1081 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Justizausschusses

über den Antrag 1470/A der Abgeordneten Dr. Johannes Jarolim, Mag. Michaela Steinacker, Christoph Hagen, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, die Strafprozeßordnung 1975 (StPO), das Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO) und das Bundesgesetz über die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments (Europawahlordnung – EuWO) geändert werden

Die Abgeordneten Dr. Johannes Jarolim, Mag. Michaela Steinacker, Christoph Hagen, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 10. Dezember 2015 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Allgemeiner Teil:

Verschärfung der Bestimmungen zur Wählbarkeit:

Gemäß der österreichischen Bundesverfassung ist die Voraussetzung dafür, dass eine Person das Amt des Bundespräsidenten (Art. 60 Abs. 3 B-VG), eines Mitgliedes der Bundesregierung (Art. 70 Abs. 2 B-VG), eines Mitgliedes der Volksanwaltschaft (Art. 148g Abs. 5 B-VG) oder eines Mitgliedes des Nationalrates (des Europäischen Parlaments) bekleiden kann, die Wählbarkeit zum Nationalrat (bzw. die Wählbarkeit zum Europäischen Parlament). Die Wählbarkeit definiert, unter welchen Umständen eine Person zu einem bestimmten Amt gewählt bzw. ernannt werden kann. Derzeit ist Voraussetzung, um zum Nationalrat wählbar zu sein, dass die Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, das 18. Lebensjahr vollendet hat und nicht durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist (§ 41 NRWO und § 29 EUWO).

Gemäß § 27 Abs. 1 StGB ist bei einem Beamten mit der Verurteilung wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer Freiheitsstrafe der Verlust des Amtes verbunden, wenn die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt, die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt oder die Verurteilung auch oder ausschließlich wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses (§ 212 StGB) erfolgt ist. Der Beamtenbegriff des § 27 Abs. 1 StGB ist im formellen dienstrecht¬lichen und nicht im funktionalen Sinn des § 74 Abs. 1 Z 4 StGB zu verstehen und daher auf die höchsten Organe der Vollziehung nicht anwendbar (vgl. RV 30 BlgNr. 13. GP, 186, nach der die Begriffsbestimmungen des § 74 StGB für den besonderen Teil gelten; vgl. das Urteil des OGH vom 5.4.1991, 16 Os 12/9130, nach dem es für die Anwendung des § 27 StGB auf das Vorliegen eines öffentlich rechtlichen Dienstverhältnisses im Sinne des § 1 Abs. 1 BDG ankommt; Hochmayr SbgK § 27 Rz 13; Ratz WK2, 14. Lfg. § 27 Rz 2).

Dieser Vorschlag zielt darauf ab, die Regeln zur Wählbarkeit und damit zum Amtsverslust an die für Bundesbedienstete geltenden Regeln anzugleichen. Daher wird der Verlust der Wählbarkeit an die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen eines oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe bzw. zu einer bedingt nachgesehenen ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe geknüpft.

Ausdehnung des Verfahrens gemäß Art. 141 Abs. lit. c B-VG auf alle höchsten Organe der Vollziehung auf Bundesebene; Schaffung eines „Amtsaberkennungsverfahrens“ bei Wegfall der Wählbarkeit:

Die Rechtsfolge des Mandats- bzw. Amtsverlustes bei Wegfall der Wählbarkeit soll auf alle obersten Organe der Vollziehung ausgedehnt werden. Denn während einem Mitglied des Nationalrates bzw. einem österreichischen Mitglied des Europäischen Parlaments, das die Voraussetzung der Wählbarkeit während der Amtsausübung verliert, vom Verfassungsgerichtshof das Mandat aberkannt werden kann (Art. 141 Abs. 1 lit. c B-VG iVm § 41 NRWO bzw. § 29 EUWO), ist ein derartiges Verfahren für den Bundespräsidenten, die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre und die Mitglieder der Volksanwaltschaft derzeit nicht vorgesehen, obwohl schon jetzt die Wählbarkeit Voraussetzung zur Bestellung dieser Organe ist. Auch soll der Umstand beseitigt werden, dass Beamte strengeren Regeln hinsichtlich Amtsverlusts unterworfen sind, als jene obersten Vollzugsorgane, die die Verantwortung für die ihnen unterstellten Beamten tragen. In Zukunft sollen daher alle obersten Organe der Vollziehung (Verwaltung) auf Antrag des jeweiligen zu ihrer Kontrolle berufenen Vertretungskörpers (Bundesversammlung, Nationalrat) durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ihres Amtes enthoben werden können, wenn sie die Voraussetzung der Wählbarkeit während der Amtsausübung verlieren. Diese Regelung soll auch für den Präsidenten des Rechnungshofes gelten.

Definition von Mindeststandards für die Länder; Schaffung eines „Amtsaberkennungsverfahrens“ bei Wegfall der Wählbarkeit für die obersten Organe der Vollziehung auf Landesebene:

Die Bestimmungen zur Wählbarkeit auf Bundesebene sollen als Mindeststandards auch für die Mitglieder der Landtage und damit auch für die Mitglieder des Bundesrates gelten. Ebenso soll das neu zu schaffende Amtsaberkennungsverfahren für die obersten Vollzugsorgane auf Bundesebene auch auf die obersten Organe der Vollziehung auf Landesebene Anwendung finden.

Erweiterung der Staatsgerichtsbarkeit gemäß Art. 142 B-VG:

Die rechtliche Verantwortlichkeit von Staatsorganen ist derzeit in der österreichischen Verfassung (Art. 142 B-VG) nur für oberste Vollzugsorgane vorgesehen und betrifft somit den Bundespräsidenten, die Mitglieder der Bundesregierung, die Mitglieder der Landesregierungen und den mit den Mitgliedern der Bundesregierung bzw. den Mitgliedern einer Landesregierung gleichgestellten Präsidenten des Rechnungshofes. Gegen den Bundespräsidenten kann beim Verfassungsgerichtshof auf Beschluss der Bundesversammlung Anklage wegen einer durch seine Amtstätigkeit erfolgten schuldhaften Verletzung der Bundesverfassung erhoben werden. Die Mitglieder der Bundesregierung und der Landesregierungen sowie der Präsident des Rechnungshofes können beim Verfassungsgerichtshof durch Beschluss des Nationalrates bzw. des jeweiligen Landtages wegen einer durch ihre Amtstätigkeit erfolgten schuldhaften Gesetzesverletzung angeklagt werden.

Das Verfahren gemäß Art. 142 B-VG soll nach diesem Vorschlag auf die Mitglieder der Volksanwaltschaft ausgedehnt werden. Auch soll klargestellt werden, dass Staatssekretäre dem Nationalrat direkt gemäß Art. 142 B-VG verantwortlich sind.

Zusammenfassend ergibt sich folgende Rechtslage:

Das erklärte Ziel dieses Vorschlages ist es, durch die Verschärfung der Bestimmungen zur Wählbarkeit und durch die Verknüpfung des Amtsverlustes mit dem Verlust der Wählbarkeit während der Amtsführung alle Politiker Österreichs einem gemeinsamen strengen Verhaltensstandard unter Beibehaltung des Systems der österreichischen Bundesverfassung (vgl. Art. 26 Abs. 5 iVm Art. 141 Abs. 1 lit. c B-VG) zu unterwerfen. Im Besonderen sollen „Politiker“ im weitesten Sinne sensibilisiert und dazu angehalten werden, im Falle ihres Fehlverhaltens ihr Mandat bzw. ihr Amt sofort zurückzulegen, bevor es zu einer dauerhaften Beschädigung ihres Amtes und der Politik im Allgemeinen kommen kann.

In Zukunft kann einem Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, einem österreichischen Mitglied des Europäischen Parlaments, einem Präsidenten des Nationalrates, dem Präsidenten und den Vizepräsidenten des Bundesrates, den Präsidenten und Vizepräsidenten der Landtage, dem Präsidenten des Rechnungshofes, einem Mitglied der Volksanwaltschaft, dem Bundespräsidenten, einem Mitglied der Bundesregierung, einem Staatssekretär oder einem Mitglied einer Landesregierung vom Verfassungsgerichtshof auf Antrag des jeweils zur Kontrolle berufenen Vertretungskörpers bzw. – wenn einfachgesetzlich vorgesehen – auf Antrag des Vorsitzenden des jeweils zur Kontrolle berufenen Vertretungskörpers das Mandat bzw. das Amt gemäß Art. 141 B-VG aberkannt werden, wenn er während der Amtsführung die Wählbarkeit verliert.

Wegen Verletzung der Bundesverfassung bzw. schuldhafter Gesetzesverletzung durch die Amtstätigkeit können der Bundespräsident, die Mitglieder der Bundesregierung samt Staatssekretäre, die Mitglieder der Landesregierungen, die Mitglieder der Volksanwaltschaft und der Präsident des Rechnungshofes vom Verfassungsgerichtshof auf Beschluss des jeweils zur Kontrolle berufenen Vertretungskörpers ihres Amtes gemäß Art. 142 B-VG enthoben werden.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

Zu Z 1 (Art. 56 Abs. 2 B-VG):

Wird ein Mitglied der Bundesregierung, das auf sein Mandat als Mitglied des Nationalrates verzichtet hat, gemäß Art. 141 B-VG (Verlust der Wählbarkeit zum Nationalrat auf Grund einer strafgerichtlichen Verurteilung) seines Amtes verlustig, soll ihm nicht das Mandat erneut zugewiesen werden können, weil der Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 141 B-VG bereits festgestellt hat, dass das betreffende Mitglied der Bundesregierung die Voraussetzung zur Wählbarkeit zum Nationalrat nicht mehr erfüllt, was aber Voraussetzung für ein Mandat im Nationalrat ist. Es erscheint nicht sinnvoll, nach dem Verfahren zur Aberkennung des Ministeramtes auch noch ein Mandatsaberkennungsverfahren durchführen zu müssen.

Zu Z 2 (Art. 68 Abs. 4 B-VG):

Das Verfahren zum Amtsverlust des Bundespräsidenten bei Verlust der Wählbarkeit auf Grund einer strafgerichtlichen Verurteilung (Art. 141 Abs. 1 lit. d B-VG) soll sich nach dem Verfahren zum Amtsverlust gemäß Art. 142 B-VG richten.

Zu Z 3 (Art. 70 Abs. 2 B-VG):

Diese Bestimmung stellt klar, dass auch Staatssekretäre die Voraussetzung der Wählbarkeit zum Nationalrat zur Ernennung erfüllen müssen.

Zu Z 4 (Art. 95 Abs. 2 B-VG):

Gemäß Art. 26 Abs. 5 B-VG darf der Ausschluss vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit nur durch Bundesgesetz als Folge einer rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung vorgesehen werden. Art. 95 Abs. 2 B-VG normiert, dass die Landtagswahlordnungen die Bedingungen des Wahlrechtes und der Wählbarkeit nicht enger ziehen dürfen als die Bundesverfassung für Wahlen zum Nationalrat. Diese Eingrenzung der Beschränkung der Wählbarkeit soll dahingehend ergänzt werden, als dass die Bedingungen der Wählbarkeit zu den Landtagen nicht nur nicht enger sein dürfen, als es die Bundesverfassung vorgibt, sondern auch nicht weniger streng gefasst sein dürfen, als es in § 41 Abs. 1 NRWO definiert ist. Damit unterliegen in Zukunft die Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates (Art. 35 Abs. 2 B-VG), des Europäischen Parlaments und die Mitglieder der Landtage demselben Mindeststandard hinsichtlich Mandats- bzw. Amtsverlust auf Grund einer strafgerichtlichen Verurteilung. Die Länder können jedoch innerhalb der bundesverfassungsgesetzlichen Schranken strengere Regelungen zur Wählbarkeit zu den Landtagen erlassen, von denen die Mitglieder des jeweiligen Landtages und die Mitglieder der jeweiligen Landesregierung erfasst wären. Beachte dazu die spezielle In-Kraft-Tretens-Regelung in Art. 151 Abs. 55 B-VG.

Zu Z 5 (Art. 122 Abs. 4 B-VG):

Anders als die Wählbarkeit zum Nationalrat Voraussetzung zum Amtsantritt des Bundespräsidenten (Art. 60 Abs. 3 B-VG), der Mitglieder der Bundesregierung (Art. 70 Abs. 2 B-VG) und der Mitglieder der Volksanwaltschaft (gemäß Art. 148g Abs. 5 B-VG) ist, ist zum Amtsantritt des Präsidenten des Rechnungshofes die Wählbarkeit zum Nationalrat nicht Voraussetzung. Diese Lücke soll geschlossen werden. In Zukunft ist daher auch der Rechnungshofpräsident auf Antrag des Nationalrates vom Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 141 B-VG des Amtes für verlustig zu erklären, wenn er die Wählbarkeit zum Nationalrat während der Amtsausübung verliert.

Zu Z 6 und 7 (Art. 141 Abs. 1 B-VG):

Diese Bestimmungen bilden den Kern des neuen Amtsverlustverfahrens gemäß Art. 141 B-VG für die höchsten Organe der Vollziehung. So wie ein Mitglied des Nationalrates oder eines Landtages durch ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes seines Mandates für verlustig erklärt werden kann, wenn es während der Legislaturperiode die Wählbarkeit zum Nationalrat bzw. zum Landtag verliert, sollen auch die höchsten Organe der Vollziehung auf Bundesebene (Bundespräsident, Mitglieder der Bundesregierung und Staatssekretäre), der Präsident des Rechnungshofes, die Mitglieder der Volksanwaltschaft und die Mitglieder der Landesregierungen durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ihres Amtes für verlustig erklärt werden, wenn sie während ihrer Amtsführung auf Grund einer strafgerichtlichen Verurteilung die Wählbarkeit verlieren.

Geändert werden soll das Verfahren hinsichtlich der Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof. Es wird in Zukunft möglich sein, in der jeweiligen Geschäftsordnung eines allgemeinen Vertretungskörpers die Zuständigkeit des Vorsitzenden des allgemeinen Vertretungskörpers oder bzw. und eines Drittels der Abgeordneten des allgemeinen Vertretungskörpers für die Antragstellung auf Mandatsaberkennung beim Verfassungsgerichtshof vorzusehen.

Unberührt von diesem neuen Amtsverlustverfahren bleibt die Amtsenthebung von Mitgliedern der Bundesregierung durch den Bundespräsidenten gemäß Art. 74 Abs. 3 B-VG.

Zu Z 8 (Art. 142 Abs. 2 B-VG):

Klargestellt wird, dass Staatssekretäre direkt dem Nationalrat gemäß Art. 142 verantwortlich sind.

Zu Z 9 (Art. 148g Abs. 6):

Bisher waren die Mitglieder der Volksanwaltschaft dem Nationalrat nicht im Sinne des Art. 142 B-VG verantwortlich. Diese Lücke soll geschlossen werden. Da der Volksanwaltschaft Kontrollkompetenzen hinsichtlich der Vollziehung des Bundes als auch hinsichtlich der Vollziehung der Länder zukommen und daher die Volksanwaltschaft in diesem Punkt mit dem Präsidenten des Rechnungshofes vergleichbar ist, richtet sich ihre Verantwortung gemäß 142 B-VG nach dem Regime der Verantwortlichkeit des Präsidenten des Rechnungshofes (vgl. Art. 123 B-VG).

Zu Z 10 (Art. 151 Abs. 55):

Die neuen Regeln zum Amtsverlust sollen einheitlich am 1. Juli 2016 in Kraft treten. Ausgenommen davon ist Art. 95 Abs. 2, der bestimmt, dass die Landtagswahlordnungen die Bedingungen der Wählbarkeit nicht weiter als die bundesgesetzlichen Bestimmungen für Wahlen zum Nationalrat ziehen dürfen. Den Ländern soll zur Anpassung der entsprechenden Landesgesetze ausreichend Zeit gegeben werden.

Zu Artikel 2 (Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates):

Zu Z 1, 2 und 3 (§ 2):

§ 2 regelt das Verfahren des Mandatsverlustes bei Abgeordneten des Nationalrates. In Abs. 2 wird der Verweis auf Abs. 1 Z 3 (Verlust der Wählbarkeit) gestrichen, weil für diesen Fall in Ausübung des Ausgestaltungsvorbehaltes in Art. 141 Abs. 1 lit. c B-VG (neu) ein besonderes Verfahren in den neuen Abs. 2a bis 2c vorgesehen wird. In Zukunft hat der Präsident des Nationalrates, wenn er Kenntnis vom Verlust der Wählbarkeit eines Abgeordneten erlangt, den Antrag auf Mandatsaberkennung nach Befassung der Präsidialkonferenz beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Hat der Präsident selbst die Wählbarkeit verloren, soll die Vertretungsregel des § 15 greifen. Wird der Präsident (bzw. der Zweite oder Dritte Präsident) nicht tätig, beschließt der Nationalrat den Antrag auf Mandatsaberkennung, der vom Hauptausschuss vorzubereiten ist. Anschließend hat der Präsident den Antrag an den Verfassungsgerichtshof weiterzuleiten. Wird auch der Nationalrat nicht tätig oder leitet der Präsident den Antrag nicht weiter, kann ein Drittel der Mitglieder des Nationalrates den Antrag beim Verfassungsgerichtshof stellen.

Die Verfahrensbestimmungen der Abs. 2, 3 und 5 sollen gemäß Abs. 8 auch auf das Amtsverlustverfahren gemäß Art. 141 Abs. 1 lit. d und e B-VG (neu) wegen Verlustes der Wählbarkeit auf Grund einer strafgerichtlichen Verurteilung hinsichtlich der obersten Organe der Vollziehung auf Bundesebene sinngemäß Anwendung finden.

Abs. 9 stellt sicher, dass im Falle, dass sich ein Verfahren zum Mandatsverlust gemäß Art. 141 B-VG gegen einen der Präsidenten des Nationalrates richtet, dieser die Verhandlungen zu den betreffenden Gegenständen der Tagesordnung weder im Nationalrat noch im Hauptausschuss führen darf. Der Präsident des Nationalrates gilt für die Erfüllung der Pflichten in diesem Zusammenhang, die sich aus § 2 ergeben, im Sinne des § 15 als verhindert und hat sich durch den Zweiten oder Dritten Präsidenten vertreten zu lassen.

Anzumerken ist, dass das Verfahren gemäß Art. 142 B-VG durch einen Antrag gemäß § 26 oder § 27 eingeleitet wird und die Beschlussfassung des zuständigen Ausschusses und des Nationalrates den allgemeinen Regeln des GOG-NR folgt.

Zu Z 4 (§ 5 Abs. 4):

Abs. 4 stellt ausdrücklich klar, dass – entgegen § 5, nach dem alle Wahlen für die ganze Gesetzgebungsperiode gelten – ein Präsident des Nationalrates sein Amt verliert, wenn er gemäß Art. 141 B-VG wegen Verlustes der Wählbarkeit seines Mandates verlustig wird.

Zu Z 5 (§ 6 Abs. 1):

Durch die Einfügung dieses Satzes in Abs. 1 wird ausdrücklich klargestellt, dass die Präsidenten des Nationalrates ihres Mandates bzw. Amtes auch dann verlustig werden und nicht im Amt bleiben, wenn die Mandatsaberkennung zu einem Zeitpunkt zwischen dem Ende der Funktionsperiode des Nationalrates und der Neuwahl der Organe durch den neu gewählten Nationalrat erfolgt ist.

Zu Z 6 (§ 109 Abs. 7):

Die neuen Regelungen sollen einheitlich am 1. Juli 2016 in Kraft treten.

Zu Artikel 3 (Verfassungsgerichtshofgesetz):

Zu Z 1 (§ 19 Abs. 4):

Durch diese Bestimmung wird sichergestellt, dass in einem Verfahren zur Mandatsaberkennung gemäß Art. 141 Abs. 1 lit. c B-VG jedenfalls eine mündliche Verhandlung stattzufinden hat.

Zu Z 2 (§ 71 Abs. 1):

Durch die Neufassung des ersten Satzes des § 71 Abs. 1 wird diese Bestimmung an die Neufassung des Art. 141 Abs. 1 lit. c B-VG angepasst.

Zu Z 3 (§ 71 Abs. 5 und 6):

Wird ein Antrag auf Mandatsverlust vom Vorsitzenden eines allgemeinen Vertretungskörpers gestellt, ist dieser vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Wird ein Antrag auf Mandatsverlust von einem Drittel der Abgeordneten eines allgemeinen Vertretungskörpers gestellt, der nicht die Unterschrift eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes trägt, ist dieser Antrag gemäß Abs. 5 iVm § 62 Abs. 2 von allen Antragstellern zu unterfertigen. Die Antragsteller haben einen oder mehrere Bevollmächtigte namhaft zu machen. Wird ein solcher nicht ausdrücklich namhaft gemacht, so gilt der erstunterzeichnete Antragsteller als Bevollmächtigter.

Das Verfahren hinsichtlich Amtsverlust wegen Verlustes der Wählbarkeit vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 141 Abs. 1 lit. d (Bundespräsident), e (Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Mitglied der Volksanwaltschaft) und f (Mitglied eines Landesregierung) soll gemäß Abs. 6 sich nach dem Verfahren hinsichtlich Mandatsverlust eines Mitgliedes eines allgemeinen Vertretungskörpers richten.

Zu Z 4 (§ 94 Abs. 27):

Die neue Bestimmung soll am 1. Juli 2016 in Kraft treten.

Zu Artikel 4 (Strafprozessordnung 1975):

Diese Bestimmung (§ 76 Abs. 6) soll sicherstellen, dass die jeweiligen allgemeinen Vertretungskörper und die in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments, die zur Kontrolle ihrer Mitglieder bzw. der in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments gemäß Art. 141 Abs. 1 lit. c B-VG berufen sind, Kenntnis davon erlangen, dass ein Mitglied die Wählbarkeit verloren hat. Für die Mitglieder des Bundesrates und der Landtage beachte Art. 95 Abs. 2 iVm § 41 Abs. 1 NRWO. Auch diese Bestimmung soll am 1. Juli 2016 in Kraft treten (§ 514 Abs. 23).

Zu Artikel 5 (Nationalrats-Wahlordnung 1992):

Durch die Neufassung des § 41 Abs. 1 NRWO sollen die Voraussetzungen zur Wählbarkeit zum Nationalrat verschärft werden. Eine Person ist dann nicht wählbar, wenn sie aufgrund der Begehung einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten und von Amts wegen zu verfolgender Vorsatztat zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von mehr als sechs Monaten oder zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von mehr als einem Jahr rechtskräftig verurteilt wurde.

Trifft eine der genannten Voraussetzungen zu, soll die betroffene Person die Wählbarkeit zum Nationalrat verlieren, weil sie als Politiker im weitesten Sinne nicht mehr tragbar ist und die Gefahr besteht, dass die Person dauerhaft das Organ, dem sie angehört, beschädigt, falls sie ihm weiter angehört.

Der zweite Satz in § 41 Abs. 2 NRWO kann entfallen, weil bereit in Abs. 1 genau geregelt ist, unter welchen Voraussetzungen der Entfall der Wählbarkeit eintritt.

Die neue Bestimmung soll am 1. Juli 2016 in Kraft treten (§ 129 Abs. 5).

Zu Artikel 6 (Europawahlordnung):

Die Bestimmung zur Wählbarkeit zum Europaparlament wird der Bestimmung zur Wählbarkeit zum Nationalrat angeglichen. Die neue Bestimmung soll am 1. Juli 2016 in Kraft treten (§ 91 Abs. 10).“

 

Der Justizausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag erstmals in seiner Sitzung am 28. Jänner 2016 in Verhandlung genommen. Im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Dr. Georg Vetter wurden die Verhandlungen vertagt.

Im Zuge der Wiederaufnahme am 4. April 2016 ergriffen die Abgeordneten Mag. Harald Stefan, Mag. Albert Steinhauser, Dr. Nikolaus Scherak, Dr. Johannes Jarolim, Dieter Brosz, MSc, Dr. Johannes Hübner und Dr. Peter Wittmann sowie die Ausschussobfrau Abgeordnete Mag. Michaela Steinacker das Wort.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dr. Johannes Jarolim und Mag. Michaela Steinacker einen gesamtändernden Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Allgemeiner Teil:

Verschärfung der Bestimmungen zur Wählbarkeit:

Gemäß der österreichischen Bundesverfassung ist die Voraussetzung dafür, dass eine Person das Amt des Bundespräsidenten (Art. 60 Abs. 3 B-VG), eines Mitgliedes der Bundesregierung (Art. 70 Abs. 2 B-VG), eines Mitgliedes der Volksanwaltschaft (Art. 148g Abs. 5 B-VG) oder eines Mitgliedes des Nationalrates (des Europäischen Parlaments) bekleiden kann, die Wählbarkeit zum Nationalrat (bzw. die Wählbarkeit zum Europäischen Parlament). Die Wählbarkeit definiert, unter welchen Umständen eine Person zu einem bestimmten Amt gewählt bzw. ernannt werden kann. Derzeit ist Voraussetzung, um zum Nationalrat wählbar zu sein, dass die Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, das 18. Lebensjahr vollendet hat und nicht durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist (§ 41 NRWO und § 29 EUWO).

Gemäß § 27 Abs. 1 StGB ist bei einem Beamten mit der Verurteilung wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer Freiheitsstrafe der Verlust des Amtes verbunden, wenn die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt, die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt oder die Verurteilung auch oder ausschließlich wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses (§ 212 StGB) erfolgt ist. Der Beamtenbegriff des § 27 Abs. 1 StGB ist im formellen dienstrechtlichen und nicht im funktionalen Sinn des § 74 Abs. 1 Z 4 StGB zu verstehen und daher auf die höchsten Organe der Vollziehung nicht anwendbar (vgl. RV 30 BlgNr. 13. GP, 186, nach der die Begriffsbestimmungen des § 74 StGB für den besonderen Teil gelten; vgl. das Urteil des OGH vom 5.4.1991, 16 Os 12/9130, nach dem es für die Anwendung des § 27 StGB auf das Vorliegen eines öffentlich rechtlichen Dienstverhältnisses im Sinne des § 1 Abs. 1 BDG ankommt; Hochmayr SbgK § 27 Rz 13; Ratz WK2, 14. Lfg. § 27 Rz 2).

Dieser Vorschlag zielt darauf ab, die Regeln zur Wählbarkeit und damit zum Amtsverslust an die für Bundesbedienstete geltenden Regeln anzugleichen. Daher wird der Verlust der Wählbarkeit an die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen eines oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe bzw. zu einer bedingt nachgesehenen ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe geknüpft.

Ausdehnung des Verfahrens gemäß Art. 141 Abs. lit. c B-VG auf alle höchsten Organe der Vollziehung auf Bundesebene; Schaffung eines „Amtsaberkennungsverfahrens“ bei Wegfall der Wählbarkeit:

Die Rechtsfolge des Mandats- bzw. Amtsverlustes bei Wegfall der Wählbarkeit soll auf alle obersten Organe der Vollziehung ausgedehnt werden. Denn während einem Mitglied des Nationalrates bzw. einem österreichischen Mitglied des Europäischen Parlaments, das die Voraussetzung der Wählbarkeit während der Amtsausübung verliert, vom Verfassungsgerichtshof das Mandat aberkannt werden kann (Art. 141 Abs. 1 lit. c B-VG iVm § 41 NRWO bzw. § 29 EUWO), ist ein derartiges Verfahren für den Bundespräsidenten, die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre und die Mitglieder der Volksanwaltschaft derzeit nicht vorgesehen, obwohl schon jetzt die Wählbarkeit Voraussetzung zur Bestellung dieser Organe ist. Auch soll der Umstand beseitigt werden, dass Beamte strengeren Regeln hinsichtlich Amtsverlusts unterworfen sind, als jene obersten Vollzugsorgane, die die Verantwortung für die ihnen unterstellten Beamten tragen. In Zukunft sollen daher alle obersten Organe der Vollziehung (Verwaltung) auf Antrag des jeweiligen zu ihrer Kontrolle berufenen Vertretungskörpers (Bundesversammlung, Nationalrat) durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ihres Amtes enthoben werden können, wenn sie die Voraussetzung der Wählbarkeit während der Amtsausübung verlieren. Diese Regelung soll auch für den Präsidenten des Rechnungshofes gelten.

Definition von Mindeststandards für die Länder; Schaffung eines „Amtsaberkennungsverfahrens“ bei Wegfall der Wählbarkeit für die obersten Organe der Vollziehung auf Landesebene:

Die Bestimmungen zur Wählbarkeit auf Bundesebene sollen als Mindeststandards auch für die Mitglieder der Landtage und damit auch für die Mitglieder des Bundesrates gelten. Ebenso soll das neu zu schaffende Amtsaberkennungsverfahren für die obersten Vollzugsorgane auf Bundesebene auch auf die obersten Organe der Vollziehung auf Landesebene Anwendung finden.

Erweiterung der Staatsgerichtsbarkeit gemäß Art. 142 B-VG:

Die rechtliche Verantwortlichkeit von Staatsorganen ist derzeit in der österreichischen Verfassung (Art. 142 B-VG) nur für oberste Vollzugsorgane vorgesehen und betrifft somit den Bundespräsidenten, die Mitglieder der Bundesregierung, die Mitglieder der Landesregierungen und den mit den Mitgliedern der Bundesregierung bzw. den Mitgliedern einer Landesregierung gleichgestellten Präsidenten des Rechnungshofes. Gegen den Bundespräsidenten kann beim Verfassungsgerichtshof auf Beschluss der Bundesversammlung Anklage wegen einer durch seine Amtstätigkeit erfolgten schuldhaften Verletzung der Bundesverfassung erhoben werden. Die Mitglieder der Bundesregierung und der Landesregierungen sowie der Präsident des Rechnungshofes können beim Verfassungsgerichtshof durch Beschluss des Nationalrates bzw. des jeweiligen Landtages wegen einer durch ihre Amtstätigkeit erfolgten schuldhaften Gesetzesverletzung angeklagt werden.

Das Verfahren gemäß Art. 142 B-VG soll nach diesem Vorschlag auf die Mitglieder der Volksanwaltschaft ausgedehnt werden. Auch sollen Staatssekretäre dem Nationalrat unmittelbar gemäß Art. 142 B-VG verantwortlich sein.

Zusammenfassend ergibt sich folgende Rechtslage:

Das erklärte Ziel dieses Vorschlages ist es, durch die Verschärfung der Bestimmungen zur Wählbarkeit und durch die Verknüpfung des Amtsverlustes mit dem Verlust der Wählbarkeit während der Amtsführung alle Politiker Österreichs einem gemeinsamen strengen Verhaltensstandard unter Beibehaltung des Systems der österreichischen Bundesverfassung (vgl. Art. 26 Abs. 5 iVm Art. 141 Abs. 1 lit. c B-VG) zu unterwerfen. Im Besonderen sollen „Politiker“ im weitesten Sinne sensibilisiert und dazu angehalten werden, im Falle ihres Fehlverhaltens ihr Mandat bzw. ihr Amt sofort zurückzulegen, bevor es zu einer dauerhaften Beschädigung ihres Amtes und der Politik im Allgemeinen kommen kann.

In Zukunft kann einem Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, einem österreichischen Mitglied des Europäischen Parlaments, einem Präsidenten des Nationalrates, dem Vorsitzenden bzw. dem Stellvertreter des Vorsitzenden des Bundesrates, den Präsidenten und Vizepräsidenten der Landtage, dem Präsidenten des Rechnungshofes, einem Mitglied der Volksanwaltschaft, dem Bundespräsidenten, einem Mitglied der Bundesregierung, einem Staatssekretär oder einem Mitglied einer Landesregierung vom Verfassungsgerichtshof auf Antrag des jeweils zur Kontrolle berufenen Vertretungskörpers bzw. – wenn gesetzlich vorgesehen – auf Antrag des Vorsitzenden des jeweils zur Kontrolle berufenen Vertretungskörpers das Mandat bzw. das Amt gemäß Art. 141 B-VG aberkannt werden, wenn er während der Amtsführung die Wählbarkeit verliert.

