Vorblatt

 

Ziel(e)

-       Stärkung des Vertrauens in den Kapitalmarkt durch die Steigerung der Qualität der Abschlussprüfung unter Vermeidung einer zu großen Kostenbelastung für die Unternehmen

Der Entwurf setzt die prüfungsbezogenen Vorschriften der Richtlinie 2014/56/EU zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen (im Folgenden: Abschlussprüfungs-RL), ABl. Nr. L 158 vom 27.05.2014 S. 196 um und trifft Ausführungsbestimmungen zur unmittelbar anwendbaren Verordnung (EU) Nr. 537/2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG (im Folgenden: Abschlussprüfungs-VO), ABl. Nr. L 158 vom 27.05.2014 S. 77, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 170 vom 11.06.2014 S. 66. Durch die neuen EU-Rechtsakte soll ein weiterer Beitrag der Abschlussprüfungsbestimmungen zur finanziellen Stabilität geleistet werden. Dies soll durch Stärkung des Vertrauens in die Abschlussprüfung erreicht werden, außerdem sollen die Qualität der Abschlussprüfungen verbessert und die Unabhängigkeit und Objektivität der Abschlussprüfer weiter gestärkt werden. In diesem Sinne stellen sowohl die EU-Rechtsakte als auch die auf diesen basierenden vorgeschlagenen Änderungen im Vergleich zur gegenwärtigen Rechtslage erhöhte Anforderungen an die bei der Abschlussprüfung beteiligten Akteure. Ausgangspunkt der hier vorgeschlagenen Änderungen war jedoch auch, die administrative Hürden und Verwaltungslasten der Unternehmen nicht mehr als notwendig zu steigern.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

-       Stärkung der Unabhängigkeit der Abschlussprüfer

-       Stärkung der Rolle des Prüfungsausschusses

Der vorliegende Gesetzesentwurf setzt jene Teile der geänderten Abschlussprüfungs-RL um, die das Unternehmens-, das Gesellschafts- und das Genossenschaftsrevisionsrecht betreffen. Außerdem werden die in der unmittelbar anwendbaren Abschlussprüfungs-VO enthaltenen Mitgliedstaatenwahlrechte ausgeübt und aus dieser entstehende Unvereinbarkeiten mit dem nationalen Recht beseitigt.

 

Wesentliche Auswirkungen

Die zur Umsetzung der Abschlussprüfungs-RL erforderlichen Bestimmungen werden kaum fassbare finanzielle Auswirkungen zeitigen, da sie die schon bestehenden Aufgaben nur punktuell ergänzen. Die für Prüfungsausschüsse aller Unternehmen geltenden Änderungen des Aufgabenkatalogs stellen lediglich Anpassungen an die bereits gelebte Praxis dar und werden daher zu keinen wesentlichen Mehrkosten führen. Die unmittelbar anzuwendende Verordnung führt durch die Verpflichtung zur externen Rotation (Art. 17), durch die Festlegung verbotener Nichtprüfungsleistungen (Art. 5) und durch die Honorarbegrenzung (Art. 4 Abs. 2) zu einer deutlichen finanziellen Belastung der Unternehmen von öffentlichem Interesse. Durch die Ausübung der Wahlrechte zu diesen drei zentralen Artikeln der Verordnung können die Verwaltungskosten dieser Unternehmen allerdings gemildert werden. Das Wahlrecht betreffend die Verlängerungsmöglichkeit der externen Rotation soll allerdings nur einmalig und nur für jene Unternehmen ausgeübt werden, die nach der Übergangsregelung des Art. 41 Abs. 3 Abschlussprüfungs-VO schon in den nächsten Jahren den Prüfer wechseln müssten (vgl. § 270a UGB). Diese Unternehmen können sohin die für einen Prüferwechsel durchschnittlich anfallenden Kosten auf Seiten des Prüfers wie auf Seiten des Unternehmens von insgesamt 158.100 Euro einsparen, müssen allerdings vor einer Verlängerung des Prüfungsmandats eine öffentliche Ausschreibung durchführen.

