Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Durch den vorliegenden Entwurf soll normiert werden, dass in bestimmten Fällen, in denen die Pensionsversicherungsfreiheit des Dienstverhältnisses endet, ohne dass die betroffenen DienstnehmerInnen aus dem (vormals pensionsversicherungsfreien) Dienstverhältnis ausgeschieden sind, ein Überweisungsbetrag zu leisten ist. Die Höhe dieses Überweisungsbetrages soll sich am derzeitigen Beitragsniveau in der Pensionsversicherung orientieren.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG.

Besonderer Teil

Zu den Z 1 und 3 (§§ 5 Abs. 1 Z 3 lit. a, 311a und 312 ASVG):

Nach geltendem Recht ist eine Überweisung für Zeiten im pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis nur für den Fall vorgesehen, dass die betroffenen DienstnehmerInnen aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis ohne Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss ausgeschieden sind.

Nunmehr soll diese Überweisungsregelung auch dann Platz greifen, wenn die Pensionsversicherungsfreiheit des Dienstverhältnisses endet.

In diesen Fällen soll ein dem geltenden Beitragsniveau in der gesetzlichen Pensionsversicherung entsprechender Überweisungsbetrag geleistet werden.

Um die Einmaligkeit der Überleitung in die gesetzliche Pensionsversicherung sicherzustellen, wird die neuerliche Aufnahme der betroffenen Dienstverhältnisse in die Pensionsversicherungsfreiheit ausdrücklich ausgeschlossen.

Zugleich wird die Ausnahmeregelung für den Personenkreis der dauernd angestellten DienstnehmerInnen und Vorstandsmitglieder der UniCredit Bank Austria Aktiengesellschaft im § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG aufgehoben, zumal für diesen Personenkreis eine Beendigung der Pensionsversicherungsfreiheit vorgesehen ist, ohne dass sie aus dem einschlägigen Dienstverhältnis ausscheiden.

Zu Z 4 (§ 696 Abs. 2 ASVG):

„Pensionsnahe“ DienstnehmerInnen und Vorstandsmitglieder der UniCredit Bank Austria Aktiengesellschaft sollen von der Überleitung in die Vollversicherung nach dem ASVG ausgenommen werden.

Es ist daher erforderlich, eine Übergangsbestimmung zu schaffen, wonach für diese im pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis verbleibenden DienstnehmerInnen (Vorstandsmitglieder) weiterhin die Regelung über die Ausnahme von der Vollversicherung nach § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG gilt.

Zu Z 4 (§ 696 Abs. 3 ASVG):

Für die mögliche Überleitung der DienstnehmerInnen und Vorstandsmitglieder der UniCredit Bank Austria Aktiengesellschaft nach § 311a ASVG in die gesetzliche Pensionsversicherung und somit in die Vollversicherung nach § 4 ASVG bedarf es für die Krankenversicherung Sonderregelungen betreffend das Krankengeld und den Versicherungsfall der Mutterschaft.

Analog zur Regelung des § 121 Abs. 4 Z 2 ASVG, der eine Anrechnung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einer Krankenfürsorgeeinrichtung auf die Wartezeit vorsieht (zum Beispiel für den Anspruch auf Leistungen bei Abschluss einer Selbstversicherung nach § 16 ASVG), sollen solche Zeiten auch für die Leistungsansprüche aus der Krankenversicherung berücksichtigt werden:

Da die verlängerte Dauer des Krankengeldanspruches von 52 Wochen erst dann entsteht, wenn die anspruchsberechtigte Person innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Eintritt des Versicherungsfalles mindestens sechs Monate in der Krankenversicherung versichert war, ist die Anrechnung der Zeiten der Zugehörigkeit zu einer Krankenfürsorgeeinrichtung geboten.

Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft werden nach geltender Rechtslage nur dann gewährt, wenn zum Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles (grundsätzlich mit dem Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen Entbindung, § 120 Z 3 ASVG) eine aufrechte Krankenversicherung bestanden hat. Durch die Übergangsbestimmung soll sichergestellt werden, dass durch den Zuständigkeitsübergang keine Versorgungslücke entsteht, wobei die Leistungsverpflichtung der Krankenversicherung nur subsidiär zu den Verpflichtungen der UniCredit Bank Austria Aktiengesellschaft und der bisher zuständigen Krankenfürsorgeeinrichtung besteht.

Für alle übrigen Leistungsansprüche aus der Kranken- und Unfallversicherung nach dem ASVG sind die bestehenden Regelungen ausreichend und entsprechend anzuwenden.