1091 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über den Antrag 1617/A der Abgeordneten Erwin Spindelberger, Dr. Erwin Rasinger, Kolleginnen und Kollegen betreffend Bundesgesetz über die Abwicklung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds (KRAZAF-Abwicklungsgesetz)

 

Die Abgeordneten Erwin Spindelberger, Dr. Erwin Rasinger, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 17. März 2016 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Mit diesem Gesetz sollen Regelungen zur Abwicklung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds (KRAZAF) vorgesehen werden.

Beim KRAZAF handelt es sich um einen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit, dessen Zweck bis 1996 in der Gewährung von Zuschüssen an die Träger der Krankenanstalten bestand. Die Dotation des KRAZAF erfolgte durch Bund, Länder, Städte/Gemeinden und Sozialversicherung. Er wurde mit der Einführung der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung 1997 durch den Strukturfonds (seit 2005 Bundesgesundheitsagentur [BGA]) und neun Landesfonds (seit 2005 Landesgesundheitsfonds) ersetzt. Dementsprechend trat das KRAZAF-G mit 31. Dezember 1996 außer Kraft, sodass der KRAZAF seit dem Jahre 1997 inaktiv ist und auch nicht mehr dotiert wird. Der KRAZAF wurde bislang aufgrund unterschiedlicher Rechtsauffassungen über das Bestehen einer sogenannten ‚KRAZAF-Lücke‘ nicht aufgelöst. Mit einem rezenten Urteil des OLG Wien wird diese Lücke für einen Krankenanstaltenträger nicht rechtskräftig bestätigt. Derzeit ist beim OGH die vom KRAZAF eingebrachte außerordentliche Revision gegen dieses Urteil anhängig.

Durch eine gesetzliche Abwicklung des KRAZAF wird eine Klarstellung vorgenommen und Rechtssicherheit geschaffen. Die entsprechenden notwendigen Bestimmungen sind noch Gegenstand von Expertenberatungen. Dieser Antrag dient daher der legistischen Vorbereitung der notwendigen gesetzlichen Maßnahmen.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (Bundesfinanzen) und Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG (Gesundheitswesen).“

 

Der Gesundheitsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 13. April 2016 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Johann Singer die Abgeordneten Dr. Andreas F. Karlsböck, Dr. Eva Mückstein, Mag. Judith Schwentner, Mag. Gerald Loacker und Mag. Gertrude Aubauer sowie die Bundesministerin für Gesundheit Dr. Sabine Oberhauser, MAS.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Erwin Spindelberger, Dr. Erwin Rasinger, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Wie in der Begründung des Initiativantrages ausgeführt, wurde der KRAZAF mit Urteil des Oberlandesgerichts Wien zu 13 R 63/15b zu einer nachträglichen Zahlung an einen Krankenanstaltenträger nicht rechtskräftig verurteilt. Unter der Annahme, dass der KRAZAF zur Zahlung analoger Forderungen sämtlicher vormals zuschussberechtigter Krankenanstaltenträger verurteilt würde, hätte er einen Betrag von insgesamt rund € 1,3 Milliarden zu leisten. Diesen Forderungen stehen verfügbare Mittel von rund € 1,2 Millionen gegenüber. Da der KRAZAF mangels Finanzvolumen und mangels einer Verpflichtung zur Nachdotation diese Forderungen nicht begleichen könnte, wäre der KRAZAF zur Einbringung eines Insolvenzantrages verpflichtet. Die Gläubiger werden im Anschluss im Rahmen eines Insolvenzverfahrens entsprechend ihrer Forderung quotenmäßig befriedigt und gehen somit de facto leer aus.

Das KRAZAF-G hat explizit Zahlungen der Dotiers für die Jahre 1991 bis 1996 normiert. Diese Verpflichtungen wurden vollständig erfüllt und sind die Zahlungen in den – von der Fondsversammlung beschlossenen – Rechnungsabschlüssen für die genannten Jahre in voller Höhe verbucht. Nach Außerkrafttreten des KRAZAF-G mit 31. Dezember 1996 und Erfüllung der Verpflichtungen der Dotiers kann weder daraus noch aus anderen Rechtsquellen wie beispielsweise dem FAG eine weitere Verpflichtung zu einer neuerlichen Dotation abgeleitet werden. Somit gibt es keine gesetzliche Grundlage für eine Nachdotationspflicht.

Ab dem Jahr 1997 brachten laut der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000, BGBl. I Nr. 111/1997, dieselben Finanziers ihre jährlichen Zahlungen in die neu geschaffenen Landesfonds und den Strukturfonds ein.

Eine Verpflichtung zu Mehrfachzahlungen seitens dieser Finanziers in einem Jahr kann weder den bestehenden noch den außer Kraft getretenen gesetzlichen Bestimmungen oder der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts entnommen werden. Eine nochmalige Dotation des KRAZAF nach dem Jahr 1996 neben den ohnehin geleisteten Zahlungen hätte ausdrücklich rechtlich verankert werden müssen. Dies ist nicht erfolgt.

Zur Vermeidung langjähriger Rechtsstreitigkeiten und den damit einhergehenden Kosten sowie zur Herstellung von Rechtssicherheit soll die Abwicklung des KRAZAF aus den genannten Gründen nunmehr in den eingefügten §§ 2 bis 5 gesetzlich konkret geregelt werden.

Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Forderungen, welche bis zum 29. Februar 2016 gerichtlich geltend gemacht wurden (§ 5).

In § 2 Z 3 wird sichergestellt, dass die noch vorhandenen Mittel des KRAZAF – wie ursprünglich vorgesehen – zur Finanzierung von Krankenanstalten, nach Maßgabe der in den entsprechenden Gremien zu fassenden Beschlüssen, verwendet werden.“

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Erwin Spindelberger, Dr. Erwin Rasinger, Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, dagegen: F, G, N, nicht anwesend: T) beschlossen.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Erwin Spindelberger, Mag. Gertrude Aubauer, Kolleginnen und Kollegen einen selbständigen Entschließungsantrag gem. § 27 Abs. 3 GOG-NR betreffend Verwendung der noch vorhandenen Mittel des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds für die Palliativ- und Hospizversorgung eingebracht, der mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, dagegen: F, G, N, nicht anwesend: T) beschlossen wurde.

 

Dieser selbständige Entschließungsantrag war wie folgt begründet:

„Derzeit ist ein Bundesgesetz über die Abwicklung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds (KRAZAF-Abwicklungsgesetz) in parlamentarischer Behandlung. Darin ist unter anderem vorgesehen, dass sämtliche noch vorhandene Mittel des KRAZAF an die Bundesgesundheitsagentur zu überweisen sind.

Aufgrund der hohen gesellschaftspolitischen Bedeutung, die der Palliativ- und Hospizversorgung zukommt, wäre die Zuführung der mit der Auflösung des KRAZAF einhergehenden Mittel an die Palliativ- und Hospizversorgung im Wege der Bundesgesundheitsagentur ein wichtiger Beitrag für selbige.

Die Parlamentarische Enquete-Kommission ,Würde am Ende des Lebens‘ hat dem Auftrag des Hauptausschusses vom 24.6.2014 entsprechend unter anderem unter Punkt 7. folgendes empfohlen (http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/I/I_00491/fname_386917.pdf):

,Hospiz- und Palliative Care Stufenplan:

7)     Hospiz- und Palliativversorgung ist nicht nur eine der humansten Formen der Medizin, sondern auch eine kostengünstige und kostendämpfend, mit Einsparungen durch Systemverlagerungen und Reduzierung von Folgekosten.

         Zahlreiche Studien dazu belegen dies.

         In der ersten Etappe des Hospiz- und Palliativstufenplans sind jeweils rund 18 Mio. in den Jahren 2016 und 2017 zum Ausbau der Hospiz- und Palliativversorgung zusätzlich zum Status Quo einzusetzen.‘

Es ist daher sinnvoll, die verbleibenden Mittel des KRAZAF für die Hospiz- und Palliativversorgung zu verwenden.“

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle

1.      dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen;

2.      die angeschlossene Entschließung annehmen.

Wien, 2016 04 13

                                  Johann Singer                                                Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau