Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Ausweitung des Handyverbotes

-       Vereinfachung des Systems der Nichthaftungsanzeigen durch die Versicherer an die Behörden

-       Schaffung von Maßnahmen gegen Manipulation von Kilometerständen

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Schaffung einer Deckungsevidenz als Clearingstellen hinsichtlich der Vesricherungsbestätigungen und Nichthaftungsanzeigen

-       Ausweitung des Handyverbotes

-       Veränderung des Kilometerstandes wird im KFG ausdrücklich verboten und mit einer verwaltungsstrafrechtlichen Sanktion versehen.

 

Wesentliche Auswirkungen

Die Einrichtung der Deckungsevidenz führt zu einer Entlastung der Behörden, da ca. 270.000 Nichthaftungsanzeigen im Jahr wegfallen. Allerdings entfallen auch die Gebühren für die Nichthaftungsanzeigen gem. § 61 Abs. 4 KFG.

Weiters ist eine Reduktion der Verwaltungslasten für Bürger damit verbunden, da bei ca. 300.000 Fällen der Wiederausfolgung von hinterlegten Kennzeichentafeln keine Versicherungsbestätigung vorgelegt werden muss.

Das ausdrückliche Verbot der Tachomanipulationen sollte positive Auswirkungen auf die Konsumenten haben (Gebrauchtwagenpreise).

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Durch die Deckungsevidenz als Clearingstelle verringert sich der Aufwand mit den Nichthaftungsanzeigen.

-- Im Jahr 2013 ergingen 107.867 Anzeigen gem. § 61 Abs. 3 KFG von den Versicherern an die Behörden, die diese Anzeigen erfassen und allenfalls gemäß § 44 Abs. 1 lit. b KFG ein Verfahren zur Aufhebung der Zulassung einleiten mussten, sofern nicht innerhalb eines Monats eine Verständigung durch den Versicherer erfolgt ist, dass seine Verpflichtung zur Leistung wieder besteht.

Im neuen System (§ 61 Abs. 3 KFG) entfallen diese Anzeigen an die Behörden komplett, was zu einer Aufwandsverringerung führt.

Wenn man von einem zeitlichen Aufwand von durchschnittlich ca. 10 Minuten pro Anzeige gem. § 61 Abs. 3 ausgeht, so bedeutet das bei 107.867 Anzeigen einen zeitlichen Aufwand von ca. 17.800 Stunden. In der Regel werden solche Anzeigen von C-Bediensteten bearbeitet.

 

-- Im Jahr 2013 ergingen 215.745 Anzeigen gem. § 61 Abs. 4 KFG von den Versicherern an die Behörden, die diese Anzeigen erfassen und gemäß § 44 Abs. 1 lit. c KFG ein Verfahren zur Aufhebung der Zulassung einleiten mussten. In 172.929 Fällen gab es einen automatischen Versicherungswechsel.

Nach Einrichtung der Deckungsevidenz werden nur mehr die Fälle angezeigt, in denen kein haftender Versicherer besteht. In Fällen, wo nach einem Versicherungswechsel ein anderer haftender Versicherer aufscheint, erfolgt keine Anzeige an die Behörde.

Daraus folgt, dass die 172.929 Anzeigen, wo es zu einem Versichererwechsel gekommen ist, wegfallen, was zu einer Aufwandsverringerung führt, der sich nur schwer abschätzen lässt, da die Behörde in den Fällen, wo bereits ein anderer haftender Versicherer aufscheint, keine weiteren Veranlassungen trifft. Es entfällt die Registrierung und Ablage dieser Mitteilungen.

Bei geschätztem Aufwand von 2 Minuten ergibt das bei ca. 170.000 Anzeigen insgesamt ca. 5.600 Stunden.