 

Auswirkungen auf Unternehmen:

Vorblatt Unternehmensteil:

Durch die in § 270a UGB eingeräumte Möglichkeit der Verlängerung des Prüfungsmandates können die mit einem Prüferwechsel verbundenen Kosten von insgesamt 158.100 Euro eingespart werden. Bei Ausnutzung der Verlängerungsmöglichkeit von 10 Jahren kommt es bezogen auf ein Geschäftsjahr (dh unter Heranziehung des Faktors 1/10) zu einer Ersparnis der betroffenen Unternehmen von 15.810 Euro (für die 26 voraussichtlich betroffenen Unternehmen daher insgesamt 411.060 Euro). Diese setzt sich aus dem Entfall der Einarbeitungskosten eines neuen Abschlussprüfers von 7.810 Euro (somit für alle betroffenen Unternehmen insgesamt 203.060 Euro) sowie der Arbeitszeit der Mitarbeiter, die den Prüfer mit dem Unternehmen vertraut machen sollen, von 8.000 Euro (somit für alle betroffenen Unternehmen insgesamt 208.000 Euro) zusammen.

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen dienen der Umsetzung der Richtlinie 2014/56/EU und treffen Ausführungsbestimmungen zur unmittelbar anwendbaren Verordnung (EU) Nr. 537/2014.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Justiz

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2016

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2016

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

Das Vorhaben trägt zu keinem Wirkungsziel unmittelbar bei.

Problemanalyse

Problemdefinition

Am 27.5.2014 wurde sowohl die Richtlinie 2014/56/EU, als auch die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Beide Rechtsakte sind am 16.6.2014 in Kraft getreten. Die geänderte Abschlussprüfungs-RL ist bis zum 17. Juni 2016 in nationales Recht umzusetzen.

Die Abschlussprüfungs-VO ist ab dem 17. Juni 2016 unmittelbar anzuwenden, enthält jedoch zahlreiche Mitgliedstaatenwahlrechte.

Abschlussprüfer sind gesetzlich mit der Durchführung der Abschlussprüfung betraut, um das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Jahresabschlüsse und konsolidierten Abschlüsse der Unternehmen zu stärken. Ein breiter Kreis von Personen und Einrichtungen verlässt sich auf die Qualität der Arbeit des Abschlussprüfers. Eine gute Prüfungsqualität trägt zum ordnungsgemäßen Funktionieren der Märkte bei, indem die Integrität und Wirksamkeit der Abschlüsse erhöht wird. Abschlussprüfer erfüllen damit eine wichtige gesellschaftliche Funktion (EG 1 Abschlussprüfungs-VO). Es sollen daher die Anforderungen an diese Personen klarer und vorhersehbarer gestaltet und mehr Unabhängigkeit und Unparteilichkeit bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gewährleistet werden.

Aufgrund der erheblichen öffentlichen Bedeutung, die Unternehmen von öffentlichem Interesse wegen des Umfangs, der Komplexität und der Art ihrer Geschäftstätigkeit zukommt, muss nach Ansicht der Europäischen Kommission die Glaubwürdigkeit ihrer geprüften Abschlüsse erhöht werden (EG 2, Abschlussprüfungs-RL). Daher ist es wichtig, detaillierte Vorschriften festzulegen, um zu gewährleisten, dass Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse die erforderliche Qualität aufweisen und die mit diesen Prüfungen betrauten Prüfer strengen Auflagen unterliegen. Die Abschlussprüfungs-VO zielt daher darauf ab, die Funktion der Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse klarzustellen und genauer zu definieren, die Informationen, die der Abschlussprüfer dem geprüften Unternehmen, den Anlegern und anderen Interessensgruppen zur Verfügung stellt zu verbessern, die Kommunikationskanäle zwischen den Prüfern von Unternehmen von öffentlichem Interesse und den für diese zuständigen Aufsichtsbehörden zu verbessern, die aus Nichtprüfungsleistungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse erwachsenden Interessenkonflikte zu vermeiden, das Risiko potenzieller Interessenkonflikte, die aus dem derzeitigen System, bei dem das geprüfte Unternehmen den Abschlussprüfer auswählt und bezahlt, oder aus der Vertrautheit des Prüfers mit dem Unternehmen erwachsen, zu vermindern, Unternehmen von öffentlichem Interesse die Auswahl und den Wechsel des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft zu erleichtern, die Auswahl der für Unternehmen von öffentlichem Interesse zur Verfügung stehenden Abschlussprüfer zu erweitern und die Wirksamkeit, Unabhängigkeit und Konsistenz der Regulierung und Beaufsichtigung von Abschlussprüfern, die bei Unternehmen von öffentlichem Interesse die Abschlussprüfung durchführen, auch im Hinblick auf die Zusammenarbeit auf EU-Ebene zu verbessern.

