Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Die vorliegende Änderung des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfe und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992), BGBl. Nr. 305/1992, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2015, enthält folgende Schwerpunkte:

-       Verbesserung der Förderungsbedingungen für Studierende über 27 Jahre;

-       Neuregelung der Voraussetzungen für die höhere Studienbeihilfe wegen der Entfernung zum Studienort („auswärtige Studierende“);

-       Verbesserung der Förderungsbedingungen für Studierende in der Studienabschlussphase;

-       Gleichstellung der Freiwilligendienste nach Freiwilligengesetz mit Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst;

-       Diverse Aktualisierungen, Berichtigungen und Verfahrensverbesserungen.

Studierende über 27 Jahre:

Im Jahr 2013 führte das Institut für Höhere Studien eine Evaluierung der Studienförderung durch, auf deren Grundlage die Arbeitsgruppe „Soziale Absicherung Studierender“ der Österreichischen Hochschulkonferenz Empfehlungen zur Weiterentwicklung der Förderungssysteme des Studienförderungsgesetzes verfasste. In Umsetzung dieser Empfehlungen wurde bereits mit der StudFG-Novelle BGBl. I Nr. 40/2014 schwerpunktmäßig die beihilfenrechtliche Situation von Studierenden aus kinderreichen Familien, verheirateten Studierenden und Studierenden mit einem oder mehreren Kindern verbessert. Die nunmehr vorliegende Novelle soll die Förderungsbedingungen für ältere Studierende (über 27-Jährige) verbessern, die – wie der Bericht der Arbeitsgruppe zeigt – stärker von finanziellen Problemen betroffen sind als jüngere Studierende. Studierende über 27 Jahren sollen daher künftig unabhängig von ihrem Wohnsitz in den Genuss der erhöhten Studienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 2 kommen. Zusätzlich sollen sie einen monatlichen Zuschlag zur Studienbeihilfe erhalten.

Auswärtige Studierende:

Mit dem Begriff „auswärtig“ werden in der Vollziehungspraxis jene Studierenden bezeichnet, deren Eltern soweit vom Studienort entfernt wohnen, dass ein tägliches Pendeln zwischen Wohnort und Studienort unzumutbar wäre, und deshalb einen Wonsitz am Studienort (oder in einer nahegelegenen Gemeinde) nehmen. Diese Studierenden erhalten wegen der höheren Wohnkosten eine erhöhte Studienbeihilfe. Die vorliegende Neuregelung der sogenannten „Auswärtigkeit“ soll die derzeit vorgesehene Verfahrensweise zur Feststellung, von welchen Wohnorten den Studierenden eine tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort noch zumutbar ist, durch die Umstellung auf ein datenbankbasiertes System flexibler, einfacher und sachgerechter gestalten. Für Studierende bringt die Änderung den Vorteil, dass für die Frage der Zumutbarkeit des täglichen Pendelns künftig auch Wegzeiten zwischen dem elterlichen Wohnsitz und dem öffentlichen Verkehrsmittel berücksichtigt werden.

Studierende in der Studienabschlussphase:

Studienabschluss-Stipendien werden seit dem Jahr 2000 im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung vergeben. Zur Erhöhung der Rechtssicherheit sollen Studienabschluss-Stipendien nunmehr zu einer hoheitlich zu vergebenden Fördermaßnahme, auf die ein Rechtsanspruch besteht, umgestaltet werden.

Kostenzuschüsse zur Kinderbetreuung wurden bisher im Rahmen der Studienunterstützung ohne eine explizite gesetzliche Grundlage vergeben. Mit der Neuregelung sollen die Kostenzuschüsse zur Kinderbetreuung als eigene privatwirtschaftlich zu vergebende Fördermaßnahme gesetzlich verankert werden.

Freiwilligendienste:

Im Sinne der Würdigung eines freiwilligen sozialen Engagements junger Menschen sollen Tätigkeiten im Rahmen einer Maßnahme gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Freiwilligengesetzes (Freiwilliges Sozialjahr, Freiwilliges Umweltschutzjahr, Gedenkdienst etc.) in beihilfenrechtlichen Belangen dem Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst gleichgestellt werden.

Weitere Änderungen:

Darüber hinaus sollen die vorgeschlagenen Änderungen punktuelle Verbesserungen (zB betreffend Studienwechselbestimmungen) für Studierende bringen bzw. der Anpassung an Änderungen im Studienrecht, der Verwaltungsvereinfachungen oder der Rechtsbereinigung dienen.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 14 Abs. 1 B-VG.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 1 und Abs. 2)

Studienabschluss-Stipendien werden seit dem Jahr 2000 im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung vergeben. Da die Studienabschluss-Stipendien mit der vorliegenden Novelle in den Bereich der Hoheitsverwaltung übernommen werden sollen (siehe dazu Erl. zu Z 30), sind sie in der Aufzählung der Studienförderungsmaßnahmen unter jenen Förderungen anzuführen, auf die ein Rechtsanspruch besteht.

Weiters sollen die im Jahr 2008 eingeführten, aber bislang in § 1 nicht genannten Mobilitätsstipendien sowie die Kostenzuschüsse zur Kinderbetreuung in die Aufzählung der Studienförderungsmaßnahmen, die im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung vergeben werden, aufgenommen werden.

Da die Regelungen betreffend Studienabschluss-Stipendien und Kostenzuschüsse zur Kinderbetreuung erst mit dem Studienjahr 2017/18 in Kraft treten, tritt auch die Neufassung des § 1 erst 2017 in Kraft.

Zu Z 2 (§ 3 Abs. 2 Z 1)

Die Änderung dient der Aktualisierung des Gesetzesverweises.

Zu Z 3 (§ 3 Abs. 4 und 5)

Da sich § 3 Abs. 4 auf eine nicht mehr geltende Fassung des Abs. 1 bezieht und in der geltenden Fassung des Abs. 1 die Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht nicht mehr genannt sind, ist diese Regelung nicht mehr anwendbar. Sie soll daher im Sinne der Rechtsbereinigung gestrichen werden. Die Absatzbezeichnungen der folgenden Absätze werden angepasst.

Zu Z 4 und 5 (§ 13 Abs. 1, § 15 Abs. 1)

Die Änderungen dienen der Anpassung an Änderungen im Studienrecht.

Zu Z 6 und 7 (§ 15 Abs. 4, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 6, § 48 Abs. 1, § 50 Abs. 6, § 51 Abs. 1 Z 5)

Mit der einheitlichen Verwendung der englischen Bezeichnungen „Bachelor-“ und „Master-“ soll das Studienförderungsgesetz an die aktuelle Terminologie des österreichischen Hochschulrechts angepasst werden.

Zu Z 8, 14, 16 und 28 (§ 15 Abs. 6, § 19 Abs. 3 Z 4, § 27 Abs. 3 und § 49 Abs. 1)

Mit dem Wehrrechtsänderungsgesetz 2005 (WRÄG 2005), BGBl. I Nr. 58/2005, wurde auch für Wehrpflichtige die Möglichkeit geschaffen, statt des Grundwehrdienstes einen Ausbildungsdienst zu leisten. Bisher ist der Ausbildungsdienst nur in § 27 Abs. 3 StudFG (Selbsterhalterstipendien) dem Präsenz- und Zivildienst gleichgestellt. Es sind daher auch die weiteren Bestimmungen anzupassen.

Die Leistung eines Freiwilligendienstes nach § 1 Abs. 2 Z 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, (Freiwilliges Sozialjahr, Freiwilliges Umweltschutzjahr, Gedenkdienst etc.) soll in studienförderungsrechtlichen Belangen künftig dem Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst gleichgestellt werden. Damit sollen freiwillige Tätigkeiten im Dienste der Allgemeinheit eine Anerkennung finden und keine Nachteile beim Bezug von Studienbeihilfe nach sich ziehen.

Zu Z 9 (§ 17 Abs. 2)

Gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 zählen Studienwechsel, bei denen die gesamten Vorstudienzeiten für das nunmehr betriebene Studium im Sinne des § 15 Abs. 1 berücksichtigt werden, nicht als „schädlicher“ Studienwechsel gemäß § 17 Abs. 1. Damit sollen Studienwechsel, die keine Studienverzögerung bewirken, auch nicht zu negativen Konsequenzen für den Beihilfenanspruch führen. Nach der derzeitigen Formulierung des Abs. 2 Z 1 ist für die Anwendbarkeit des Abs. 2 Z 1 bei Vorliegen mehrerer Studienwechsel die Anrechnung der Zeiten sämtlicher Vorstudien erforderlich, was weder dem Zweck der Regelung entspricht noch praktisch erfüllbar ist. Die vorgeschlagene Änderung sieht daher vor, dass es für die Anwendbarkeit des Abs. 2 Z 1 genügt, wenn die Studienzeit des vor dem Wechsel betriebenen Studiums zur Gänze für das nach dem Studienwechsel betriebene Studium berücksichtigt wird.

§ 15 Abs. 3 und 4 sehen als Ausnahme vom Grundsatz, dass nur Erstausbildungen gefördert werden (§ 6 Z 2), die Förderbarkeit von konsekutiven Masterstudien und Doktoratsstudien vor. § 17 Abs. 2 Z 4 legt fest, dass die Aufnahme eines Doktoratsstudiums unter den Bedingungen des § 15 Abs. 3 (richtigerweise Abs. 4) keinen Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 1 darstellt. Bis zur Einführung der Bologna-Studienarchitektur stellten die Doktoratsstudien die einzige Möglichkeit dar, eine hochschulische Ausbildung auf einer höheren Qualifikationsstufe fortzusetzen. Während mit der StudFG-Novelle 2000 mit § 15 Abs. 3 eine zu den Doktoratsstudien analoge Bestimmung für Masterstudien geschaffen wurde, unterblieb deren Berücksichtigung in § 17 Abs. 2. Der Grundsatz, dass die Fortsetzung einer Erstausbildung auf einer höheren Qualifikationsstufe dem günstigen Studienerfolg nicht abträglich ist und daher nicht als „schädlicher“ Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 1 zu werten ist, muss aber gleichermaßen für die Aufnahme eine Masterstudiums (unter den Bedingungen des § 15 Abs. 3) gelten. Mit der neuen Z 4 soll daher diese Gesetzeslücke geschlossen werden. Gleichzeitig wird in der neuen Z 5 der unrichtige Verweis betreffend die Doktoratsstudien (§ 15 Abs. 4 statt Abs. 3) berichtigt.

Die Regelung des § 17 gilt auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz.

Zu Z 10 und 11 (§ 17 Abs. 3)

§ 17 Abs. 3 enthält eine aufgrund der zeitlichen Festlegungen nicht mehr anwendbare Regelung und ist daher zu streichen.

Der bisherige Abs. 4 wird zum Abs. 3. Inhaltlich soll die Änderung des Abs. 4 (nunmehr Abs. 3) insofern eine Verbesserung für Studierende bringen, als nur die Studienzeiten eines verspätet – also nach dem dritten Semester – gewechselten Studiums für die sogenannte Wartezeit bis zur Wiedererlangung des Beihilfenanspruches berücksichtigt werden. Studienzeiten aus allfälligen Vorstudien, die nicht zu spät gewechselt wurden, verlängern daher die Wartezeit nicht. Dies entspricht der Intention der Regelung, dass nur verspätete Studienwechsel zu negativen Konsequenzen für den Beihilfenanspruch führen sollen.

Zu Z 12 (§ 18 Abs. 1 und Abs. 4, § 19 Abs. 6, § 20 Abs. 1 Z 3, § 20 Abs. 2)

Die Änderung dient der Anpassung an das Universitätsgesetz 2002, in dem der Begriff „Rigorosum“ bzw. „Rigorosen“ nicht mehr verwendet wird.

Zu Z 13 (§ 18 Abs. 5 und 6)

§ 18 Abs. 5 enthält nicht mehr anwendbares Recht, da er sich auf außer Kraft getretene Studienrechtsvorschriften bezieht bzw. keine praktische Relevanz hat. Der Abs. 5 soll daher im Sinne der Rechtsbereinigung gestrichen werden. Die Absatzbezeichnungen der folgenden Absätze werden angepasst.

Zu Z 15, 35 und 36 (§ 26 Abs. 2, 3 und 4, § 75 Abs. 34 und 36, § 78 Abs. 34)

Die Höhe der Studienbeihilfe hängt unter anderem vom Wohnsitz der Studierenden und der Eltern der Studierenden ab: Studierende, deren Eltern soweit vom Studienort entfernt wohnen, dass die tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen Wohn- und Studienort nicht zumutbar ist, erhalten eine erhöhte Studienbeihilfe, wenn sie zum Zwecke des Studiums am Studienort (oder einer gleichgesetzten Gemeinde) einen Wohnsitz nehmen. Man spricht in diesem Fall von „auswärtigen“ Studierenden. Die Grenze für die Zumutbarkeit liegt gemäß § 26 Abs. 3 (in der derzeit geltenden Fassung) bei einer Stunde Fahrzeit unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels. Dabei wird nur die Fahrzeit zwischen dem Bahnhof am Wohnort und jenem am Studienort berücksichtigt. Von welchen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt noch zumutbar ist, wird durch Verordnung festgelegt. Ebenso sind im Verordnungsweg jene Gemeinden zu bezeichnen, die wegen ihrer verkehrsgünstigen Lage zum Studienort diesem gleichgesetzt werden können.

Die derzeitige Regelung ist aus mehreren Gründen nicht zufriedenstellend:

Die Arbeitsgruppe „Soziale Absicherung Studierender“ der Österreichischen Hochschulkonferenz hat darauf hingewiesen (Endbericht, S. 65), dass es von vielen älteren Studierenden als unzumutbar empfunden wird, noch bei den Eltern wohnen zu müssen, weil sie aufgrund der geringen Entfernung zwischen Elternwohnsitz und Studienort keine erhöhte Studienbeihilfe erhalten. Durch die vorgeschlagene neue Z 5 sollen künftig Studierende ab dem vollendeten 27. Lebensjahr unabhängig vom Wohnsitz die erhöhte Studienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 2 erhalten.

Der zweite Änderungsbedarf betrifft die Frage der Feststellung der Zumutbarkeit des täglichen Pendelns. Nach der derzeit geltenden Regelung erfolgt diese Feststellung bezogen auf Gemeinden. Auf der Grundlage einer von Sachverständigen erstellten Berechnung der Fahrzeiten zwischen Heimatgemeinde und Studienort sind in einer Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft jene Gemeinden festgelegt, von denen die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch zumutbar ist. Diese statische Festlegung der sogenannten „zumutbaren Gemeinden“ im Verordnungsweg wird den dynamischen Verhältnissen nicht gerecht: Verkehrsverbindungen ändern sich laufend, neue Studienorte entstehen und selbst Gemeindegrenzen können sich ändern, wie jüngst im Zuge der Steirischen Gemeindestrukturreform. Die Verordnung über die Erreichbarkeit von Studienorten entspricht daher im Lauf der Zeit nicht mehr den aktuellen tatsächlichen Gegebenheiten. Darüber hinaus benachteiligt die Regelung Studierende, die in einer Gemeinde sehr weit vom Gemeindezentrum bzw. der Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels entfernt wohnen, da Wegzeiten zwischen dem elterlichen Wohnsitz und der Einstiegstelle des öffentlichen Verkehrsmittels nicht berücksichtigt werden.

Mit der vorliegenden Änderung soll die Feststellung der Erreichbarkeit von Studienorten auf eine modernere, datenbankbasierte Basis gestellt werden, vergleichbar dem Modell des Pendlerrechners. Anders als beim Pendlerrechner soll die automationsunterstützte Abfrage aber nicht durch die Studierenden selbst, sondern durch die Studienbeihilfenbehörde erfolgen. Die Grenze der Zumutbarkeit wird mit einer Stunde pro Strecke beibehalten. Neu ist, dass auch Wegzeiten zwischen dem Wohnsitz der Eltern und der Einstiegstelle des öffentlichen Verkehrsmittels berücksichtigt werden. Wegzeiten am Studienort werden hingegen nicht berücksichtigt, da dies auch bei Studierenden, die am Studienort wohnen, nicht der Fall ist. Die Kriterien und Verfahrensweise der Berechnung der Wegzeiten sollen in einer Verordnung näher ausgeführt werden.

Die vorgesehene Methode der datenbankbasierten Abfrage der Entfernungen ermöglicht auch eine flexiblere Berücksichtigung geänderter Verkehrsverbindungen zugunsten der Studierenden.

Für Studierende wird durch einen Link auf der Website der Studienbeihilfenbehörde eine Möglichkeit zur Abfrage eingerichtet werden.

Wie bisher müssen Studierende für die erhöhte Studienbeihilfe einen eigenen Wohnsitz begründen (ausgenommen über 27-Jährige). Anders als bisher muss aber dieser Wohnsitz künftig nicht am Studienort oder in einer gemäß § 26 Abs. 4 (geltende Fassung) gleichgesetzten Gemeinde sein, sondern es genügt, dass er in einer zumutbaren Entfernung zum Studienort liegt. Voraussetzung für die erhöhte Studienbeihilfe ist demnach ein Wohnsitz der Eltern außerhalb und ein Wohnsitz der Studierenden innerhalb der Zumutbarkeitsgrenze. Die Regelung der gleichgesetzten Gemeinden durch Verordnung (Abs. 4 geltende Fassung) kann daher entfallen.

Durch die vorgeschlagene Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 34 (neu) soll für Studierende, die aufgrund der derzeit geltenden Rechtslage als sog. „Auswärtige“ erhöhte Studienbeihilfe beziehen, sichergestellt werden, dass sie diesen Anspruch (bei Fortbestand der sonstigen Voraussetzungen) behalten.

Da die Implementierung des neuen Systems der Feststellung der Erreichbarkeit von Studienorten eine gewisse Vorlaufzeit benötigt, sollen die Änderungen des § 26 erst mit 1. September 2017 in Kraft treten.

Zu Z 17 (§ 30 Abs. 5a)

Wie das Institut für Höhere Studien in seiner Evaluierung des Studienförderungsgesetzes festgestellt hat, sind ältere Studierende in höherem Ausmaß von finanziellen Schwierigkeiten betroffen. Dies liegt zum einen an oftmals höheren Lebenserhaltungskosten (etwa durch Änderung des Familienstatus), zum anderen am Wegfall verschiedener Begünstigungen mit zunehmendem Alter. Die Arbeitsgruppe „Soziale Absicherung Studierender“ der Österreichischen Hochschulkonferenz hat daher in ihrem Abschlussbericht empfohlen, die Studienbeihilfe speziell für ältere Studierende anzuheben.

Die vorgeschlagene Regelung sieht daher einen Zuschlag zur Studienbeihilfe für alle Studierenden ab dem vollendeten 27. Lebensjahr vor. Der Zuschlag steht ab dem auf die Vollendung des 27. Lebensjahres folgenden Monat zu. Die Altersgrenze von 27 Jahren erscheint deshalb angezeigt, da mit diesem Alter etliche andere Leistungen (zB Waisenpension) und Vergünstigungen (zB Verlängerung der Angehörigeneigenschaft für die Mitversicherung bei den Eltern) wegfallen.

Zu Z 18 (§ 32 Abs. 2)

Bei der Berechnung der Studienbeihilfe wird die finanzielle Belastung durch Unterhaltsverpflichtungen der Eltern berücksichtigt. Auf Anregung der Volksanwaltschaft wurde bereits im Jahr 2008 ein Absetzbetrag auch für den Fall vorgesehen, dass ein Elternteil eines Studierenden Unterhaltspflichten für einen geschiedenen Ehegatten hat, der nicht zugleich Elternteil des Studierenden ist. Mit der StudFG-Novelle im Zuge der Einführung der eingetragenen Partnerschaften (BGBl. I Nr. 135/2009) ist aufgrund eines legistischen Versehens diese im Jahr zuvor eingeführte Regelung wieder weggefallen. Die nunmehr vorgeschlagene Ergänzung soll diese Lücke wieder schließen.

Zu Z 19 (§ 35 Abs. 1 und 2)

Aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, durch welche der administrative Instanzenzug abgeschafft wurde, hat die Wortfolge „in erster Instanz“ zu entfallen.

Studienabschluss-Stipendien werden seit dem Jahr 2000 im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung vergeben. Da die Studienabschluss-Stipendien mit der vorliegenden Novelle in den Bereich der Hoheitsverwaltung übernommen werden sollen (siehe dazu Erl. zu Z 30), ist deren Vergabe unter jenen Zuständigkeiten der Studienbeihilfenbehörde anzuführen, die in den Bereich der Hoheitsverwaltung fallen.

Weiters sollen die bislang in § 35 nicht genannte Vergabe von Mobilitätsstipendien und von Kostenzuschüssen zur Kinderbetreuung in die Aufzählung der Zuständigkeiten der Studienbeihilfenbehörde, die im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zu erledigen sind, aufgenommen werden.

Zu Z 20 (§ 37 Abs. 1)

§ 37 Abs. 1 gibt die Zuständigkeiten der Senate der Studienbeihilfenbehörden nicht vollständig wieder und soll daher entsprechend der Regelung in § 45 (Entscheidungen der Senate) ergänzt werden.

Zu Z 21, 22 und 23 (§ 38 Abs. 1, 2 und 3)

Da seit dem Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz (HSG) 2014 auch die Studierenden an Privatuniversitäten wieder Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sind, soll ihnen auch das Recht auf Mitwirkung in den Senaten der Studienbeihilfenbehörde eingeräumt werden. Die Einschränkung der möglichen Mitgliedschaft in den Senaten auf Vertreterinnen und Vertreter der in § 3 Abs. 1 geregelten Bildungseinrichtungen hat daher zu entfallen.

Gleichzeitig sollen die Bezeichnungen in Abs. 2 an jene des HSG 2014 angepasst werden.

Zur Zeit der letzten Novellierung des § 38 im Jahr 2000 war das damalige „Bundesministerium für soziale Angelegenheiten“ auch für Gesundheitsagenden und damit für die MTD- und Hebammenausbildung zuständig. Da – nicht zuletzt wegen der seit dem Jahr 2006 laufenden sukzessiven Überführung dieser Ausbildungen in Fachhochschul-Studiengänge, die in die Zuständigkeit des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft fallen – dem in Abs. 3 vorgesehenen Nominierungsrecht keine praktische Relevanz zukommt, soll die Regelung im Sinne der Rechtsbereinigung gestrichen werden. Die Absatzbezeichnung des bisherigen Abs. 4 wird angepasst.

Zu Z 24 und 25 (§ 40 Abs. 5a und Abs. 6)

Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und Bürgerentlastung sieht § 40 Abs. 5 schon derzeit weitgehende Möglichkeiten der automationsunterstützten Abfrage von für das Beihilfenverfahren relevanten Daten vor. Für den Nachweis, dass es sich bei den als Eltern angegebenen Personen tatsächlich um die unterhaltspflichtigen leiblichen Eltern handelt, bzw. zum Nachweis der Existenz von Geschwistern müssen aber bislang die Geburtsurkunden der Studierenden bzw. die der Geschwister vorgelegt werden. Durch die automationsunterstützte Abfrage gemäß § 47 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes (PStG), BGBl. I Nr. 16/2013 der Namen der Eltern der Studierenden sowie der Namen der Eltern der angegebenen Geschwister aus dem Zentralen Personenstandsregisters soll die Kindes- bzw. Geschwistereigenschaft künftig ohne Urkundenvorlage festgestellt und somit das Verfahren zur Zuerkennung der Beihilfe noch rascher und einfacher abgewickelt werden können. Außerdem wird die Gefahr einer späteren Rückforderung der Studienbeihilfe wegen (gutgläubig) falscher Angaben vermindert.

Zu Z 26 (§ 40 Abs. 7)

Auch für das Studienbeihilfenverfahren von Studierenden an Privatuniversitäten sind die in § 40 Abs. 7 genannten Nachweise erforderlich. Von einigen Privatuniversitäten werden diese Daten bereits derzeit im Wege des automatisierten Datenaustausches übermittelt. Der Verweis auf die Bildungseinrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 ist daher auf Bildungseinrichtungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 zu erweitern.

Aus systematischen Gründen sind in der Aufzählung der von den Bildungseinrichtungen zu übermittelnden Daten die bisher in Abs. 6 genannten Daten über die Entrichtung des Studienbeitrags zu ergänzen.

Zu Z 27 (§ 41 Abs. 3)

Die Regelung ist dem § 96 Bundesabgabenordnung (BAO) nachgebildet und dient der Verwaltungsvereinfachung.

Zu Z 29 (§ 51 Abs. 3 Z 1)

Gemäß § 51 Abs. 1 Z 5 und 6 haben Studierende die im ersten bzw. in den ersten beiden Semester(n) bezogene Studienbeihilfe zurückzuzahlen, wenn sie nicht den in § 48 Abs. 2 bzw. 3 vorgesehenen Mindeststudienerfolg nachweisen. Gemäß § 51 Abs. 3 Z 1 entfällt diese Rückzahlungspflicht, wenn das Studium weiterbetrieben und spätestens in der Antragsfrist des fünften Semesters wieder ein günstiger Studienerfolg vorgelegt wird. Mit der vorgeschlagenen Ergänzung wird die Erbringung dieses Nachweises insofern erleichtert, als es für den Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung nur auf die Erbringung der geforderten Leistungsnachweise ankommen soll, nicht aber auf die Einhaltung der sonstigen Studienerfolgsbestimmungen. Ein mangelnder Studienerfolg wegen verspäteter oder zu häufiger Studienwechsel oder wegen nicht rechtzeitiger Ablegung einer Diplomprüfung soll daher künftig der begünstigenden Anwendung des § 51 Abs. 3 nicht entgegenstehen. Damit wird ein Anreiz geschaffen, die Studienleistungen zu erbringen, die zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung erforderlich sind.

Zu Z 30 (§ 52b, § 75 Abs. 37, § 78 Abs. 34)

Studienabschluss-Stipendien werden seit dem Jahr 2000 im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung vergeben. Die Details der Vergabe sind in einer Richtlinie geregelt.

Mittlerweile liegt eine mehr als 15-jährige Erfahrung mit der Vergabe von Studienabschluss-Stipendien vor. Diese Erfahrung ist ebenso wie das Ergebnis einer Evaluierung der Fördermaßnahme durch das Institut für Höhere Studien im Jahr 2013 in die Weiterentwicklung der Vergaberichtlinien eingeflossen. Es scheint daher nun angezeigt, die mittlerweile bewährte Fördermaßnahme in den Bereich der Hoheitsverwaltung zu überführen und damit auch einen Rechtsanspruch auf diese Förderung vorzusehen. Die Überführung der Studienabschluss-Stipendien in den Bereich der Hoheitsverwaltung soll der Rechtssicherheit, insbesondere der einfacheren Rechtsverfolgung dienen, da den Studierenden damit zur Durchsetzung ihrer Ansprüche sowohl die behördeninternen Einspruchsmöglichkeiten (Vorstellung, Vorlage an den Senat) als auch die Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts und der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts offenstehen.

Die Mindest- und Höchstbeträge der Studienabschluss-Stipendien sollen im Vergleich zur geltenden Regelung angehoben werden, wobei der vorgeschlagene Mindestbetrag von 700 Euro dem derzeit in der Vergaberichtlinie vorgesehenen Mindestbetrag entspricht. Die näheren Bedingungen der Vergabe und der Rückforderung von Studienabschluss-Stipendien sollen in einer Verordnung festgelegt werden.

In den Voraussetzungen für die Zuerkennung von Studienabschluss-Stipendien (Abs. 3) sollen keine Änderungen eintreten. Einzige Ausnahme ist die Ergänzung des Ausbildungsdienstes bzw. der Freiwilligendienste in Abs. 3 Z 4, wodurch künftig auch Zeiten, in denen diese Dienste ausgeübt werden, als anspruchsbegründend zu berücksichtigen sind.

Auch die bisherigen Regelungen der Rückforderung des gesamten Studienabschluss-Stipendiums bei nicht rechtzeitigem Studienabschluss bzw. der Rückzahlung der Monatsbeträge bei gleichzeitigem Einkommen aus Berufstätigkeit werden beibehalten (Abs. 4 und 5 neu). Neu sind die anspruchsmindernde Berücksichtigung von Leistungen anderer Einrichtungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts (wie etwa Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld, Weiterbildungsgeld, Bildungsteilzeitgeld) und die diesbezügliche Rückforderungsmöglichkeit. Sie waren bislang nur in den Vergaberichtlinien vorgesehen und dienen dem Ausschluss von Doppelförderungen.

Einer Anregung im Begutachtungsverfahren folgend soll die Nachweisfrist für den Studienabschluss (Abs. 4) von bisher sechs Monaten auf zwölf Monate nach Ende der Förderung ausgedehnt werden. Damit soll die Erbringung dieses Nachweises erleichtert und die Zahl der Rückforderungen reduziert werden.

Wie bisher in den Richtlinien vorgesehen, soll es auch künftig einen Ersatz der Studienbeiträge geben, der in der Höhe mit dem in § 91 Abs. 1 UG genannten Semesterbetrag begrenzt ist. Nicht ersetzt werden die Studienbeiträge an Privatuniversitäten.

Der Inkrafttretenszeitpunkt 1. September 2017 soll die nötige Vorlaufzeit für die erforderliche Systemumstellung durch die Studienbeihilfenbehörde gewährleisten. Fördervereinbarungen über Studienabschluss-Stipendien, die vor Inkrafttreten der Neuregelung abgeschlossen werden, behalten ihre Gültigkeit.

Zu Z 31 und 36 (§ 52d, § 78 Abs. 34)

§ 52d in der geltenden Fassung regelt die Refundierung von Studienbeiträgen. Diese mit der StudFG-Novelle BGBl I Nr. 47/2008 eingeführte Regelung kam infolge der UG-Novelle BGBl. I Nr. 134/2008, mit der im selben Jahr die Studienbeiträge an Universitäten de facto abgeschafft wurden, nie zur Anwendung. Im Sinne der Rechtsbereinigung soll diese Regelung daher gestrichen werden.

Kostenzuschüsse zur Kinderbetreuung werden derzeit im Rahmen der Studienunterstützung nach dafür vorgesehenen Richtlinien vergeben. Sie sollen Studierenden, die sich in der Studienabschlussphase befinden und betreuungsbedürftige Kinder haben, bei der Bestreitung der Kinderbetreuungskosten unterstützen und dadurch zu einem zeitgerechten Abschuss des Studiums beitragen. Im Zusammenhang mit der Neuregelung der Studienabschluss-Stipendien sollen auch die Kostenzuschüsse zur Kinderbetreuung als eigene Fördermaßnahme gesetzlich verankert werden, um deren Bekanntheitsgrad und in der Folge die Zahl der Bezieherinnen und Bezieher zu erhöhen. Kostenzuschüsse zur Kinderbetreuung werden im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung vergeben. Ein Rechtsanspruch auf ihre Zuerkennung besteht nicht.

Zu Z 32 und 34 (§ 55 Z 3 und § 69)

Die Änderungen dienen der Anpassung an Änderungen im Universitätsrecht.

Zu Z 33 (§ 68 Abs. 1 Z 3)

Durch die vorgeschlagene Änderung soll die Vergabe von Förderungen aus den Mitteln der Studienunterstützung an Studierende an nichtösterreichische Fernfachhochschulen ermöglicht werden. Die Förderung eines Studiums an grenznahen Universitäten und Fachhochschulen erfolgt seit Einführung der Mobilitätsstipendien durch diese und nicht mehr durch Studienunterstützung. Dieser Passus hat daher zu entfallen.