 

Allerdings fällt auch die Vergebührung der Nichthaftungsanzeigen gem. § 61 Abs. 4 KFG weg. Derzeit sind diese mit 14,30 zu vergebühren. Wenn es bei 215.745 Nichthaftungsanzeigen gem. § 61 Abs. 4 KFG in 172.929 Fällen zu einem automatischen Versicherwechsel gekommen ist, würden 172.929 solcher Anzeigen entfallen.

Das ergibt eine Einnahmenminderung von ca. 2,4 Millionen Euro für den Bund.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2017

2018

2019

2020

2021

Nettofinanzierung Bund

‑1.985

‑1.975

‑1.965

‑1.955

‑1.944

Nettofinanzierung Länder

488

498

508

518

529

Nettofinanzierung Gesamt

‑1.497

‑1.477

‑1.457

‑1.437

‑1.415

 

Finanzielle Auswirkungen

 

Maßnahme

2017

2018

2019

2020

2021

Deckungsevidenz (Einnahmen -Gebührenausfall)

2.400.000

2.400.000

2.400.000

2.400.000

2.400.000

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen:

Durch die Einrichtung einer Deckungsevidenz scheint der haftende Versicherer dort auf und die Vorlage einer Versicherungsbestätigung entfällt. Bei ca. 300.000 Wiederausfolgungen pro Jahr bedeutet das ca. eine Reduktion von insgesamt 50.000 Stunden.

 

Konsumentenschutzpolitische Auswirkungen:

Die Veränderung (Manipulation) des Kilometerstandes wird ausdrücklich verboten und unter verwaltungsstrafrechtliche Sanktion gestellt. Davon können Konsument/Innen profitieren, wenn die Zahl der manipulierten Kilometerstände zurückgeht und sich Konsumenten/innen auf die Richtigkeit des angezeigten Kilometerstandes verlassen können.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (32. KFG-Novelle)

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (bmvit)

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2017

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2017

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Verbesserung der Verkehrssicherheit“ der Untergliederung 41 Verkehr, Innovation und Technologie im Bundesvoranschlag des Jahres 2017 bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

1.      Derzeit ist in § 61 Abs. 3 KFG vorgesehen, dass der Versicherer die Behörde in jedem Fall zu verständigen hat, wenn der Versicherungsnehmer mit der Bezahlung der Versicherungsprämie in Verzug ist. Das führt zu großem Aufwand bei den Versicherern und Behörden. Außerdem gibt es im Falle von Versicherungswechsel manchmal unklare Fälle, welcher Versicherer tatsächlich haftet und es gibt Verfahren zur Aufhebung der Zulassung, obwohl es einen haftenden Versicherer gibt.

2.      Es ist sehr einfach möglich den Kilometerstand eines Fahrzeuges zu manipulieren. Es gibt Schätzungen der EU-Kommission, wonach 5 bis 12 Prozent der Gebrauchtwagen einen manipulierten Kilometerstand aufweisen. Das kann zu überhöhten Preisen für Gebrauchtwagen führen.

3.      Rund ein Drittel aller Unfälle sind auf Ablenkung zurückzuführen. Dabei ist die Verwendung eines Mobiltelefons während der Fahrt zu verschiedensten Zwecken der Hauptgrund für die Ablenkung. Daher soll jede andere Verwendung eines Mobiltelefons außer zum Telefonieren mit Freisprecheinrichtung oder als Navigationssystem ausdrücklich verboten werden.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

1.      Die Behörden würden weiterhin eine große Zahl von Anzeigen gemäß § 61 Abs. 3 KFG erhalten und müssten Verfahren einleiten, obwohl es in den meisten Fällen ohnedies einen haftenden Versicherer gibt.

2.      Die Manipulation von Kilometerständen würde nicht abnehmen und die Konsumenten müssten weiterhin überhöhte Preise für Gebrauchtwagen bezahlen.

3.      Weitere Zunahme der missbräuchlichen Verwendung von Mobiltelefonen während der Fahrt.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2019

Evaluierungsunterlagen und -methode: Die interne Evaluierung wird 2019 anhand von Erfahrungsberichten des Versicherungsverbandes hinsichtlich der Deckungsevidenz und der Autofahrerclubs hinsichtlich der Tachomanipulationen durchgeführt. Die Ausweitung des „Handyverbotes“ soll anhand der Entwicklung der Ablenkungsunfälle evaluiert werden.

 

Ziele

 

Ziel 1: Ausweitung des Handyverbotes

 

Beschreibung des Ziels:

Da die missbräuchliche Verwendung eines Mobiltelefons während der Fahrt einer der Hauptgründe für Ablenkung am Steuer ist, soll jede andere Verwendung eines Mobiltelefons außer zum Telefonieren mit Freisprecheinrichtung oder als Navigationssystem ausdrücklich verboten werden, um dadurch die Zahl der auf Ablenkung zurückzuführenden Unfälle zu reduzieren.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

2014 sind ca. ein Drittel der Unfälle auf Ablenkung zurückzuführen (Unfallstatistik)

Reduzierung der Ablenkungsunfälle (Unfallstatistik)

 

Ziel 2: Vereinfachung des Systems der Nichthaftungsanzeigen durch die Versicherer an die Behörden

 

Beschreibung des Ziels:

Durch die vorgeschaltete Clearingstelle soll in der Deckungsevidenz geklärt werden, ob es einen haftenden Versicherer gibt und die Verständigung der Behörde soll nur dann erfolgen, wenn es keinen haftenden Versicherer gibt.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Anzahl der Anzeigen gemäß § 61 Abs. 3 KFG

Anzahl der Anzeigen gemäß § 61 Abs. 4 KFG

Anzahl der Anzeigen der Gemeinschaftseinrichtung an die Behörden gem. § 61 Abs. 4 KFG im Jahr 2019

 

Ziel 3: Schaffung von Maßnahmen gegen Manipulation von Kilometerständen

 

Beschreibung des Ziels:

Es sollen Maßnahmen gesetzt werden, um gegen unzulässige Veränderung des Kilometerstandes vorgehen zu können.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

geschätzte Anzahl der Fahrzeuge mit manipuliertem Kilometerstand im Jahr 2015

geschätzte Anzahl der Fahrzeuge mit manipuliertem Kilometerstand im Jahr 2019

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Schaffung einer Deckungsevidenz als Clearingstellen hinsichtlich der Vesricherungsbestätigungen und Nichthaftungsanzeigen

Beschreibung der Maßnahme:

Seitens der Gemeinschaftseinrichtung der Versicherungsunternehmungen Österreichs (Versicherungsverband) wird eine Deckungsevidenz geschaffen, die als Clearingstelle der Zulassungsevidenz vorgeschaltet ist.

Dadurch können die Meldungen an die Behörden über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung stark reduziert werden, da in dieser Deckungsevidenz geklärt wird, ob ein Versicherer besteht und die Nichthaftungsanzeigen an die Behörden nur dann ergehen, wenn kein haftender Versicherer aufscheint.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Anzahl der Anzeigen der Versicherer gem. § 61 Abs. 3 KFG im Jahr 2014

Anzahl der Anzeigen der Versicherer gem. § 61 Abs. 4 KFG im Jahr 2014

Anzahl der Anzeigen der Gemeinschaftseinrichtung an die Behörden gem. § 61 Abs. 4 KFG im Jahr 2019

 

Maßnahme 2: Ausweitung des Handyverbotes

Beschreibung der Maßnahme:

In § 102 Abs, 3 KFG wird das sog. Handyverbot ausgeweitet und jede andere Verwendung eines Mobiltelefons außer zum Telefonieren mit Freisprecheinrichtung oder als Navigationssystem ausdrücklich verboten werden.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

2014 sind ca. ein Drittel der Unfälle auf Ablenkung zurückzuführen (Unfallstatistik)

Reduzierung der Ablenkungsunfälle (Unfallstatistik)

 

Maßnahme 3: Veränderung des Kilometerstandes wird im KFG ausdrücklich verboten und mit einer verwaltungsstrafrechtlichen Sanktion versehen.

Beschreibung der Maßnahme:

Veränderung des Kilometerstandes wird ausdrücklich verboten. Wird eine Veränderung des Kilometerstandes festgestellt, so kann eine Verwaltungsstrafe verhängt werden.

 

Umsetzung von Ziel 3

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit keine verwaltungsstrafrechtliche Sanktion gegen Manipulation des Kilometerstandes, somit auch keine Verwaltungsstrafverfahren

Anzahl der durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren wegen Tachomanipulation.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt

 

in Tsd. €

2017

2018

2019

2020

2021

Personalaufwand

‑362

‑369

‑376

‑384

‑392

Betrieblicher Sachaufwand

‑127

‑129

‑132

‑134

‑137

Aufwendungen gesamt

‑489

‑498

‑508

‑518

‑529

Nettoergebnis

‑1.984

‑1.975

‑1.965

‑1.955

‑1.944

 

Finanzielle Auswirkungen für die Länder

 

– Kostenmäßige Auswirkungen

 

in Tsd. €

2017

2018

2019

2020

2021

Personalkosten

‑362

‑369

‑376

‑384

‑392

Betriebliche Sachkosten

‑127

‑129

‑132

‑134

‑137

Kosten gesamt

‑489

‑498

‑508

‑518

‑529

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Gemeinden und Sozialversicherungsträger.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen

 

Durch die Einrichtung einer Deckungsevidenz scheint der haftende Versicherer dort auf und die Vorlage einer Versicherungsbestätigung entfällt. Bei ca. 300.000 Wiederausfolgungen pro Jahr bedeutet das ca. eine Reduktion von insgesamt 50.000 Stunden.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen.

 

Erläuterung:

Die in § 94 KFG neu vorgesehene Gutachten über die technische Eignung des Begleitfahrzeuges berührt nicht die Wesentlichkeitskriterien. Derzeit führen ca. 200 Unternehmen Sondertransportbegleitungen durch. Ca. 300 Fahrzeuge werden dafür eingesetzt und für diese Fahrzeuge ist dann ein Gutachten erforderlich. Die Überprüfung erfolgt in den Landesprüfstellen anhand einer Checkliste und wird eine zeitliche Dauer von ca. 15 Minuten nicht übersteigen.

 

Unternehmen

 

Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen

Das Vorhaben hat keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen auf Unternehmen.

 

Erläuterung

Die Errichtung der Deckungsevidenz als Clearingstelle wird von der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer (Versicherungsverband) finanziert.

Durch den Wegfall eines großen Teils der Anzeigen gemäß § 61 Abs. 4 KFG fällt auch die Vergebührung dieser Anzeigen weg und die Versicherungsunternehmen ersparen sich 2,4 Millionen Euro im Jahr.

 

Konsumentenschutzpolitische Auswirkungen

 

Auswirkungen auf Konsumentinnen/Konsumenten in ihrem Verhältnis zu Unternehmen

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Konsumentinnen/Konsumenten in ihrem Verhältnis zu Unternehmen.

 

Erläuterung

Die Veränderung (Manipulation) des Kilometerstandes wird ausdrücklich verboten und unter verwaltungsstrafrechtliche Sanktion gestellt. Davon können Konsumenten/Innen profitieren, wenn die Zahl der manipulierten Kilometerstände zurückgeht und sich Konsumenten/innen auf die Richtigkeit des angezeigten Kilometerstandes verlassen können.

Wie viele Fälle tatsächlich betroffen sind, lässt sich nicht seriös abschätzen

 

Sonstige wesentliche Auswirkungen

 

Die Veränderung (Manipulation) des Kilometerstandes wird ausdrücklich verboten und unter verwaltungsstrafrechtliche Sanktion gestellt. Davon können Konsument/Innen profitieren, wenn die Zahl der manipulierten Kilometerstände zurückgeht und sich Konsumenten/innen auf die Richtigkeit des angezeigten Kilometerstandes verlassen können.

 


Anhang

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Laufende Auswirkungen – Personalaufwand

 

 

2017

2018

2019

2020

2021

Körperschaft

in Tsd. €

VBÄ

in Tsd. €

VBÄ

in Tsd. €

VBÄ

in Tsd. €

VBÄ

in Tsd. €

VBÄ

Bund

‑362

‑7

‑369

‑7

‑376

‑7

‑384

‑7

‑392

‑7

Länder

‑362

‑7

‑369

‑7

‑376

‑7

‑384

‑7

‑392

‑7

GESAMTSUMME

‑724

‑14

‑738

‑14

‑752

‑14

‑768

‑14

‑784

‑14

 

Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.

 

 

 

 

2017

2018

2019

2020

2021

Maßnahme / Leistung

Körper-schaft

Verwgr.

Fallzahl

Zeit in h

Fallzahl

Zeit in h

Fallzahl

Zeit in h

Fallzahl

Zeit in h

Fallzahl

Zeit in h

Entfall der Anzeigen gem. § 61 Abs. 3 KFG

Bund

VD-Fachdienst A3; C; P1; PF 4-PF 5

53.000

‑0,2

53.000

‑0,2

53.000

‑0,2

53.000

‑0,2

53.000

‑0,2

 

Länder

VD-Fachdienst A3; C; P1; PF 4-PF 5

53.000

‑0,2

53.000

‑0,2

53.000

‑0,2

53.000

‑0,2

53.000

‑0,2

Entfall eines Teiles Anzeigen gem. § 61 Abs. 4 KFG

Bund

VD-Fachdienst A3; C; P1; PF 4-PF 5

85.000

0,0

85.000

0,0

85.000

0,0

85.000

0,0

85.000

0,0

 

Länder

VD-Fachdienst A3; C; P1; PF 4-PF 5

85.000

0,0

85.000

0,0

85.000

0,0

85.000

0,0

85.000

0,0

 

Durch die Deckungsevidenz als Clearingstelle verringert sich der Aufwand mit den Nichthaftungsanzeigen.

-- Im Jahr 2013 ergingen 107.867 Anzeigen gem. § 61 Abs. 3 KFG von den Versicherern an die Behörden, die diese Anzeigen erfassen und allenfalls gemäß § 44 Abs. 1 lit. b KFG ein Verfahren zur Aufhebung der Zulassung einleiten mussten, sofern nicht innerhalb eines Monats eine Verständigung durch den Versicherer erfolgt ist, dass seine Verpflichtung zur Leistung wieder besteht.

Im neuen System (§ 61 Abs. 3 KFG) entfallen diese Anzeigen an die Behörden komplett, was zu einer Aufwandsverringerung führt.

Wenn man von einem zeitlichen Aufwand von durchschnittlich ca. 10 Minuten pro Anzeige gem. § 61 Abs. 3 ausgeht, so bedeutet das bei 107.867 Anzeigen einen zeitlichen Aufwand von ca. 17.800 Stunden. In der Regel werden solche Anzeigen von C-Bediensteten bearbeitet. Die Anzahl der Anzeigen wurde zu je 50% auf Bund und Länder (je 53.000) aufgeteilt, da die Anzeigen an die Landespolizeidirektionen und an die Bezirksverwaltungsbehörden ergehen..

 

-- Im Jahr 2013 ergingen 215.745 Anzeigen gem. § 61 Abs. 4 KFG von den Versicherern an die Behörden, die diese Anzeigen erfassen und gemäß § 44 Abs. 1 lit. c KFG ein Verfahren zur Aufhebung der Zulassung einleiten mussten. In 172.929 Fällen gab es einen automatischen Versicherungswechsel.

Nach Einrichtung der Deckungsevidenz werden nur mehr die Fälle angezeigt, in denen kein haftender Versicherer besteht. In Fällen, wo nach einem Versicherungswechsel ein anderer haftender Versicherer aufscheint, erfolgt keine Anzeige an die Behörde.

Daraus folgt, dass die 172.929 Anzeigen, wo es zu einem Versichererwechsel gekommen ist, wegfallen, was zu einer Aufwandsverringerung führt, der sich nur schwer abschätzen lässt, da die Behörde in den Fällen, wo bereits ein anderer haftender Versicherer aufscheint, keine weiteren Veranlassungen trifft. Es entfällt die Registrierung und Ablage dieser Mitteilungen.

Bei geschätztem Aufwand von 2 Minuten ergibt das bei ca. 170.000 Anzeigen insgesamt ca. 5.600 Stunden. Wie oben erfolgte eine Aufteilung auf Bund und Länder zu je 50 %.

 

Laufende Auswirkungen – Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand

 

Körperschaft

2017

2018

2019

2020

2021

Bund

‑126.627

‑129.159

‑131.743

‑134.377

‑137.065

Länder

‑126.627

‑129.159

‑131.743

‑134.377

‑137.065

GESAMTSUMME

‑253.254

‑258.318

‑263.486

‑268.754

‑274.130

 

Laufende Auswirkungen – Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers

 

Körperschaft

2017

2018

2019

2020

2021

Bund

‑2.472.885

‑2.472.885

‑2.472.885

‑2.472.885

‑2.472.885

 

 

 

2017

2018

2019

2020

2021

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Ertrag(€)

Menge

Ertrag(€)

Menge

Ertrag(€)

Menge

Ertrag(€)

Menge

Ertrag(€)

Entfall der Vergebührung der nicht mehr erforderlichen Nichthaftungsanzeigen

Bund

172.929

‑14

172.929

‑14

172.929

‑14

172.929

‑14

172.929

‑14

 

Nichthaftungsanzeigen gemäß § 61 Abs. 4 KFG sind mit 14,30 Euro zu vergebühren. Wenn es bei 215.745 Nichthaftungsanzeigen gem. § 61 Abs. 4 KFG in 172.929 Fällen zu einem automatischen Versicherungswechsel gekommen ist, sind in diesen Fällen keine Nichthaftungsanzeigen mehr erforderlich und können wegfallen. Daher entfällt auch die Vergebührung dieser Nichthaftungsanzeigen.

Diese Gebühren fließen aufgrund des Gebührengesetzes dem Bund (BMF) zu und es ergibt sich eine Einnahmenminderung von ca. 2,4 Millionen Euro pro Jahr für den Bund, BMF, UG 16.

 

Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Verwaltungs- kosten

Verwaltungskosten für Unternehmen

Mehr als 100 000 € an Verwaltungskosten für alle Betroffenen pro Jahr

Unternehmen

Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen

Mindestens 10 000 betroffene Unternehmen oder 2,5 Mio. € Gesamtbe- bzw. entlastung pro Jahr

Konsumenten- schutzpolitik

Verhältnis der KonsumentInnen zu Unternehmen

-       Mehr als 100 000 potenziell oder 5 000 aktuell betroffene KonsumentInnen pro Jahr oder

-       finanzielle Auswirkung von mehr als 500 000 € für alle KonsumentInnen oder mehr als 400 € pro Einzelfall bei mehr als 500 Personen pro Jahr

Konsumenten- schutzpolitik

Finanzielle Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen von mehr als 500 000 € für alle KonsumentInnen oder mehr als 400 € pro Einzelfall bei mehr als 500 Personen pro Jahr.

Konsumenten- schutzpolitik

Gesundheit und Sicherheit in Zusammenhang mit Produkten oder Dienstleistungen

Zahl der Krankheitsfälle oder Unfälle mit einer zu erwartenden Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.2 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1311249776).