Wegen Verletzung der Bundesverfassung bzw. schuldhafter Gesetzesverletzung durch die Amtstätigkeit können der Bundespräsident, die Mitglieder der Bundesregierung samt Staatssekretäre, die Mitglieder der Landesregierungen, die Mitglieder der Volksanwaltschaft und der Präsident des Rechnungshofes vom Verfassungsgerichtshof auf Beschluss des jeweils zur Kontrolle berufenen Vertretungskörpers ihres Amtes gemäß Art. 142 B-VG enthoben werden.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (B-VG)

Zu Z 1 (Art. 61 Abs. 1 B-VG), Z 3 (Art. 70 Abs. 2 B-VG), Z 6 (Art. 101 Abs. 2 B-VG), Z 7 (Art. 122 Abs. 5 B-VG):

Die Wählbarkeit war bisher als Voraussetzung nur für die Wahl zum Bundespräsidenten und für die Ernennung zum Bundeskanzler, Vizekanzler oder Bundesminister sowie Mitglied der Landesregierung normiert; für den Präsidenten des Rechnungshofes war die Wählbarkeit nicht einmal als Voraussetzung zur Wahl vorgesehen. Um das angestrebte Ziel – die Verknüpfung des Amtsverlustes mit dem Verlust der Wählbarkeit während der Amtsführung – zu erreichen und dem Ergebnis des Begutachtungsverfahrens (344/SN XXV. GP, 345 SN XXV. GP) folgend, soll nunmehr die Wählbarkeit als Voraussetzung für die Amtsausübung und nicht bloß für die Wahl bzw. Amtsantritt in die das jeweilige Amt regelnde Bestimmungen aufgenommen werden. In Zukunft ist die Wählbarkeit zum Nationalrat bzw. Landtag Voraussetzung sowohl für den Amtsantritt bzw. für die Wahl als auch für die Amtsführung der genannten Organe.

Zu Z 2 (Art. 68 Abs. 4 B-VG):

Das Verfahren zum Amtsverlust des Bundespräsidenten bei Verlust der Wählbarkeit auf Grund einer strafgerichtlichen Verurteilung (Art. 141 Abs. 1 lit. d B-VG) soll sich nach dem Verfahren zum Amtsverlust gemäß Art. 142 B-VG richten.

Zu Z 4 (Art. 78 Abs. 2 B-VG):

Wie das Begutachtungsverfahren (344/SN XXV. GP) ergeben hat, wird schon zur geltenden Verfassungsrechtslage die Ansicht vertreten, dass die Ernennungsvoraussetzungen der Staatssekretäre den Ernennungsvoraussetzungen der Bundesminister entsprechen (siehe Wieser in Korinek/Holoubek [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht. Kommentar, 9. Lfg., 2009, B-VG Art 78/2-3 Rz. 16). Aus systematischen Gründen wird daher in Art. 78 Abs. 2 B-VG die Wortfolge „die in gleicher Weise“ durch die Wortfolge „die unter denselben Voraussetzungen und in gleicher Weise“ ersetzt. Diese Klarstellung bringt zum Ausdruck, dass auch bei Staatssekretären in Zukunft die Wählbarkeit sowohl Voraussetzung für den Amtsantritt als auch für die Amtsausübung ist.

Zu Z 5 (Art. 95 Abs. 2 B-VG):

Gemäß Art. 26 Abs. 5 B-VG darf der Ausschluss vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit nur durch Bundesgesetz als Folge einer rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung vorgesehen werden. Art. 95 Abs. 2 B-VG normiert, dass die Landtagswahlordnungen die Bedingungen des Wahlrechtes und der Wählbarkeit nicht enger ziehen dürfen als die Bundesverfassung für Wahlen zum Nationalrat. Diese Eingrenzung der Beschränkung der Wählbarkeit soll dahingehend ergänzt werden, als dass die Bedingungen der Wählbarkeit zu den Landtagen nicht nur nicht enger sein dürfen, als es die Bundesverfassung vorgibt, sondern auch nicht weniger streng gefasst sein dürfen, als es in § 41 Abs. 1 NRWO definiert ist. Damit unterliegen in Zukunft die Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates (Art. 35 Abs. 2 B VG), des Europäischen Parlaments und die Mitglieder der Landtage demselben Mindeststandard hinsichtlich Mandats- bzw. Amtsverlust auf Grund einer strafgerichtlichen Verurteilung. Die Länder können jedoch innerhalb der bundesverfassungsgesetzlichen Schranken strengere Regelungen zur Wählbarkeit zu den Landtagen erlassen, von denen die Mitglieder des jeweiligen Landtages und die Mitglieder der jeweiligen Landesregierung erfasst wären. Beachte dazu die spezielle In-Kraft-Tretens-Regelung in Art. 151 Abs. 55 B‑VG.

Zu Z 8 (Art. 141 Abs. 1 lit. c B-VG), Z 9 (Art. 141 Abs. 1 lit. d, e und f B-VG), Z 10 (Art. 141 Abs. 1 lit. j) und Z 11 (Art. 141 Abs. 1 letzter Satz B-VG):

Dem Ergebnis des Begutachtungsverfahrens (z.B. 333/SN XXV. GP, 343 SN/XXV. GP, 344/SN XXV. GP, 345/SN XXV. GP) folgend, wird, um alle Formen, in denen derartige Bestimmungen vorgesehen werden können, zu erfassen, auf „die das Verfahren des jeweiligen Vertretungskörpers regelnden Rechtsvorschriften“ abgestellt. Des Weiteren werden – ebenfalls dem Ergebnis des Begutachtungsverfahrens (344/SN XXV. GP) folgend – in Art. 141 Abs. 1 lit. d bis f keine materiellen Kriterien für das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof aufgenommen (vgl. Begründung zu Z 1, 3, 6 und 7).

Art. 141 Abs. 1 lit. j (neu) sowie der letzte Satz des Art. 141 Abs. 1 B-VG werden an die geänderten literae angepasst und um die entsprechenden Regelungen (lit. d, e und f [neu]) erweitert.

Die vorgenommenen Novellierungen der Art. 60 Abs. 3, Art. 70 Abs. 2, Art. 101 Abs. 2 und Art. 122 Abs. 5 B-VG) wirken sich insoweit auf die Kompetenz zur Amtsenthebung von Mitgliedern der Bundesregierung durch den Bundespräsidenten gemäß Art. 74 Abs. 3 B-VG aus, als nunmehr eine Amtsenthebung vom Bundespräsidenten auch aufgrund des Wegfalls der Wählbarkeit ausgesprochen werden kann.

Zu Z 12 (Art. 142 Abs. 2 B-VG):

Staatssekretäre sind nun unmittelbar dem Nationalrat gemäß Art. 142 verantwortlich.

Zu Z 13 (Art. 142 Abs. 2 lit. i B-VG):

Ein Redaktionsversehen wird beseitigt.

Zu Z 14 (Art. 148g Abs. 6 B-VG):

Bisher waren die Mitglieder der Volksanwaltschaft dem Nationalrat nicht im Sinne des Art. 142 B-VG verantwortlich. Diese Lücke soll geschlossen werden. . In Zukunft sollen die Volksanwälte hinsichtlich ihrer Verantwortlichkeit den Mitgliedern der Bundesregierung gleichgestellt sein (344/SN XXV. GP).

Zu Z 15 (Art. 151 Abs. 59 B-VG):

Aufgrund zahlreicher Stellungnahmen im Begutachtungsverfahrens sollen die neuen Regeln zum Amtsverlust einheitlich nun am 1. Jänner 2017 in Kraft treten. Ausgenommen davon ist Art. 95 Abs. 2, der bestimmt, dass die Landtagswahlordnungen die Bedingungen der Wählbarkeit nicht weiter als die bundesgesetzlichen Bestimmungen für Wahlen zum Nationalrat ziehen dürfen. Den Ländern soll zur Anpassung der entsprechenden Landesgesetze ausreichend Zeit gegeben werden.

Zu Artikel 2 (Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates):

Zu Z 1, 2 und 3 (§ 2):

§ 2 regelt das Verfahren des Mandatsverlustes bei Abgeordneten des Nationalrates. In Abs. 2 wird der Verweis auf Abs. 1 Z 3 (Verlust der Wählbarkeit) gestrichen, weil für diesen Fall in Ausübung des Ausgestaltungsvorbehaltes in Art. 141 Abs. 1 lit. c B-VG (neu) ein besonderes Verfahren in den neuen Abs. 2a bis 2c vorgesehen wird. In Zukunft hat der Präsident des Nationalrates, wenn er Kenntnis vom Verlust der Wählbarkeit eines Abgeordneten erlangt, den zweiten und dritten Präsidenten unverzüglich und den Nationalrat in der nächsten Sitzung zu informieren sowie den Antrag auf Mandatsaberkennung nach Befassung der Präsidialkonferenz beim Verfassungsgerichtshof binnen vier Wochen ab Unterrichtung des Nationalrates zu stellen. Hat der Präsident selbst die Wählbarkeit verloren, soll die Vertretungsregel des § 15 greifen. Wird der Präsident (bzw. der Zweite oder Dritte Präsident) binnen vier Wochen nicht tätig, beschließt der Nationalrat binnen vier Wochen den Antrag auf Mandatsaberkennung, der vom Hauptausschuss vorzubereiten ist. Anschließend hat der Präsident den Antrag an den Verfassungsgerichtshof weiterzuleiten. Wird auch der Nationalrat binnen der vorgesehenen Frist nicht tätig oder leitet der Präsident den Antrag nicht weiter, kann ein Drittel der Mitglieder des Nationalrates den Antrag beim Verfassungsgerichtshof stellen.

Die Verfahrensbestimmungen der Abs. 2, 3 und 5 sollen gemäß Abs. 8 auch auf das Amtsverlustverfahren gemäß Art. 141 Abs. 1 lit. d und e B-VG (neu) wegen Verlustes der Wählbarkeit auf Grund einer strafgerichtlichen Verurteilung hinsichtlich der obersten Organe der Vollziehung auf Bundesebene sinngemäß Anwendung finden.

Abs. 9 stellt sicher, dass im Falle, dass sich ein Verfahren zum Mandatsverlust gemäß Art. 141 B-VG gegen einen der Präsidenten des Nationalrates richtet, dieser die Verhandlungen zu den betreffenden Gegenständen der Tagesordnung weder im Nationalrat noch im Hauptausschuss führen darf. Der Präsident des Nationalrates gilt für die Erfüllung der Pflichten in diesem Zusammenhang, die sich aus § 2 ergeben, im Sinne des § 15 als verhindert und hat sich durch den Zweiten oder Dritten Präsidenten vertreten zu lassen.

Anzumerken ist, dass das Verfahren gemäß Art. 142 B-VG durch einen Antrag gemäß § 26 oder § 27 eingeleitet wird und die Beschlussfassung des zuständigen Ausschusses und des Nationalrates den allgemeinen Regeln des GOG-NR folgt.

Zu Z 4 (§ 5 Abs. 4):

Abs. 4 stellt ausdrücklich klar, dass – entgegen § 5, nach dem alle Wahlen für die ganze Gesetzgebungsperiode gelten – ein Präsident des Nationalrates sein Amt verliert, wenn er gemäß Art. 141 B-VG wegen Verlustes der Wählbarkeit seines Mandates verlustig wird.

Zu Z 5 (§ 6 Abs. 1):

Durch die Einfügung dieses Satzes in Abs. 1 wird ausdrücklich klargestellt, dass die Präsidenten des Nationalrates ihres Mandates bzw. Amtes auch dann verlustig werden und nicht im Amt bleiben, wenn die Mandatsaberkennung zu einem Zeitpunkt zwischen dem Ende der Funktionsperiode des Nationalrates und der Neuwahl der Organe durch den neu gewählten Nationalrat erfolgt ist.

Zu Z 6 (§ 8 Abs. 3 Z 5):

Da mit der Novelle zum Geschäftsordnungsgesetz BGBl. I Nr. 62/2015 § 98b GOG-NR (Enquete des Nationalrates über Angelegenheiten der Europäischen Union) weggefallen ist, ist auch die entsprechende Kompetenz der Präsidialkonferenz zu streichen.

Zu Z 7 (§ 109 Abs. 9):

Die neuen Regelungen sollen einheitlich am 1. Jänner 2017 in Kraft treten.

Zu Artikel 3 (Verfassungsgerichtshofgesetz)

Zu Z 1 (§ 19 Abs. 4):

Durch diese Bestimmung wird sichergestellt, dass in einem Verfahren zur Mandatsaberkennung gemäß Art. 141 Abs. 1 lit. c B-VG jedenfalls eine mündliche Verhandlung stattzufinden hat.

Zu Z 2 (§ 24 Abs. 4):

Wie das Begutachtungsverfahren (339/SN XXV. GP, 345 SN XXV. GP) ergeben hat, wird nicht in § 71 Abs. 5 VfGG auf § 62 Abs. 2 VfGG verwiesen, sondern werden Anträge gemäß § 71 VfGG in § 24 Abs. 4 VfGG aufgenommen.

Zu Z 3 (§ 71 Abs. 1):

Durch die Neufassung des ersten Satzes des § 71 Abs. 1 wird diese Bestimmung an die Neufassung des Art. 141 Abs. 1 lit. c B-VG angepasst.

Zu Z 4 (§ 71 Abs. 5 und 6):

Wird ein Antrag auf Mandatsverlust vom Vorsitzenden eines allgemeinen Vertretungskörpers gestellt, ist dieser vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Wird ein Antrag auf Mandatsverlust von einem Drittel der Abgeordneten eines allgemeinen Vertretungskörpers gestellt, der nicht die Unterschrift eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes trägt, haben die Antragsteller einen oder mehrere Bevollmächtigte namhaft zu machen; wird ein solcher nicht ausdrücklich namhaft gemacht, so gilt der erstangeführte Antragsteller als Bevollmächtigter (24 Abs. 4).

Das Verfahren hinsichtlich Amtsverlusts wegen Verlustes der Wählbarkeit vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 141 Abs. 1 lit. d (Bundespräsident), e (Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Mitglied der Volksanwaltschaft) und f (Mitglied eines Landesregierung) soll gemäß Abs. 6 sich nach dem Verfahren hinsichtlich Mandatsverlust eines Mitgliedes eines allgemeinen Vertretungskörpers richten.

Zu Z 5 (§ 94 Abs. 31):

Die neue Bestimmung soll am 1. Jänner 2017 in Kraft treten.

Zu Artikel 5 (Nationalrats-Wahlordnung 1992)

Zu Z 1 (§ 41 Abs. 1) und 2 (§ 41 Abs. 2):

Durch die Neufassung des § 41 Abs. 1 NRWO sollen die Voraussetzungen zur Wählbarkeit zum Nationalrat verschärft werden. Eine Person ist dann nicht wählbar, wenn sie aufgrund der Begehung einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten und von Amts wegen zu verfolgender Vorsatztat zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von mehr als sechs Monaten oder zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von mehr als einem Jahr rechtskräftig verurteilt wurde.

Trifft eine der genannten Voraussetzungen zu, soll die betroffene Person die Wählbarkeit zum Nationalrat verlieren, weil sie als Politiker im weitesten Sinne nicht mehr tragbar ist und die Gefahr besteht, dass die Person dauerhaft das Organ, dem sie angehört, beschädigt, falls sie ihm weiter angehört.

Der zweite Satz in § 41 Abs. 2 NRWO kann entfallen, weil bereit in Abs. 1 genau geregelt ist, unter welchen Voraussetzungen der Entfall der Wählbarkeit eintritt.

Zu Z 3 (§ 43 Abs. 1 Z 2), Z 4 (§ 46 Abs. 1), Z 5 (49 Abs. 6) Z 6 (§ 106 Abs. 5) und Z 7 (§ 106 Abs. 6):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen – unter Wahrung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Geheimhaltung personenbezogener Daten – den Wahlbehörden bzw. dem Wahlbehördenleiter ermöglichen, vor Abschluss und Veröffentlichung der Wahlvorschläge innerhalb weniger Tage mehrere hundert Personen hinsichtlich des Vorliegens eines Wahlausschließungsgrunds zu überprüfen, ob die Kandidaten die Voraussetzung der Wählbarkeit erfüllen. In Zukunft kann eine automatisierte Überprüfung der Personen durch die für die Entscheidung zuständigen Wahlbehörde durch Abgleich der vorhandenen Datenbanken mit in elektronischer Form vorliegenden Wahlvorschlägen stattfinden (vgl. Ergebnis des Begutachtungsverfahrens 336/SN XXV. GP, 341/SN XXV. GP).

Zu Z 8 (§ 129 Abs. 9):

Die neue Bestimmung soll am 1. Jänner 2017 in Kraft treten und – um Rechtssicherheit (vgl. Stellungnahmen 336/SN XXV. GP), zu schaffen – ausschließlich auf strafgerichtliche Handlungen, die nach dem Inkrafttreten der neuen Bestimmung gesetzt werden, angewendet werden (§ 129 Abs. 9). Auf strafgerichtliche Handlungen, die bis zum 31. Dezember 2016 begangen werden, soll die bestehende Regelung Anwendung finden.

Zu Artikel 6 (Europawahlordnung)

Die Bestimmung zur Wählbarkeit zum Europaparlament wird der Bestimmung zur Wählbarkeit zum Nationalrat angeglichen (vgl. die Begründung Artikel 5 Z 1 bis 7). Die neue Bestimmung soll am 1. Jänner 2017 in Kraft treten und – um Rechtssicherheit zu schaffen – ausschließlich auf strafgerichtliche Handlungen, die nach dem Inkrafttreten der neuen Bestimmung gesetzt werden, angewendet werden (§ 91 Abs. 12). Auf strafgerichtliche Handlungen, die bis zum 31. Dezember 2016 begangen werden, soll die bestehende Regelung Anwendung finden.“

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Johannes Jarolim und Mag. Michaela Steinacker mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, F, dagegen: G, N, T) beschlossen.

Ferner beschloss der Justizausschuss mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, F, G, dagegen: N, T) folgende Feststellungen:

„Auf die Wählbarkeit bei Gemeinderatswahlen (außer Wien) hat die Novellierung des Art. 95 Abs. 2 B-VG keine Auswirkung. Dies kommt dadurch zum Ausdruck, dass der zweite Halbsatz des Art. 95 Abs. 2 B-VG [neu] („und die Bedingungen der Wählbarkeit nicht weiter ziehen als die bundesgesetzlichen Bestimmungen für Wahlen zum Nationalrat“) nicht in Art. 117 Abs. 2 B-VG aufgenommen wird; auch in Zukunft kann in den Landtagswahlordnungen der Verlust der Wählbarkeit ausschließlich als Folge rechtskräftiger gerichtlicher Verurteilung (Art. 117 Abs. 2 iVm Art. 26 Abs. 5 und Art. 95 Abs. 2 [erster Halbsatz] B-VG) normiert werden. Eine weitere inhaltliche Beschränkung für die Landtagswahlordnungen besteht nicht.“

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2016 04 04

                                Dr. Georg Vetter                                                       Mag. Michaela Steinacker

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau