107 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses

über die Regierungsvorlage (5 der Beilagen): Internes Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP EU Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der Vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise des Europäischen Union Anwendung findet

Das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP EU Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der Vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet (kurz: Internes Finanzierungsabkommen 2014-2020) hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG auszuschließen. Da durch das Abkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es nicht der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Das AKP EU Partnerschaftsabkommen (genannt Cotonou-Abkommen, BGBL. III Nr. 106/2003 idgF) bedingt den Abschluss eines Internen Finanzierungsabkommens.

Neben der Einrichtung des 11. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) legt das Interne Finanzierungsabkommen die Aufteilung und die Verfahren für die Bereitstellung der entsprechenden Beiträge der Mitgliedstaaten zum EEF fest. Das Interne Finanzierungsabkommen legt auch die Verwaltungsvorschriften für die finanzielle Zusammenarbeit und die Zuständigkeiten der Kommission und der Europäischen Investitionsbank sowie die Einrichtung der durch die Mitgliedstaaten besetzten Verwaltungsausschüsse fest. Das Interne Finanzierungsabkommen wird durch eine vom Rat zu verabschiedende Implementierungsverordnung und eine Finanzregelung zum 11. EEF ergänzt.

Bei den finanziellen Belastungen, zu denen das vorliegende Abkommen in den folgenden Jahren führt, ergeben sich im Vergleich zum 10. EEF folgende Änderungen:

Die Republik Österreich beteiligt sich am 11. EEF in Höhe von 30,5 Mrd. € gemäß Art. 1 des Internen Finanzierungsabkommens mit einem Betrag von 731,4027 Mio. € bzw. 2,398 % (zum 10. EEF i.H.v. 22,682 Mrd. € trug Österreich 546,6362 Mio. € bei, das sind 2,41 %).

Das Hauptziel der Ressourcenverteilung des 11. EEF liegt weiterhin bei der Armutsbekämpfung im Rahmen eines bedarfs- und leistungsorientierten Mitteleinsatzes. Im Einklang mit diesen Grundsätzen sieht der 11. EEF für die AKP-Staaten eine fortschrittliche Methode der Mittelzuweisung vor: Diese ermöglicht eine besondere Behandlung der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten sowie die Berücksichtigung des Ausmaßes der Gefährdung von Insel- oder Binnenstaaten. Sie ermöglicht ferner eine leistungsorientierte Bereitstellung der Mittel auf der Basis von regelmäßigen Performancebewertungen der Empfängerländer, die je nach Ergebnis zu Mittelaufstockungen oder –kürzungen führen können.

Beim AKP EU Partnerschaftsabkommen handelt es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag zwischen den AKP-Staaten einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits; das Interne Finanzierungsabkommen ist als Rechtsakt der im Rat vereinigten Vertreter der Mitgliedstaaten zu qualifizieren und daher als Staatsvertrag nach Art. 50 B-VG zu behandeln. Dieses Abkommen wird für die Dauer von 7 Jahren ab dem 1. Januar 2014 geschlossen und entspricht somit dem zeitlichen Rahmen des Mehrjährigen EU Finanzrahmens 2014 - 2020. Das Interne Finanzierungsabkommen bleibt jedoch so lange in Kraft, wie dies für die vollständige Abwicklung der Mittel des 11. EEF im Rahmen des AKP EU Partnerschaftsabkommens notwendig ist.

Das Abkommen ist in allen Amtssprachen der Europäischen Union authentisch. Dem Nationalrat werden gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG die authentische deutsche und englische Sprachfassung zur Genehmigung vorgelegt.

 

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.

Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG nicht erforderlich ist.

 

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

 

Der Außenpolitische Ausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 09. April 2014 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordnete Tanja Windbüchler-Souschill sowie der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres Sebastian Kurz.

 

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, G, T, N, dagegen: F) beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Der Außenpolitische Ausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Internes Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP EU Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der Vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise des Europäischen Union Anwendung findet (5 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Wien, 2014 04 09

                                     Petra Bayr                                                                        Dr. Josef Cap

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann