicherungsprüfer qualifizierte Assistenten beiziehen können.

Zu §§ 29, 30, 31 und 32 (Bestellung des Qualitätssicherungsprüfers, Unabhängigkeit des Qualitätssicherungsprüfers, Honorierung der Qualitätssicherungsprüfung, Vorzeitige Beendigung der Qualitätssicherungsprüfung):

Die Bestimmungen der §§ 29 bis 31 entsprechen weitgehend den bisherigen Regelungen des A-QSG zu diesen Bereichen der Qualitätssicherung. In § 29 Abs. 5 und 6 sind Verordnungsermächtigungen der APAB enthalten, die es ermöglichen, Details der Bestellung des Qualitätssicherungsprüfers in Richtlinien zu regeln.

§ 32 regelt den Sonderfall, dass eine Qualitätssicherungsprüfung nicht zu Ende geführt werden kann.

Zu § 33 (Mitwirkungspflichten):

Diese Bestimmung regelt die umfassende Mitwirkungspflicht der Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften bei der Durchführung einer Qualitätssicherungsprüfung.

Bei Verletzung der Mitwirkungspflichten kann die APAB Strafen gegen den überprüften Abschlussprüfer oder die überprüfte Prüfungsgesellschaft gemäß § 65 verhängen.

Zu § 34 (Prüfbericht):

Diese Bestimmung regelt den Prüfbericht. In § 34 Abs. 1 ist eine Verordnungsermächtigung der APAB enthalten, die es ermöglicht, Aufbau und Inhalt des Prüfberichts in einer Richtlinie festzulegen.

Das A-QSG sieht bisher vor, dass Qualitätsprüfer in dem Prüfbericht die aufgedeckten Mängel aufzählen und darüber ihr abschließendes Urteil abgeben. Dieses System soll nun dahingehend geändert werden, dass der Qualitätssicherungsprüfer kein zusammenfassendes Urteil mehr abgibt. Es werden lediglich die festgestellten Mängel aufgelistet.

Zu § 35 (Bescheinigung):

§ 35 regelt unter anderem die Befristung der Bescheinigung. Die Befristung definiert den Zeitpunkt bis zu dem eine neue Bescheinigung vorliegen muss, d.h. die nächste Qualitätssicherungsprüfung vollständig abgeschlossen sein muss.

Die APAB hat innerhalb von acht Wochen nach Einlagen des Prüfberichts mittels Bescheid eine Bescheinigung zu erteilen oder gegebenenfalls zu versagen. Mit der Bescheinigung wird dem geprüften Abschlussprüfer oder der geprüften Prüfungsgesellschaft die erfolgreiche Teilnahme an der Qualitätssicherungsprüfung bestätigt. Diese Bestimmung enthält die Voraussetzungen, unter denen eine Bescheinigung zu erteilen ist. Die Bescheinigung ist von Amts wegen in das öffentliche Register einzutragen.

Um eine etwaige Doppelgleisigkeit zu vermeiden, gilt für alle Bescheinigungen eine Höchstgültigkeitsdauer von sechs Jahren. Die Dreijahresfrist entfällt aufgrund des neu eingeführten Inspektionssystems.

Werden Mängel festgestellt, kann die APAB die Frist bis zur nächsten Qualitätssicherungsprüfung verkürzen.

Der Abs. 2 stellt klar, dass für den Fall, dass eine natürliche Person explizit von der Bescheinigung nicht umfasst werden soll, dies in einer neuen Bescheinigung anzugeben ist. Da es sich bei den Tatbeständen des § 41 Abs. 1 um besonders schwerwiegende Verstöße handelt, ist ein Wirtschaftsprüfer oder ein Revisor, der einen solchen Tatbestand verwirklicht, jedenfalls nicht als „verantwortlicher Prüfer“ iSd § 2 Z 23 geeignet und darf für die betroffene Gesellschaft keine Bestätigungsvermerke erteilen.

In Abs. 3 ist aus Gründen der Verwaltungseffizienz eine amtswegige Eintragung von Bescheinigungen in das öffentliche Register vorgesehen.

Zu § 36 (Qualitätssicherungsprüfung bei Neuaufnahme eines Prüfungsbetriebes):

Diese Bestimmung regelt die Bescheinigungen im Zusammenhang mit der Neuaufnahme eines Prüfungsbetriebes. Beabsichtigt eine Person erstmalig Abschlussprüfungen durchzuführen, so hat diese eine vorläufige Bescheinigung und Eintragung im öffentlichen Register zu beantragen. Der Nachweis der getroffenen Qualitätssicherungsmaßnahmen ist durch das Vorlegen eines Qualitätssicherungshandbuches zu erbringen. Die vorläufige Bescheinigung gilt achtzehn Monate und ist nur einmalig zulässig, um einem etwaigen Missbrauch entgegenzuwirken. Spätestens bis zum Tag des Fristablaufes der achtzehnmonatigen Bescheinigung muss eine Qualitätssicherungsprüfung des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft durchgeführt worden sein.

Zu § 37 (Erteilung einer Bescheinigung bei Wiederaufnahme eines Prüfungsbetriebes):

Diese Bestimmung regelt, dass bei einer Wiederaufnahme eine Qualitätssicherungsprüfung innerhalb eines Zeitraums von 18 Monaten durchzuführen ist.

Zu § 38 (Anordnung von Maßnahmen):

Diese Bestimmung definiert die Voraussetzungen unter denen die APAB Maßnahmen anordnen kann und das Verfahren im Zusammenhang mit der Anordnung von Maßnahmen.

Zu §§ 39, 40, 41 und 42 (Versagung, Widerruf und Entzug der Bescheinigung, Erlöschen der Bescheinigung):

In den §§ 39, 40 und 41 werden jene Fälle geregelt, in denen eine Bescheinigung entweder nicht erteilt wird oder diese widerrufen bzw. entzogen wird. In allen drei Fällen hat die APAB einen Bescheid zu erlassen.

§ 41 Abs. 3 stellt klar, dass für den Fall, dass eine natürliche Person explizit von der Bescheinigung nicht umfasst werden soll, dies in einer neuen Bescheinigung anzugeben ist. Da es sich bei den Tatbeständen des § 41 Abs. 1 um besonders schwerwiegende Verstöße handelt, ist ein Wirtschaftsprüfer oder ein eingetragener Revisor oder ein Sparkassenprüfer, der einen solchen Tatbestand verwirklicht, jedenfalls nicht als „verantwortlicher Prüfer“ iSd § 2 Z 23 geeignet und darf für die betroffene Gesellschaft keine Bestätigungsvermerke erteilen. Aufgrund des Umstands, dass es sich um gravierende Verstöße handelt, ist eine Frist für eine neuerliche Beantragung einer Qualitätssicherungsprüfung von sechs Monaten vorgesehen.

Weiters wird in § 42 definiert, wann eine Bescheinigung erlischt.

Zu §§ 43 bis 50 (Inspektionen):

Da in der Verordnung die Durchführung von Inspektionen als Pflicht der Aufsichtsbehörde formuliert ist, die Inspektionen aber Eingriffscharakter gegenüber den betroffenen Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften haben, wurde in § 43 Abs. 1 Satz 1 eine klarstellende Verpflichtung der Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften aufgenommen, sich diesen Inspektionen zu unterziehen. Im Übrigen muss die APAB für die Anwendung der Verordnung Anordnungen definieren, die die Tätigkeit innerhalb der Behörde im Zusammenhang mit Inspektionen regeln. Eine solche Anordnung kann beispielsweise die Risikoanalyse nach Art. 26 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Verordnung konkretisieren, etwa Prüfer mit besonders vielen Prüfungsaufträgen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse einem kürzeren Inspektionszyklus unterwerfen. Für Prüfer, die ausschließlich kleinere und mittlere Unternehmen – auch Banken und Versicherungen – prüfen, gilt gemäß Art. 26 Abs. 2 Unterabsatz 2 grundsätzlich ein Sechsjahreszyklus. Die Definition kleinerer und mittlerer Unternehmen ergibt sich dabei nicht aus dem UGB, sondern aufgrund der direkten Verweisung in der Verordnung aus Art. 2 Abs. 17 und 18 der überarbeiteten Abschlussprüferrichtlinie in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und 3 Abs. 3 der Bilanzrichtlinie 2014/34/EU.

§ 43 Abs. 2 stellt klar, dass für den Fall, dass sich bei der Überprüfung von Mandaten bei Unternehmen von öffentlichem Interesse Hinweise auf Verletzungen von Berufspflichten ergeben, die Inspektion auf andere gesetzliche Prüfungsmandate des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft ausgedehnt werden kann, um diese Hinweise zu überprüfen.

Abs. 3 regelt, dass im Rahmen von Inspektionen festgestellte Mängel im Qualitätssicherungssystem eines zu überprüfenden Abschlussprüfers oder einer zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft dem Qualitätssicherungsprüfer zu dessen Entlastung zur Verfügung gestellt werden.

Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 enthält unmittelbar anwendbare Regelungen betreffend die Durchführung von Inspektionen.

Wesentlich ist es, dass die Aufsichtsbehörde die Inspektionen entsprechend Art. 24 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 selbst ausübt. Die Kompetenz Inspektionen durchzuführen kann somit nicht an andere Behörden oder Stellen übertragen werden. Darüber hinaus legen die EU-Regelungen fest, dass Inspektoren bei der zuständigen Behörde angestellt oder anderwärtig von ihr beauftragt werden sollen. Art. 26 Abs. 5 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 erörtert weitere Kriterien für die Bestellung als Inspektor; etwa dass Inspektoren nicht bei Prüfungsgesellschaften angestellt sein und auch nicht den Beruf des Abschlussprüfers ausüben dürfen.

Die in § 49 festgelegte Frist entspricht der bisherigen Frist bei Maßnahmen aufgrund von Qualitätsprüfungen nach dem A-QSG.

Die Vorgaben aus Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 werden in den §§ 43 bis 50 implementiert.

Zu § 51 (Informationspflichten bei Konzernabschlussprüfungen):

Diese Bestimmung enthält Regelungen zu spezifischen Informationspflichten bei Konzernabschlussprüfungen, insbesondere wird dabei die Informationsbereitstellung gegenüber der APAB geregelt. Die vorgesehenen Datenverwendungen und Datenaustausche aufgrund der einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben auf der Basis des Art. 27 Abs. 3 der Richtlinie 2014/56/EU normiert.

Zu §§ 52, 53 und 54 (Öffentliches Register):

Die Regelungen zum öffentlichen Register gemäß Art. 15 der Richtlinie 2014/56/EU werden durch § 52 in das nationale Recht umgesetzt.

Das öffentliche Register wird von der APAB betrieben. Die APAB trifft die Entscheidung über die Datenverwendung und ist damit Auftraggeber gemäß § 4 Z 4 DSG 2000 dieser Datenanwendung.

Alle zugelassenen Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sollen in ein öffentlich zugängliches Register eingetragen werden, das grundlegende Informationen enthält. Ziel der EU-Vorgaben ist der Schutz Dritter.

Die Art. 16 und 17 der Richtlinie 2014/56/EU enthalten Vorgaben, welche Daten von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften im öffentlichen Register ersichtlich gemacht werden sollen. Diese Regelungen finden in den §§ 53 und 54 ihren Niederschlag. Die Richtlinie 2014/56/EU sieht vor, dass im öffentlichen Register alle angestellten oder in ähnlicher Form tätigen Abschlussprüfer zu erfassen sind. Da die Richtlinie nicht zwischen Abschlussprüfer und Wirtschaftsprüfer differenziert, offensichtlich aber alle angestellten oder in ähnlicher Form tätigen Berufsangehörigen, die in Abschlussprüfungen tätig sind, erfasst haben möchte, ist in diesem Zusammenhang davon auszugehen, dass alle angestellten oder in ähnlicher Form tätigen Wirtschaftsprüfer zu erfassen sind. Bei dem in § 54 Abs. 1 Z 8 angeführten Ansprechpartner soll es sich um eine natürliche Person handeln, die dazu befugt ist, Informationen für das öffentliche Register zur Verfügung zu stellen.

Die Art. 16 Abs. 2 und 17 Abs. 2 der Richtlinie 2014/56/EU verpflichtet die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften aus Drittländern, die gemäß Art. 45 der Richtlinie 2014/56/EU registriert sind, im öffentlichen Register eindeutig als solche, und nicht als Abschlussprüfer bzw. Prüfungsgesellschaften, geführt werden.

Die Bestimmungen der §§ 53 Abs. 3 und 54 Abs. 3 setzen diese europarechtliche Verpflichtung um.

Der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten im öffentlichen Register verantwortlich. Ein diesbezügliches Fehlverhalten kann gemäß § 65 seitens der APAB mit einer Geldstrafe geahndet werden.

Die APAB übermittelt der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates einen Auszug aus dem Stammdatenblatt und kommt dadurch der Anzeige der Eintragung des jeweiligen Abschlussprüfers und der jeweiligen Prüfungsgesellschaft im öffentlichen Register aus dem Herkunftsstaat nach.

Zu § 55 (Transparenzbericht):

Alle Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, sind zur Anzeige und Veröffentlichung eines Transparenzberichts verpflichtet. Der Transparenzbericht ist in Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 geregelt. Die EU-Vorgaben umfassen unter anderem, dass Prüfungsgesellschaften und Abschlussprüfer eine Erklärung darüber abgeben müssen, welche Maßnahmen sie gesetzt haben, um ihre Unabhängigkeit zu wahren und dass eine interne Überprüfung der Einhaltung der Unabhängigkeitsanforderungen stattgefunden hat.

Zu § 56 (Kontinuierliche Fortbildung):

Art. 13 der Richtlinie 2014/56/EU sieht vor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass sich Abschlussprüfer ausreichend fortbilden, um ihre theoretischen sowie praktischen Kenntnisse auf einem ausreichend hohen Stand zu halten. § 56 setzt diese Vorgaben um und definiert die Bereiche, in denen die Fortbildung stattfinden muss sowie deren zeitliches Ausmaß. In Abs. 6 ist eine Verordnungsermächtigung der APAB enthalten, die es ermöglicht, Details zur Fortbildungsverpflichtung in einer Richtlinie festzulegen.

Die Mitgliedstaaten haben außerdem sicherzustellen, dass ein Missachten dieser Fortbildungsverpflichtung Sanktionen nach sich zieht. Entsprechende Strafbestimmungen finden sich in § 65.

Zu § 57 (Standardsetzung):

Diese Bestimmung regelt die Involvierung der APAB in die Standardsetzung. Von dieser Regelung sind nur Berufsgrundsätze und Standards erfasst, die sich auf den Bereich der Abschlussprüfungen beziehen.

Zu §§ 58 bis 60 (Meldepflichten bei Abberufung und Rücktritt, Weitere Meldepflichten für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, Meldepflichten von Berufsvereinigungen):

Diese Bestimmungen regeln Meldepflichten von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften gegenüber der APAB sowie besondere Meldepflichten der Berufsvereinigungen gegenüber der APAB. Nach § 58 ist die Abberufung und der Rücktritt des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft zu melden.

Nach § 59 haben Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die im Öffentlichen Register eingetragen sind, eine Änderung der darin geführten Daten unverzüglich der APAB mitzuteilen. Das geprüfte Unternehmen und der Abschlussprüfer bzw. die Prüfungsgesellschaft haben die APAB über die Abberufung oder den Rücktritt des Abschlussprüfers bzw. der Prüfungsgesellschaft während aufrechtem Prüfungsvertrag unverzüglich in Kenntnis zu setzen und dies schriftlich zu begründen. Ein Verstoß gegen diese Meldepflicht kann die Verhängung einer Strafe über den betreffenden Abschlussprüfer bzw. die Prüfungsgesellschaft zur Folge haben.

Zu den §§ 61 bis 67 (Untersuchungen und Sanktionen):

§ 61 regelt die anlassbezogenen Prüfungsaktivitäten der APAB. Dazu wird insbesondere ein umfassendes Informationsrecht normiert und die Möglichkeit der Beiziehung von Sachverständigen vorgesehen. Für die Honorierung der Sachverständigen kann der Bundesminister für Finanzen eine Honorarrichtlinie erlassen.

Art. 30a Abs. 1 der Richtlinie 2014/56/EU enthält einen ausführlichen Sanktionskatalog und wurde in § 62 Abs. 1 umgesetzt. Gemäß Art. 30a Abs. 2 der Richtlinie 2014/56/EU soll die Aufsichtsbehörde ihre Sanktionsbefugnisse im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften sowie mit der Richtlinie 2014/56/EU wahrnehmen. Sie kann ihre diesbezüglichen Befugnisse unmittelbar, zusammen mit anderen Behörde oder durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden, ausüben. Die APAB ist als Verwaltungsstrafbehörde vorgesehen und übt diese Befugnisse daher unmittelbar aus.

§ 62 Abs. 2 sieht die Möglichkeit einer öffentlichen Erklärung vor, in der die Art des Verstoßes genannt werden und die auf der Website der APAB veröffentlicht wird. Die Intention der Veröffentlichung besteht darin, die der Abschlussprüfung unterliegenden Unternehmen umfassend und aktuell zu informieren, damit diese die Informationen bei der Auswahl ihres Abschlussprüfers berücksichtigen können. Dies dient in weiterer Folge auch dem Schutz von Investoren, stärkt das Vertrauen potentieller Anleger und dient der Stabilität des Finanzmarkts.

Art. 30b der Richtlinie 2014/56/EU enthält Vorgaben zur Festsetzung der Sanktionen. Diese umfassen beispielsweise, dass bei Bestimmung der Strafe die Schwere und Dauer des Verstoßes sowie die Finanzkraft der verantwortlichen Person berücksichtigt werden soll. In § 63 wurden diese Regelungen umgesetzt.

Art. 30c der Richtlinie 2014/56/EU regelt darüber hinaus, dass die zuständige Behörde Sanktionen und Maßnahmen zu veröffentlichen hat, die wegen Verstößen gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2014/56/EU oder die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 verhängt wurden.

§ 64 Abs. 1 dient der Umsetzung von Artikel 30 Absatz 3, Artikel 30a Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 30c der Richtlinie 2014/56/EU. Artikel 30 Absatz 3 sieht vor, dass Maßnahmen und Sanktionen gegen Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften in angemessener Weise öffentlich bekanntgemacht werden. Dabei können die Mitgliedstaaten bestimmen, dass diese Bekanntmachungen keine personenbezogenen Daten im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie 95/46/EG beinhalten. Zum Schutz der Betroffenen soll von dieser Möglichkeit so weit wie möglich Gebrauch gemacht werden. Aufgrund des eingeschränkten Anwendungsbereichs der in Bezug genommenen Datenschutzrichtlinie gilt das Verbot der Bekanntmachung personenbezogener Daten nicht für juristische, sondern nur für natürliche Personen. Das bedeutet, dass Namen der Prüfungsgesellschaften genannt werden müssen, Namen natürlicher Personen hingegen nicht. Den Inhalt und die Form der Bekanntmachung konkretisiert Artikel 30c. Danach veröffentlichen die zuständigen Behörden auf ihrer offiziellen Website mindestens alle verwaltungsrechtlichen Sanktionen, die wegen Verstößen gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2014/56/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 verhängt wurden, bei denen alle Rechtsmittel ausgeschöpft oder die Rechtsmittelfristen abgelaufen sind. Die Bekanntmachung soll so bald wie praktisch möglich, unmittelbar nachdem die belangte Person über diese Entscheidung informiert wurde, erfolgen. Die Veröffentlichung hat laut Richtlinie 2014/56/EU Angaben zur Art des Verstoßes und zur Identität der natürlichen oder juristischen Person beinhalten, gegen die die Sanktion verhängt wurde, wobei auch hier in Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 2 die Mitgliedstaatenoption enthält, keine personenbezogenen Daten zu veröffentlichen. Diese Vorgaben sowie die ergänzende Regelung in Artikel 30a Absatz 1 Buchstabe b, der die Bekanntmachung als eigene Maßnahme auflistet, werden in Absatz 1 umgesetzt. Die APAB veröffentlicht dabei jeweils ihre Sanktionen, bei denen alle Rechtsmittelfristen abgelaufen sind.

Absatz 2 greift die in Artikel 30c Absatz 2 vorgesehene Ausnahmeregelung auf. Danach machen die zuständigen Behörden Sanktionen in anonymisierter Form in einer Weise bekannt, wenn die öffentliche Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende strafrechtliche Ermittlungen gefährden würde oder den beteiligten Institutionen oder Personen einen unverhältnismäßigen Schaden zufügen würde. Die Ausnahme betreffend die Unverhältnismäßigkeit der Bekanntmachung von personenbezogenen Daten ist bereits in Absatz 1 Satz 2 aufgegriffen.

Die öffentliche Bekanntmachung einer Sanktion soll für mindestens fünf Jahre erfolgen. Diesen Regelungen wird in § 64 entsprochen.

§ 65 listet in den Abs. 1 bis 3 die Strafbestimmungen unterteilt nach Höhe der Geldstrafe auf.

§ 66 dient der Umsetzung des Art. 30e der Richtlinie 2014/56/EU, durch die die Mitgliedstaaten dazu angehalten werden, wirksame Mechanismen zu schaffen, um die Meldung von Verstößen gegen das vorliegende Gesetz oder Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 zu fördern. Gemäß Art. 30f der Richtlinie 2014/56/EU sind die Mitgliedstaaten in besonderer Weise zur Zusammenarbeit mit den Behörden der anderen Mitgliedstaaten verpflichtet. So soll etwa jährlich ein Bericht zu den verhängten Sanktionen an den Ausschuss der Aufsichtsstellen übermittelt werden. Dieser veröffentlicht die gesammelten Informationen in einem Jahresbericht. Diese Bestimmung wurde in § 67 umgesetzt.

Die Regelung gegen Bescheide der APAG und somit gegen die verhängten Sanktionen das Rechtsmittel der Beschwerde einzubringen, findet sich in § 3 Abs. 4.

Zu § 68 (Marktüberwachung):

Art. 27 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 verpflichtet die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur regelmäßigen Überwachung des Marktes. Bewertet werden sollen insbesondere eventuelle Risiken die zu einer Störung bei der Bereitstellung von Abschlussprüfungsleistungen führen könnten, der Grad der Marktkonzentration, die Tätigkeitsergebnisse der Prüfungsausschüsse sowie die Notwendigkeit von Maßnahmen zur Verminderung von Risiken. Ein dahingehender Bericht soll von der Behörde alle drei Jahre erstellt werden

Zu § 69 (Zulassung von Abschlussprüfern aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes ):

Art. 14 der Richtlinie 2014/56/EU regelt die Zulassung von Abschlussprüfern aus anderen EU-Mitgliedstaaten. Diese Vorgaben werden in § 69 umgesetzt. Die APAB ist dafür zuständig, ein Verfahren zur Zulassung von Abschlussprüfern, die in anderen Mitgliedstaaten zugelassen sind, festzulegen. Im Rahmen dieses Verfahrens hat die APAB das Vorliegen der in Abs. 2 und 3 enthaltenen Voraussetzungen zu prüfen. Dem Antragsteller darf zudem eine Eignungsprüfung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchstabe h der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 268 vom 15.10.2015 S. 35 auferlegt werden.

Der Abschlussprüfer hat einen Antrag an die APAB zu richten. Dem Antrag sind die in Abs. 3 genannten Dokumente anzuschließen. Die APAB hat die Vollständigkeit des Antrages sowie das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 einer Prüfung zu unterziehen und zu beurteilen, ob die geltend gemachte Qualifikation zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers im Herkunftsstaat der in Österreich angestrebten Tätigkeit, Abschlussprüfungen auszuüben, gleichwertig ist. Bejahendenfalls hat die APAB den Antrag des Abschlussprüfers positiv zu bescheiden. Die Prüfung der Qualifikation hat anhand des Abs. 5 zu erfolgen.

Hat der Antragsteller die geforderten Nachweise nicht vollständig erbracht, besteht die Möglichkeit dem Antragsteller unter Setzung einer angemessenen Nachfrist die fehlenden Nachweise nachzufordern. Kommt der Antragsteller diesem Auftrag innerhalb offener Frist nicht nach, ist der Antrag mit Bescheid zurückzuweisen.

Das Erfordernis einer aufrechten Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung analog zu § 11 Abs. 2 WTBG entfällt, wenn und insoweit für diese Tätigkeiten ein anderer Berufsberechtigter mit einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung dem betreffenden Klienten gegenüber kraft gesetzlicher Schadenersatzbestimmung haftet und in dieser Versicherung die Haftung der betreffenden schadenstiftenden Person oder Gesellschaft für denselben Versicherungsfall mitgedeckt ist.

Zu § 70 (Anerkennung von Prüfungsgesellschaften aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes):

Art. 3a der Richtlinie 2014/56/EU regelt, dass Prüfungsgesellschaften, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder EWR-Vertragsstaat zugelassen sind, auch in Österreich Abschlussprüfungen durchführen können. Diese Bestimmung wird in § 70 Abs. 1 umgesetzt.

Die Prüfungsgesellschaft muss sich in Österreich unter Einhaltung der entsprechenden Vorschriften im öffentlichen Register eintragen lassen. Außerdem muss die Person des Prüfers, der Abschlussprüfungen in Österreich namens der Prüfungsgesellschaft durchführt, ein Wirtschaftsprüfer sein oder die Voraussetzungen des § 69 erfüllen.

§ 70 erfolgte in Implementierung von Art. 3a und Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2014/56/EU. § 53 Abs. 1 Z 7 und § 54 Abs. 1 Z 6 erfolgten in Implementierung von Art. 3a der Richtlinie 2014/56/EU und der EU-Verordnung (EU) Nr. 537/2014. Die APAB hat bei der Anerkennung von Prüfungsgesellschaften aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes zu überprüfen, ob diese Kriterien der jeweiligen nationalen Vorschriften den Bestimmungen der europarechtlichen Vorgaben entsprechen.

Die APAB entscheidet über die Anerkennung von Prüfungsgesellschaften mittels Bescheid. Verliert die Prüfungsgesellschaft im Herkunftsstaat ihre Zulassung erlischt auch die Anerkennung in Österreich.

Zu § 71 (Meldung an zuständige Stellen auf Unionsebene und den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes über Wegfall der Zulassung):

Mit § 71 wird Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2014/56/EU umgesetzt. Die APAB hat den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten den Wegfall der Zulassung unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

Zu § 72 (Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen auf Unionsebene und den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes):

Durch Art. 33 der Richtlinie 2014/56/EU werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, einer Einrichtung die Verantwortung für die Zusammenarbeit mit anderen Stellen auf Unionsebene zu übertragen. Art. 36 der Richtlinie 2014/56/EU regelt die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden auf Unionsebene. Diesen Anforderungen wird in § 72 entsprochen.

Die APAB hat mit den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten und Amtshilfe zu leisten. Dabei ist die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen. § 72 Abs. 2 regelt, wann die APAB dem Ersuchen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates nicht nachkommen darf. Diese Regelungen gehen auf Art. 36 Abs. 4 der Richtlinie 2014/56/EU zurück.

Der neu formulierte Art. 36 Abs. 3 der Richtlinie 2014/56/EU hält fest, dass neben den Beschäftigten der zuständigen Behörden auch Personen der Pflicht der Wahrung des Berufsgeheimnisses unterliegen, denen von der Behörde Aufgaben übertragen wurden. § 17 setzt diese Anforderung um.

Zu § 73 (Gegenseitige Anerkennung der mitgliedstaatlichen oder EWR-vertragsstaatlichen Regelungen):

Art. 34 der Richtlinie 2014/56/EU regelt die gegenseitige Anerkennung der mitgliedstaatlichen Regelungen. Diese Bestimmung wird in § 73 umgesetzt.

§ 73 Abs. 5 normiert, wann ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft aus anderen EU-Mitgliedstaaten der österreichischen Aufsicht unterliegt. Damit wird Art. 34 Abs. 4 der Richtlinie 2014/56/EU in das nationale Recht implementiert.

Zu § 74 (Zulassung von Abschlussprüfern aus Drittstaaten):

Die Richtlinie 2014/56/EU definiert Prüfer aus einem Drittland als eine natürliche Person, die Prüfungen des Jahresabschlusses oder des konsolidierten Abschlusses von in einem Drittland eingetragenen Gesellschaften durchführt und nicht in einem Mitgliedstaat als Abschlussprüfer infolge einer Zulassung gemäß den Artikeln 3 und 44 registriert ist.

Die Zulassung von Abschlussprüfern aus Drittstaaten gemäß Artikel 44 der Richtlinie 2014/56/EU wird in § 74 umgesetzt.

Zu §§ 75 und 76 (Registrierung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften aus Drittstaaten)

§§ 75 und 76 bestimmen, wann Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften aus Drittstaaten verpflichtet sind, sich in das öffentliche Register eintragen zu lassen.

Die Regelungen beruhen auf Art. 45 der Richtlinie 2014/56/EU.

Von einer Registrierung kann unter anderem abgesehen werden, wenn das Qualitätssicherungssystem des Drittstaates als gleichwertig bewertet wurde.

Zu § 77 (Ausnahmen bei Gleichwertigkeit):

§ 77 entspricht Art. 46 der Richtlinie 2014/56/EU und regelt, wann man von der Registrierung in einem Mitgliedstaat absehen kann und wann Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften nicht dem Qualitätssicherungssystem sowie Untersuchungen und Sanktionen unterliegen. Diese Ausnahme ist zu gewähren, wenn im Drittstaat das Qualitätssicherungssystem sowie die Untersuchungen und Sanktionen gleichwertig sind.

Zu § 78 (Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der Drittstaaten):

Mit § 78 werden die Regelungen in Art. 47 der Richtlinie 2014/56/EU umgesetzt.

Die APAB hat als Aufsichtsbehörde eine angemessene Koordinierung und Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen EWR-Vertragsstaat und Drittländern zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sind entsprechende Vereinbarungen abzuschließen, sofern es dem Informationsaustausch mit diesen zuständigen Behörden im Sinne der Art. 45, 46 und 47 der Richtlinie 2006/43/EU dient. Die Vereinbarungen regeln die Zusammenarbeit der APAB mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen EWR-Vertragsstaat und Drittländer hinsichtlich der Vorgangsweise der Zusammenarbeit mit der APAB bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Überwachung und Beaufsichtigung der Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften.

Diese Vereinbarungen können nur geschlossen werden, wenn gewährleistet ist, dass die übermittelten Informationen den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes entsprechen.

Zu § 84 (Übergangsbestimmungen):

In den Übergangsbestimmungen ist die Errichtung der Behörde mit der Wirksamkeit der Bestellung des ersten Vorstandes und Aufsichtsrates festgelegt. Die behördliche Zuständigkeit der APAB beginnt mit 17. Juni 2016. Da die bisherigen Behörden QKB und AeQ ab 17. Juni 2016 aufgelöst sind, ist die Übergabe der Verwaltungsakten, die Weiterführung von laufenden Verfahren und der Übergang von Vermögen in diesen Übergangsbestimmungen geregelt. Ebenfalls enthalten sind die erforderlichen Sonderregelungen zur Startfinanzierung der APAB und zur Finanzierung des ersten Geschäftsjahres.

Qualitätssicherungsprüfer, die vor dem 17. Juni 2016 anerkannt waren, gelten weiterhin als Qualitätssicherungsprüfer.

Bescheinigungen mit Bescheiddatum vor dem 17. Juni 2016, die aufgrund des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes (A-QSG), BGBl. Nr. 84/2005, ausgestellt wurden, behalten grundsätzlich ihre Gültigkeit bis zu der in der Bescheinigung festgelegten Frist. Die bisher in § 4 A-QSG vorgesehene Möglichkeit, eine Bescheinigung auf drei oder sechs Jahre auszustellen, entfällt durch das Inkrafttreten des APAG. Bei Bescheinigungen, die vor dem 17. Juni 2016 ausgestellt wurden, entfällt die Klausel gemäß § 4 Abs. 1 A-QSG hinsichtlich der drei Jahre für die Prüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse. Bescheinigungen werden ab dem 17. Juni 2016 nur noch auf der Basis von Qualitätssicherungsprüfungen auf maximal sechs Jahre ausgestellt.

Bezüglich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung in Abs. 8 wird auf die Erläuterungen zu § 21 Abs. 8 verwiesen.