Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Artikel 1, Artikel 2:

Aufgrund der in den letzten Jahren initiierten Offensivmaßnahmen im Bereich der Schulen – insbesondere dem flächendeckenden Ausbau der Neuen Mittelschule und dem Ausbau der schulischen Tagesbetreuung – sowie aufgrund der im Zusammenhang mit Flüchtlingsbewegungen einhergehenden Erhöhung der Schülerzahlen sind zusätzliche Lehrerressourcen erforderlich. Darüber hinaus führt die Verschiebung von Zahlungen für Mieten an die Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H im Jahr 2015 zu entsprechendem Mehrbedarf im Jahr 2016, dem im Bundesfinanzrahmen und dem darauf aufbauenden Bundesfinanzgesetz für 2016 Rechnung zu tragen ist.

Weiters werden Mittel im Rahmen der Ausbildungspflicht bereit gestellt.

Artikel 3:

Das Bundesfinanzrahmengesetz 2017 bis 2020 ist an aktuelle Entwicklungen und zwischenzeitig erfolgte Schwerpunktsetzungen der Bundesregierung und des Bundesgesetzgebers anzupassen. Aus diesem Grund sind für Offensivmaßnahmen im Schulbereich (ca. 0,3 Mrd. Euro) und für die verstärkten Startup-Fördermaßnahmen (gut 30 Mio. Euro) zusätzliche Mittelverwendungen geplant. Parallel erfolgen Anpassungen in den Untergliederungen 20, 22, 45 und 46. In Summe sollen werden damit die Auszahlungsobergrenzen gegenüber dem bisherigen Bundesfinanzrahmen für 2017 um rund 1,1 Mrd. Euro an öffentlichen Mitteln reduziert.

Alle Gesetzbeschlüsse erfordern gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG keine Mitwirkung des Bundesrates.

II. Besonderer Teil

Artikel 1:

Zu Z 1 und 2 (Art. VI und XV BFG 2016):

Mit dieser Bestimmung wird im Wege einer Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen sichergestellt, dass die Offensivmaßnahmen im Bereich der Schulen je nach tatsächlichen Erfordernissen mit zusätzlichen Mitteln von bis zu 525 Mio. Euro finanziert werden können. Weiters werden Mittel im Rahmen der Ausbildungspflicht bereit gestellt.

Artikel 2:

Zu Z 1 und 2 (§§ 1 und 2 BFRG 2016 – 2019):

Um die in Artikel 1 vorgesehenen Ermächtigungen im Bundesfinanzgesetz 2016 zu ermöglichen, sind auch die entsprechenden Werte im Bundesfinanzrahmen anzupassen.

Artikel 3:

Zu 1, 2 und 3 (§§ 1, 2 und 5 BFRG 2017 – 2020):

Die Berücksichtigung der aktuellen Prognosewerte führt in zahlreichen Untergliederungen zu Anpassungen der Auszahlungsobergrenzen.