Es sind überwiegend Unternehmen der Privatwirtschaft sowie deren Abschlussprüfer vom Vorhaben betroffen. Durch die beiden Rechtsakte und dem darauf basierenden Gesetzesvorschlag soll das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Jahresabschlüsse und konsolidierten Abschlüsse von Unternehmen wie auch die Unabhängigkeit der Abschlussprüfer gestärkt werden.

Derzeit entsprechen in Österreich 782 Unternehmen der Definition eines Unternehmens von öffentlichem Interesse. Dies sind solche, deren übertragbare Wertpapiere zum Handel auf einem europäischen Markt zugelassen sind, sowie Kreditinstitute und Versicherungen. Zudem können die Mitgliedstaaten zusätzlich einzelne Unternehmen von öffentlichem Interesse bestimmen.

Nullszenario und allfällige Alternativen

Bei nicht rechtzeitiger Umsetzung der Abschlussprüfungs-RL droht ein Vertragsverletzungsverfahren. Die Abschlussprüfungs-VO setzt auf der Abschlussprüfungs-RL auf und enthält spezielle Regelungen für Unternehmen von öffentlichem Interesse. Die Ausübung der Wahlrechte der Abschlussprüfungs-VO hat daher zeitgleich mit der Umsetzung der Abschlussprüfungs-RL zu erfolgen, um eine Regelungslücke zu vermeiden.

Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen

Die finanziellen Auswirkungen der Abschlussprüfungs-RL und -VO wurden bereits auf EU-Ebene beurteilt und werden deshalb hier nicht mehr behandelt (SEC (2011) 1384 final, Commission staff working paper, Impact assessment, Accompanying the document Proposal for a Directive of the European Parliament and of the Council amending a directive 2006/43/EC on statutory audits of annual accounts and consolidated accounts and a Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council on specific requirements regarding statutory audit of public-interest entities (COM [2011] 779 final, SEC [2011] 1385 final).

Interne Evaluierung

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2021

Evaluierungsunterlagen und -methode: Die geänderte Rechtslage tritt zum größten Teil am 17.6.2016 in Kraft, soll jedoch nicht in laufende Abschlussprüfungen eingreifen. Die Änderungen kommen daher erst in den nach dem 17.6.2016 beginnenden Geschäftsjahren zu tragen. Eine Evaluierung kann daher frühestens in der zweiten Jahreshälfte 2018 (ein Jahr nach dem zum spätesten möglichen Zeitpunkt beginnenden Geschäftsjahr) beginnen, da erst dann die durch die Änderung bewirkten Auswirkungen beurteilt werden können. Die EU-Kommission wird die Verordnung evaluieren. Dazu haben die zuständigen nationalen Behörden bis zum 17. Juni 2016 und danach mindestens alle drei Jahre einen Bericht zur Entwicklung vorzulegen. Zudem wird ein gemeinsamer Ausschuss der nationalen Aufsichtsstellen eingerichtet, der regelmäßig die nationalen Aufsichtssysteme beurteilt.

 

Ziele

 

Ziel 1: Stärkung des Vertrauens in den Kapitalmarkt durch die Steigerung der Qualität der Abschlussprüfung unter Vermeidung einer zu großen Kostenbelastung für die Unternehmen

Beschreibung des Ziels:

Es soll durch strengere Bestimmungen zur Abschlussprüfung ein weiterer Beitrag zur finanziellen Stabilität geleistet werden. Dies soll durch Stärkung des Vertrauens in die Abschlussprüfung erreicht werden, außerdem sollen die Qualität der Abschlussprüfungen verbessert und die Unabhängigkeit und Objektivität der Abschlussprüfer weiter gestärkt werden. In diesem Sinne stellen sowohl die EU-Rechtsakte als auch die auf diesen basierenden vorgeschlagenen Änderungen im Vergleich zur gegenwärtigen Rechtslage erhöhte Anforderungen an sämtliche an der Abschlussprüfung beteiligten Akteure. Gleichzeitig sollen jedoch die administrative Hürden und Verwaltungslasten der Unternehmen nicht mehr als notwendig gesteigert werden.

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Anlass für den Reformbedarf war, dass die Finanzkrise das Vertrauen des Kapitalmarkts in die Qualität der Rechnungslegung und Abschlussprüfung signifikant reduziert hat. Die Europäische Kommission warf den Abschlussprüfern vor, ihren Mandanten (insbesondere Banken) trotz erheblicher Verluste während der Krise einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt und damit eine "weiße Weste" bescheinigt zu haben.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In dem von Ernst & Young jährlich herausgegebenen Vertrauensindex Österreich erreichten die Wirtschaftsprüfer zuletzt einen Wert von 77 Punkten im Jahr 2014.

Das Vertrauen in die Abschlussprüfung soll durch die Ausschaltung von typischen Risiken für die Unabhängigkeit und Unbefangenheit des Abschlussprüfers wieder voll hergestellt sein. Eine quantitative Messzahl kann dafür nicht angegeben werden.

 

 

 

 

Ergebnisse einer verbesserten Funktionsweise der Kapitalmärkte können sein:

             - höhere Liquidität;

             - geringere Kapitalkosten;

             - verstärkte grenzübergreifende Transaktionen;

             - leichterer Zugang zu Kapital auf EU- und globaler Ebene;

             - verbesserter Anlegerschutz und Fortbestand des Anlegervertrauens.

 

Die Punktezahl im Vertrauensindex Österreich sollte sich in den nächsten Jahren auf 80 Punkte erhöhen.

 

Maßnahmen

Maßnahme 1: Stärkung der Unabhängigkeit der Abschlussprüfer

Beschreibung der Maßnahme:

Mit dem neuen § 270 Abs. 1 UGB wird klargestellt, dass es keine Absprache mit Dritten betreffend die Wahl und Bestellung des Prüfers geben darf.

In § 271 UGB wird der Zeitraum festgeschrieben, in dem der Abschlussprüfer unabhängig bleiben muss. Mit § 271c UGB wird das Tätigkeitsverbot des Prüfers und seiner Mitarbeiter in der früher geprüften Gesellschaft verschärft.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die bisher geltenden Bestimmungen waren punktuell lückenhaft.

Abrundung und leichte Verschärfung der geltenden Rechtslage und damit im Ergebnis eine Steigerung der Prüfungsqualität.

 

Maßnahme 2: Stärkung der Rolle des Prüfungsausschusses

Beschreibung der Maßnahme:

Die neue Rechtslage verlangt, dass die Mitglieder des Prüfungsausschusses in ihrer Gesamtheit mit dem Unternehmenssektor vertraut sind.

Zudem werden die Aufgaben des Prüfungsausschusses erweitert. Der Prüfungsausschuss muss in Zukunft auch Empfehlungen zur Überwachung des Rechnungslegungsprozesses erstatten und dem Aufsichtsrat berichten, wie die Abschlussprüfung zur Zuverlässigkeit der Finanzberichterstattung beigetragen hat. Weiters hat er das Verfahren zur Auswahl des Abschlussprüfers durchzuführen.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die bisherigen Bestimmungen enthielten die oben dargestellten Aufgaben noch nicht ausdrücklich.

Die Rolle des Prüfungsausschusses als primär für die Qualität der Abschlussprüfung zuständigen Gremium wird betont.

 

Abschätzung der Auswirkungen

Unternehmen

Auswirkungen auf die Kosten- und Erlösstruktur

Die vorgeschlagenen Änderungen sowie die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Abschlussprüfungs-VO betreffen sowohl die Abschlussprüfer als auch die geprüften Unternehmen. Die größten Änderungen ergeben sich aus der unmittelbar anwendbaren Abschlussprüfungs-VO, die für Unternehmen von öffentlichem Interesse gilt. Unternehmen von öffentlichem Interesse („public interest entities“, so genannte „PIEs“) sind solche, deren übertragbare Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, Kreditinstitute, Versicherungen sowie Unternehmen, die unabhängig von ihrer Rechtsform in einem Bundesgesetz als solche bezeichnet werden (§ 189a Z 1 UGB).

In Österreich entsprechen derzeit 782 Unternehmen dieser Definition. Davon sind 87 PIEs nach § 189a Z 1 lit. a UGB (kapitalmarktorientiert und nicht gleichzeitig Kreditinstitut oder Versicherung), 653 PIEs nach § 189a Z 1 lit. b UGB (davon 115 AG, 512 Genossenschaften, 11 GmbH, 1 SE und 14 Sparkassen) und 42 PIEs nach lit. c (davon 36 AG und 6 VVAG).

Mehrere der vorgeschlagenen Änderungen haben Auswirkungen auf Abschlussprüfer, da in unterschiedlichen Bereichen strengere Anforderungen als bisher an diese gestellt werden, um ihre Unabhängigkeit und Objektivität zu fördern. Derzeit gibt es rund 400 Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, wobei etwa 20 Prüfungen bei PIEs durchführen.

Die finanziellen Auswirkungen der Abschlussprüfungs-RL und -VO wurden bereits auf EU-Ebene beurteilt und werden deshalb hier nicht mehr behandelt (SEC (2011) 1384 final, Commission staff working paper, Impact assessment, Accompanying the document Proposal for a Directive of the European Parliament and of the Council amending a directive 2006/43/EC on statutory audits of annual accounts and consolidated accounts and a Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council on specific requirements regarding statutory audit of public-interest entities (COM [2011] 779 final, SEC [2011] 1385 final).

Durch die neuen EU-Rechtsakte soll ein weiterer Beitrag der Abschlussprüfungsbestimmungen zur finanziellen Stabilität geleistet werden. Dies soll durch Stärkung des Vertrauens in die Abschlussprüfung erreicht werden;außerdem sollen die Qualität der Abschlussprüfungen verbessert und die Unabhängigkeit und Objektivität der Abschlussprüfer weiter gestärkt werden. In diesem Sinne stellen sowohl die EU-Rechtsakte als auch die auf diesen basierenden vorgeschlagenen Änderungen im Vergleich zur gegenwärtigen Rechtslage erhöhte Anforderungen an sämtliche oben genannten Akteure. Ausgangspunkt der hier vorgeschlagenen Änderungen war jedoch auch, die administrative Hürden und Verwaltungslasten der Unternehmen nicht mehr als notwendig zu steigern.

Die tiefgreifendsten Änderungen ergeben sich aus den Anforderungen, die die Abschlussprüfungs-VO aufstellt. Dies betrifft vor allem das Verbot der Erbringung bestimmter Nichtprüfungsleistungen (Art. 5 VO), Regelungen über die Prüfungshonorare (Art. 4 VO) und die Verpflichtung, nach bestimmten Höchstlaufzeiten des Prüfungsmandats den Abschlussprüfer bzw. die Prüfungsgesellschaft zu wechseln (Art. 17 VO), aber auch die erhöhten Anforderungen an den Bestätigungsvermerk (Art. 10 VO) und die Pflicht zur Erstellung eines zusätzlichen Berichts an den Prüfungsausschuss (Art. 11 VO).

Diese Bestimmungen gelten unmittelbar aufgrund der Verordnung. Die hier vorgeschlagenen Änderungen komplettieren diese Vorschriften in einigen Bereichen auf nationaler Ebene und sehen in vielen Bereichen Erleichterungen zu den europäischen Vorgaben vor. In diesem Umfang werden durch den Gesetzesvorschlag keine zusätzlichen Lasten erzeugt, sondern im Gegenteil bestimmte von der Verordnung vorgegebene strenge Voraussetzungen gemildert.

Höchstlaufzeit des Prüfungsmandats

Nach der Grundregel der Abschlussprüfungs-VO ist nach einer Höchstlaufzeit von zehn Jahren ein Wechsel des Abschlussprüfers verpflichtend. Es besteht jedoch das Mitgliedstaatenwahlrecht, die Höchstlaufzeit des Prüfungsmandates unter bestimmten Voraussetzungen auf 20 Jahre (bei öffentlicher Ausschreibung) bzw. 24 Jahre (bei joint audit) zu verlängern. Von dieser Verlängerungsmöglichkeit macht der Vorschlag zeitlich befristet für jene fortlaufenden Prüfungsmandate Gebrauch, die zwischen dem 17. Juni 2003 und dem 15. Juni 2014 begonnen haben. Nach Expertenschätzung können etwa 30 Prozent der kapitalmarktorientierten PIEs, die nicht gleichzeitig Kreditinstitut oder Versicherung sind, von der Verlängerungsmöglichkeit des § 270a UGB Gebrauch machen (also etwa 26 Unternehmen).

Vor Beauftragung eines neuen Abschlussprüfers durch PIEs hat in Zukunft stets ein Auswahlverfahren des Prüfungsausschusses stattzufinden (Art. 16 VO). Um die verlängerte Höchstlaufzeit von bis zu zwanzig Jahren in Anspruch nehmen zu können, hat im elften fortlaufenden Jahr eine öffentliche Ausschreibung stattzufinden. Sowohl das Auswahlverfahren als auch das Ausschreibungsverfahren zur Verlängerung des Prüfmandats nach zehn Jahren, führt als Mehraufgabe zu einer Kostenbelastung für PIEs. Der Prüfungsausschuss hat den Ausschreibungsprozess zu überwachen, die Ausschreibungsunterlagen zu prüfen, eine Bewertung der gewählten Abschlussprüfer vorzunehmen sowie den Wahlvorschlag des Prüfungsausschusses vorzubereiten. Dazu kommen die Kosten des Ausschreibungsverfahrens selbst. Involviert sind in ein Ausschreibungsverfahren jedenfalls der Vorstand des Unternehmens, der gesamte Aufsichtsrat, wie auch die Finanz- und Rechtsabteilung. Die Kosten sind abhängig von den Besonderheiten des Unternehmens, insbesondere dessen Größe und Anzahl der Tochterunternehmen (in unterschiedlichen Mitgliedstaaten), und variieren daher. Der Aufwand beider Verfahren ist nach Expertenschätzungen in beiden Fällen in etwa vergleichbar, weshalb die Ausdehnung der Rotationsfrist für kapitalmarktorientierte PIEs in diesem Punkt kostenneutral ist.

Zu beachten ist aber auch, dass bei Neuübernahme eines Prüfungsmandats ein höherer Einarbeitungsaufwand – sowohl auf Seiten des Abschlussprüfers als auch auf Seiten des geprüften Unternehmens – entsteht. Für den Abschlussprüfer entstehen im ersten Prüfungsjahr sog. start-up-Kosten, da er sich erst mit dem Geschäftsfeld des Mandanten, den Buchungsvorgängen, dem IKS etc. vertraut machen muss. Auch die Werte der Eröffnungsbilanz sind im ersten Jahr genauer zu prüfen, da der Prüfer im ersten Jahr nicht auf seine eigenen Arbeitspapiere zurückgreifen kann. Dem geprüften Unternehmen entstehen bei einer Erstprüfung Mehrkosten in Form der Arbeitszeit der Mitarbeiter, die den Prüfer mit dem Unternehmen vertraut machen sollen, sowie Transaktionskosten (Öppinger/Rebhan, Abschlussprüfungshonorare in Österreich – eine theoretische und empirische Betrachtung der Anhangangabe zur Stärkung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers, RWZ 2011, Seite 372).

Der Mehraufwand durch die erhöhte Einarbeitungszeit des Abschlussprüfers beträgt nach Expertenschätzung 20 Prozent des Prüfungshonorars. Bei einem durchschnittlichen Prüfungshonorar von etwa 390.900 Euro (der ermittelte Durchschnitt der prime market Mandanten im Jahr 2009, vgl. Öppinger/Rebhan, aaO S.376) ergibt dies einen Zusatzaufwand von 78.180 Euro pro Prüferwechsel.

Diese höhere Kostenbelastung kommt vor allem bei kürzeren Wechselintervallen zum Tragen. Die Verlängerung der Rotationsfrist für bestimmte kapitalmarktorientierte PIEs in § 270a UGB gibt diesen die Möglichkeit, den bisherigen Abschlussprüfer weitere zehn Jahre beizubehalten (Eine Bewertung der Variante der Verlängerung des Prüfmandats durch joint audit wird nicht vorgenommen, da dies in der Praxis kaum praktiziert wird). Im Jahresschnitt ermöglicht dies den 26 betroffenen Unternehmen daher eine Ersparnis von 7.810 Euro bzw. insgesamt ein Einsparungspotential von 203.060 Euro.

Der Mehraufwand im geprüften Unternehmen ist stark von dessen Größe und Struktur abhängig, im Ergebnis aber mit jenem des Abschlussprüfers vergleichbar. Nach Expertenschätzung entsteht für die Mitarbeiter des PIE, die den Abschlussprüfer im ersten Jahr mit diesem vertraut machen müssen, ein Arbeitsaufwand von durchschnittlich 1.600 Arbeitsstunden. Bei einem über die Hierarchieebenen gerechneten durchschnittlichen Stundensatz von 50 Euro, ergibt dies einen Betrag von 80.000 Euro bei einem Prüferwechsel. Bezogen auf einen zehnjährigen Verlängerungszeitraum ergibt dies eine jährliche Ersparnis von 8.000 Euro pro Unternehmen bzw. insgesamt ein Einsparungspotential von 208.000 Euro.

Ausnahme bestimmter nach der Abschlussprüfungs-VO verbotener Nichtprüfungsleistungen

Die Ausnahme bestimmter nach der Abschlussprüfungs-VO verbotener Nichtprüfungsleistungen in § 271a Abs. 6 UGB hat keine direkten finanziellen Auswirkungen auf den Abschlussprüfer oder das geprüfte Unternehmen. Durch das Verbot der Erbringung von Nichtprüfungsleistungen durch den Abschlussprüfer entstehen indirekte Kosten für das geprüfte Unternehmen, da der Zukauf dieser Leistungen bei einem Dritten aufgrund entgangener Synergieeffekte zu einer Kostensteigerung führen wird. Für den Abschlussprüfer könnten indirekte Auswirkungen daraus entstehen, dass erwartetes Einkommen aus der Erbringung von Nichtprüfungsleistungen nicht erwirtschaftet werden kann. Durch die Ausnahmebestimmung sollen diese Zusatzkosten so weit wie möglich gemildert werden. Eine Schätzung dieser indirekten Kosten ist nicht möglich, da diese weitgehend von der gesamten Restrukturierung der Marktsegmente der Abschlussprüfung und Nichtprüfungsleistungen durch die Abschlussprüfungs-VO in ihrer Gesamtheit abhängig sind.

Ausnahme von der Honorarobergrenze durch Antrag an die zuständige Behörde in Ausnahmefällen

Die Einführung der Ausnahmeregelung in § 271a Abs. 7 UGB, die zur Milderung negativer Auswirkungen durch die neu eingeführte Honorarhöchstgrenze für die betroffenen Unternehmen und Abschlussprüfer wichtig ist, führt im Einzelfall zu einer wesentlichen Erleichterung gegenüber der Rechtslage bei Geltung der Verordnungsvorgaben ohne Einführung dieser Ausnahme. Müssten bestimmte Zusatzleistungen von einem Dritten durchgeführt werden, nur weil die Honorarhöchstgrenze einer Bestellung des Abschlussprüfers entgegensteht, könnte dies zu Mehraufwendungen durch einen erhöhten Einarbeitungsaufwand (mangels des Vorwissens des Abschlussprüfers) durch den Dritten führen. Eine Schätzung der betraglichen Auswirkungen ist mangels geeigneter Datenbasis nicht möglich.

Quantitative Auswirkungen auf die Kosten- und Erlösstruktur von Unternehmen

 

Betroffene Gruppe

Anzahl der Fälle

Be-/Entlastung pro Fall/Unternehmen

Gesamt

Erläuterung

kapitalmarktorientierte Unternehmen von öffentlichem Interesse

26

‑15.810

‑411.060

jährlich

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.9 des WFA – Tools erstellt.