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Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 2

Artikel 2

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

§ 2. (1) Zur Bankenaufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die

§ 2. (1) Zur Bankenaufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die

im Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993 Art. I,

           1. im Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993 Art. I,

im Sparkassengesetz – SpG, BGBl. Nr. 64/1979,

           2. im Sparkassengesetz – SpG, BGBl. Nr. 64/1979,

im Bausparkassengesetz – BSpG, BGBl. Nr. 532/1993 Art. III,

           3. im Bausparkassengesetz – BSpG, BGBl. Nr. 532/1993 Art. III,

in der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, dRGBl. 1938 I S 1574,

           4. in der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, dRGBl. 1938 I S 1574,

im Hypothekenbankgesetz, dRGBL 1899 S 375,

           5. im Hypothekenbankgesetz, dRGBL 1899 S 375,

im Pfandbriefgesetz, dRGBl. 1927 I S 492,

           6. im Pfandbriefgesetz, dRGBl. 1927 I S 492,

im Bankschuldverschreibungsgesetz, RGBl. Nr. 213/1905,

           7. im Bankschuldverschreibungsgesetz, RGBl. Nr. 213/1905,

im Depotgesetz, BGBl. Nr. 424/1969,

           8. im Depotgesetz, BGBl. Nr. 424/1969,

 

           9. im Finanzkonglomerategesetz, BGBl. I Nr. 70/2004,

 

        10. im Zahlungsdienstegesetz – ZaDiG, BGBl. I Nr. 66/2009,

im E‑Geldgesetz 2010, BGBl. I Nr. 107/2010, im Finanzkonglomerategesetz, BGBl. I Nr. 70/2004,

        11. im E‑Geldgesetz 2010, BGBl. I Nr. 107/2010,

im Ratingagenturenvollzugsgesetz – RAVG, BGBl. I Nr. 68/2010,

        12. im Ratingagenturenvollzugsgesetz – RAVG, BGBl. I Nr. 68/2010,

 

        13. im Gesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit – GSA, BGBl. I Nr. 51/2014

im Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken – BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014,

        14. im Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken – BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014,

im Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz – ESAEG, BGBl. I Nr. 117/2015,

        15. im Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz – ESAEG, BGBl. I Nr. 117/2015,

im 2. Teil des Zentralverwahrer-Vollzugsgesetzes – ZvVG, BGBl. I Nr. 69/2015, Gesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit – GSA, BGBl. I Nr. 51/2014

        16. im 2. Teil des Zentralverwahrer-Vollzugsgesetzes – ZvVG, BGBl. I Nr. 69/2015,

und im Zahlungsdienstegesetz – ZaDiG, BGBl. I Nr. 66/2009,

        17. im Verbraucherzahlungskontogesetz – VZKG, BGBl. I Nr. XXX/2016,

 

        18. im SFT-Vollzugsgesetz, BGBl. I Nr. XXX/2016,

geregelt und der FMA zugewiesen sind.

geregelt und der FMA zugewiesen sind.

(2) Zur Versicherungsaufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die

(2) Zur Versicherungsaufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die

im Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015,

           1. im Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015,

im Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, BGBl. Nr. 651/1994,

           2. im Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, BGBl. Nr. 651/1994,

im Bundesgesetz über die Entschädigung von Verkehrsopfern (Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz – VOEG), BGBl. I Nr. 37/2007,

           3. im Bundesgesetz über die Entschädigung von Verkehrsopfern (Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz – VOEG), BGBl. I Nr. 37/2007,

im Bundesgesetz über die zivilrechtliche Haftung für Schäden durch Radioaktivität (Atomhaftungsgesetz 1999, AtomHG 1999), BGBl. I Nr. 170/1998

           4. im Bundesgesetz über die zivilrechtliche Haftung für Schäden durch Radioaktivität (Atomhaftungsgesetz 1999, AtomHG 1999), BGBl. I Nr. 170/1998,

im Finanzkonglomerategesetz, BGBl. I Nr. 70/2004, und

           5. im Finanzkonglomerategesetz, BGBl. I Nr. 70/2004,

im Ratingagenturenvollzugsgesetz – RAVG, BGBl. I Nr. 68/2010,

           6. im Ratingagenturenvollzugsgesetz – RAVG, BGBl. I Nr. 68/2010,

 

           7. im SFT-Vollzugsgesetz, BGBl. I Nr. XXX/2016,

geregelt und der FMA zugewiesen sind.

geregelt und der FMA zugewiesen sind.

(3) Zur Wertpapieraufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die

(3) Zur Wertpapieraufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die

im Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 – WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007,

           1. im Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 – WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007,

im Börsegesetz 1989 – BörseG, BGBl. Nr. 555/1989,

           2. im Börsegesetz 1989 – BörseG, BGBl. Nr. 555/1989,

 

           3. im Kapitalmarktgesetz, BGBl. Nr. 625/1991,

im Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002,

           4. im Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002,

im Immobilien-Investmentfondsgesetz – ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003,

           5. im Immobilien-Investmentfondsgesetz – ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003,

im Finanzkonglomerategesetz, BGBl. I Nr. 70/2004,

           6. im Finanzkonglomerategesetz, BGBl. I Nr. 70/2004,

im Ratingagenturenvollzugsgesetz – RAVG, BGBl. I Nr. 68/2010,

           7. im Ratingagenturenvollzugsgesetz – RAVG, BGBl. I Nr. 68/2010,

im Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011 Art. II,

           8. im Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011 Art. II,

im Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz – ZGVG, BGBl. I Nr. 97/2012,

           9. im Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz – ZGVG, BGBl. I Nr. 97/2012,

im Rechnungslegungs-Kontrollgesetz – RL-KG, BGBl. I Nr. 21/2013,

        10. im Rechnungslegungs-Kontrollgesetz – RL-KG, BGBl. I Nr. 21/2013,

im Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013,

        11. im Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013,

im 1. Teil des ZvVG, und

        12. im 1. Teil des ZvVG,

im Kapitalmarktgesetz, BGBl. Nr. 625/1991,

        13. im SFT-Vollzugsgesetz, BGBl. I Nr. XXX/2016,

geregelt und der FMA zugewiesen sind.

geregelt und der FMA zugewiesen sind.

(4) Zur Pensionskassenaufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die

(4) Zur Pensionskassenaufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die

im Pensionskassengesetz – PKG, BGBl. Nr. 281/1990, und

           1. im Pensionskassengesetz – PKG, BGBl. Nr. 281/1990,

im Betriebspensionsgesetz – BPG, BGBl. Nr. 282/1990,

           2. im Betriebspensionsgesetz – BPG, BGBl. Nr. 282/1990,

 

           3. im SFT-Vollzugsgesetz, BGBl. I Nr. XXX/2016,

geregelt und der FMA zugewiesen sind.

geregelt und der FMA zugewiesen sind.

(5) …

(5) …

§ 18. (1) Die FMA hat für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss in Form der Jahresbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung unter Beachtung der Fristen gemäß Abs. 3 aufzustellen. Im übrigen sind die Bestimmungen des dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches ‑ UGB, DRGBl. 1897 S 219, auf den Jahresabschluss anzuwenden, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist. Die von der Oesterreichischen Nationalbank mitgeteilten direkten Kosten der Bankenaufsicht gemäß § 79 Abs. 4b BWG, soweit sie acht Millionen Euro nicht übersteigen, sowie gemäß § 3 Abs. 5 BaSAG in Verbindung mit § 79 Abs. 4b BWG, soweit sie eine Million Euro nicht übersteigen, sowie gemäß § 6 Abs. 6 ESAEG, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen, und der Versicherungsaufsicht gemäß § 182 Abs. 7 VAG 2016, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen, sind in der Gewinn- und Verlustrechnung der FMA unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen gesondert auszuweisen.

§ 18. (1) Die FMA hat für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss in Form der Jahresbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung unter Beachtung der Fristen gemäß Abs. 3 aufzustellen. Im übrigen sind die Bestimmungen des dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches ‑ UGB, DRGBl. 1897 S 219, auf den Jahresabschluss anzuwenden, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist. Die von der Oesterreichischen Nationalbank mitgeteilten direkten Kosten der Bankenaufsicht gemäß § 79 Abs. 4b BWG, soweit sie acht Millionen Euro nicht übersteigen, sowie gemäß § 3 Abs. 5 BaSAG in Verbindung mit § 79 Abs. 4b BWG, soweit sie zwei Millionen Euro nicht übersteigen, sowie gemäß § 6 Abs. 6 ESAEG, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen, und der Versicherungsaufsicht gemäß § 182 Abs. 7 VAG 2016, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen, sind in der Gewinn- und Verlustrechnung der FMA unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen gesondert auszuweisen.

(2) – (6) …

(2) – (6) …

§ 19. (1) – (5b) …

§ 19. (1) – (5b) …

(5c) Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank für die direkten Kosten ihrer Tätigkeit für den Bereich der Sanierung und Abwicklung von Unternehmen gemäß § 3 Abs. 5 BaSAG in Verbindung mit § 79 BWG Erstattungsbeiträge zu leisten. Die Erstattungsbeiträge sind auf Grund der für das jeweils vorausgegangene Geschäftsjahr gemäß § 3 Abs. 5 BaSAG in Verbindung mit § 79 Abs. 4b BWG mitgeteilten direkten Kosten der Aufsicht nach dem BaSAG zu bemessen und betragen höchstens eine Million Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.

(5c) Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank für die direkten Kosten ihrer Tätigkeit für den Bereich der Sanierung und Abwicklung von Unternehmen gemäß § 3 Abs. 5 BaSAG in Verbindung mit § 79 BWG Erstattungsbeiträge zu leisten. Die Erstattungsbeiträge sind auf Grund der für das jeweils vorausgegangene Geschäftsjahr gemäß § 3 Abs. 5 BaSAG in Verbindung mit § 79 Abs. 4b BWG mitgeteilten direkten Kosten der Aufsicht nach dem BaSAG zu bemessen und betragen höchstens zwei Millionen Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.

(5d) – (10) …

(5d) – (10) …

§ 28. (1) – (30) …

§ 28. (1) – (30) …

(31) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2016 tritt mit 18. September 2016 in Kraft.

(31) § 2 Abs. 1 Z 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2016 tritt mit 18. September 2016 in Kraft.

 

(32) § 2 Abs. 1 Z 1 bis 16 und 18 und Abs. 2 bis 4, § 18 Abs. 1 und § 19 Abs. 5c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Artikel 3

Artikel 3

Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011

Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011

§ 6. (1) …

§ 6. (1) …

(2) Die Konzession ist zu erteilen, wenn:

(2) Die Konzession ist zu erteilen, wenn:

           1. – 7. …

           1. – 7. …

           8. weder ein Geschäftsleiter noch ein Mitglied des Aufsichtsrates der Verwahrstelle Mitglied des Aufsichtsrates der Verwaltungsgesellschaft sind;

 

           9. der Geschäftsleiter oder der Prokurist der Verwaltungsgesellschaft weder ein Geschäftsleiter noch ein Mitglied des Aufsichtsrates noch ein Prokurist der Verwahrstelle ist;

 

 

           8. die Anforderungen der Art. 21 und 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 eingehalten werden;

         10. – 13. …

         10. – 13. …

(3) – (4) …

(3) – (4) …

§ 40. (1) …

§ 40. (1) …

(1a) Die Bestellung der Depotbank bedarf zu ihrer Wirksamkeit eines schriftlichen Vertrages. Dieser Vertrag hat unter anderem auch den Informationsaustausch zu regeln, der erforderlich ist, damit die Depotbank ihren Aufgaben gemäß der Richtlinie 2009/65/EG, diesem Bundesgesetz sowie den gemäß diesem Bundesgesetz von der FMA erlassenen Verordnungen für jene OGAW, für welche sie bestellt wurde, nachkommen kann.

(1a) Die Bestellung der Depotbank bedarf zu ihrer Wirksamkeit eines schriftlichen Vertrages. Dieser Vertrag hat unter anderem auch den Informationsaustausch zu regeln, der erforderlich ist, damit die Depotbank ihren Aufgaben gemäß der Richtlinie 2009/65/EG, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438, diesem Bundesgesetz sowie den gemäß diesem Bundesgesetz von der FMA erlassenen Verordnungen für jene OGAW, für welche sie bestellt wurde, nachkommen kann.

(2) – (4) …

(2) – (4) …

§ 41. (1) – (2) …

§ 41. (1) – (2) …

(3) Die Depotbank hat sicherzustellen, dass die FMA oder die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates des OGAW auf Verlangen alle Informationen erhält, die die Depotbank bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten hat und die die FMA zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des BWG und der EU-Verordnungen zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG benötigt.

(3) Die Depotbank hat sicherzustellen, dass die FMA oder die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates des OGAW auf Verlangen alle Informationen erhält, die die Depotbank bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten hat und die die FMA zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der EU-Verordnungen zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 benötigt.

§ 42a. (1) …

§ 42a. (1) …

(2) Die Depotbank darf die Aufgaben gemäß § 42 Abs. 2 nur unter folgenden Bedingungen auf Dritte übertragen:

(2) Die Depotbank darf die Aufgaben gemäß § 42 Abs. 2 nur unter folgenden Bedingungen auf Dritte übertragen:

           1. Die Aufgaben werden nicht in der Absicht übertragen, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Richtlinie 2009/65/EG zu umgehen,

           1. Die Aufgaben werden nicht in der Absicht übertragen, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der Richtlinie 2009/65/EG oder der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 zu umgehen,

           2. – 4. …

           2. – 4. …

(3) – (6) …

(3) – (6) …

§ 143. (1) Die FMA hat

§ 143. (1) Die FMA hat

           1. …

           1. …

           2. die Einhaltung der Bestimmungen des 3. und 4. Hauptstückes sowie die in den Fondsbestimmungen und im Prospekt des OGAW enthaltenen Verpflichtungen und der Verordnungen (EU) Nr. 583/2010 und (EU) Nr. 584/2010 im Hinblick auf den im Inland bewilligten OGAW durch die Verwaltungsgesellschaft gemäß § 5 Abs. 1 und durch Verwaltungsgesellschaften aus Mitgliedstaaten, die in Ausübung der Dienstleistungsfreiheit oder über eine Zweigstelle Tätigkeiten der kollektiven Portfolioverwaltung im Inland erbringen;

           2. die Einhaltung der Bestimmungen des 3. und 4. Hauptstückes sowie die in den Fondsbestimmungen und im Prospekt des OGAW enthaltenen Verpflichtungen und der auf Grundlage der Richtlinie 2009/65/EG erlassenen Verordnungen (EU) Nr. 583/2010, (EU) Nr. 584/2010 und (EU) 2016/438 im Hinblick auf den im Inland bewilligten OGAW durch die Verwaltungsgesellschaft gemäß § 5 Abs. 1 und durch Verwaltungsgesellschaften aus Mitgliedstaaten, die in Ausübung der Dienstleistungsfreiheit oder über eine Zweigstelle Tätigkeiten der kollektiven Portfolioverwaltung im Inland erbringen;

           3. – 5. …

           3. – 5. …

(2) – (4) …

(2) – (4) …

§ 190. (1) …

§ 190. (1) …

(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer Verwaltungsgesellschaft,

(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer Verwaltungsgesellschaft,

           1. - 2. …

           1. - 2. …

           3. die Pflichten gemäß §§ 10 bis 35, 39 Abs. 1, 42 oder 45 verletzt;

           3. die Pflichten gemäß §§ 10 bis 35, 39 Abs. 1, 42 oder 45 dieses Bundesgesetzes, Art. 3 Abs. 4, Art. 9, Art. 10 Abs. 2, Art. 11, Art. 14 Abs. 1 oder Art. 21 bis 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 verletzt;

           4. – 12. …

           4. – 12. …

         13. gegen eine gemäß diesem Bundesgesetz von der FMA erlassene Verordnung verstößt,

         13. gegen eine gemäß diesem Bundesgesetz von der FMA erlassene Verordnung verstößt;

 

        14. gegen Art. 13 der Verordnung (EU) 2015/2365 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 337 vom 23.12.2015 S. 1, verstößt;

 

        15. gegen Art. 14 der Verordnung (EU) 2015/2365 verstößt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(3) –(4) …

(3) –(4) …

(5) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Depotbank

(5) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Depotbank

           1. gegen die §§ 39 Abs. 2, 40 Abs. 2 bis 4, 41 Abs. 3, 42, 42a, 44, 45 verstößt,

           1. gegen die §§ 39 Abs. 2, 40 Abs. 2 bis 4, 41 Abs. 3, 42, 42a, 44 oder 45 dieses Bundesgesetzes, Art. 3 bis 8, Art. 10, Art. 12 bis 17 oder Art. 21 bis 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 verstößt,

           2. - 3. …

           2. - 3. …

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

§ 196. (1) …

§ 196. (1) …

(2) Wenn in diesem Bundesgesetz auf folgende Rechtsakte der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, sofern nichts Anderes angeordnet ist, jeweils in der folgenden Fassung anzuwenden:

(2) Wenn in diesem Bundesgesetz auf folgende Rechtsakte der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, sofern nichts Anderes angeordnet ist, jeweils in der folgenden Fassung anzuwenden:

1. – 18. …

1. – 18. …

         19. Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19, in der Fassung der Richtlinie 2014/95/EU, ABl. Nr. L 330 vom 15.11.2014 S. 1.

         19. Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19, in der Fassung der Richtlinie 2014/95/EU, ABl. Nr. L 330 vom 15.11.2014 S. 1;

 

        20. Delegierte Verordnung (EU) 2016/438 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/65/EG in Bezug auf die Pflichten der Verwahrstellen, ABl. Nr. L 78 vom 24.3.2016 S. 11.

(3) – (4) …

(3) – (4) …

§ 200. (1) – (18) …

§ 200. (1) – (18) …

 

(19) § 6 Abs. 2 Z 8, § 40 Abs. 1a, § 41 Abs. 3, § 42a Abs. 2 Z 1, § 143 Abs. 1 Z 2, § 190 Abs. 2 Z 3, § 190 Abs. 5 Z 1 und § 196 Abs. 2 Z 19 und 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2016 treten mit 13. Oktober 2016 in Kraft. § 6 Abs. 2 Z 9 tritt mit Ablauf des 12. Oktober 2016 außer Kraft.

 

(20) § 190 Abs. 2 Z 13 und 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2016 tritt mit 13. Jänner 2017 in Kraft. § 190 Abs. 2 Z 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2016 tritt mit 13. Juli 2017 in Kraft.

Artikel 4

Artikel 4

Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes

Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes

§ 60. (1) …

§ 60. (1) …

(2) Wer

(2) Wer

1. – 19. …

1. – 19. …

         20. gegen eine Bestimmung der auf Basis der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen delegierten Rechtsakte verstößt oder

         20. gegen eine Bestimmung der auf Basis der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen delegierten Rechtsakte verstößt;

 

      20a. gegen Art. 13 der Verordnung (EU) 2015/2365 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 337 vom 23.12.2015 S. 1, verstößt;

 

      20b. gegen Art. 14 der Verordnung (EU) 2015/2365 verstößt oder

         21. …

         21. …

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(3) – (9) …

(3) – (9) …

§ 74. (1) – (5) …

§ 74. (1) – (5) …

 

(6) § 60 Abs. 2 Z 20 und 20a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2016 tritt mit 13. Jänner 2017 in Kraft. § 60 Abs. 2 Z 20b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2016 tritt mit 13. Juli 2017 in Kraft.

Artikel 5

Artikel 5

Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes

Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes

 

§ 42a. Der FMA stehen zur Durchsetzung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) 2015/2365 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 337 vom 23.12.2015 S. 1, durch Betriebliche Vorsorgekassen die Aufsichtsbefugnisse und –mittel aus dem BWG zur Verfügung.

§ 73. (1) – (26) …

§ 73. (1) – (26) …

 

(27) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der §§ 42a bis 45 und § 42a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.