Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Artikel 1

Änderung der Exekutionsordnung

Änderung der Exekutionsordnung

Tätigkeit der Vollstreckungsorgane

Tätigkeit der Vollstreckungsorgane

§ 25. (1) …

§ 25. (1) …

(2) Die Übergabe des Exekutionsakts an das Vollstreckungsorgan enthält den Auftrag, Exekutionshandlungen so lange vorzunehmen, bis der Auftrag erfüllt ist oder feststeht, dass er nicht erfüllt werden kann. Hat das Vollstreckungsorgan Vollzugshandlungen erst nach Erlag einer Sicherheit zu setzen, so ist der Vollzugsauftrag erst nach Erlag der Sicherheit zu erteilen.

(2) Die Übergabe des Exekutionsakts an das Vollstreckungsorgan enthält den Auftrag, Exekutionshandlungen so lange vorzunehmen, bis der Auftrag erfüllt ist oder feststeht, dass er nicht erfüllt werden kann. Hat das Vollstreckungsorgan Vollzugshandlungen erst nach Erlag einer Sicherheit zu setzen, so ist der Vollzugsauftrag erst nach Erlag der Sicherheit zu erteilen. Sonst ist der Vollzugsauftrag sofort zu erteilen, auch bei Bewilligung im vereinfachten Bewilligungsverfahren.

(3) …

(3) …

§ 42. (1) Die Aufschiebung (Hemmung) der Exekution kann auf Antrag angeordnet werden:

§ 42. (1) …

           1. bis 8. …

           1. bis 8. …

           9. wenn die Aufhebung oder Abänderung der rechtskräftigen Vollstreckbarerklärung beantragt wird.

           9. wenn die Aufhebung oder Abänderung der rechtskräftigen Vollstreckbarerklärung beantragt wird;

              

        10. wenn gegen die Anpassung des Exekutionstitels Widerspruch erhoben wird.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

Verfahrensablauf

Verfahrensablauf

§ 178. (1) Vor der Aufforderung zum Bieten hat der Richter bekannt zu geben:

§ 178. (1) …

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

           4. die Bestimmungen des § 148 und des § 177 Abs. 4.

           4. die Bestimmungen der §§ 148 und 177a.

(2) …

(2) …

Verwahrung

Verwahrung

§ 259. (1) …

§ 259. (1) …

 

(1a) Zum gerichtlichen Erlag eignen sich kleine Gegenstände, insbesondere technische Geräte, wertvolle Bild- und Tonträger, Zeitschriften, Bücher und Musikinstrumente.

(2) bis (6) …

(2) bis (6) …

Versteigerungsort

Versteigerungsort

§ 274. (1) …

§ 274. (1) …

                (2)           Das Vollstreckungsorgan bestimmt den Versteigerungsort. Hiebei ist zu berücksichtigen, wo voraussichtlich der höchste Erlös zu erzielen sein wird und welche Kosten auflaufen werden. Bei Gegenständen von großem Wert, bei Gold- und Silbersachen oder anderen Kostbarkeiten, bei Kunstobjekten, Briefmarken, Münzen, hochwertigen Möbelstücken, Sammlungen und dergleichen kommt insbesondere die Versteigerung in einem Versteigerungshaus oder im Internet in Betracht. Ist offenkundig, dass der Erlös der Gegenstände niedriger sein wird als die Kosten der Überstellung, der Verkaufsverwahrung und der Versteigerung, so dürfen die Gegenstände nicht zur Versteigerung überstellt werden. Zur Durchführung einer Versteigerung im Internet hat das Vollstreckungsorgan einen Versteigerer zu bestellen. Hievon ist abzusehen, wenn die hiefür anfallenden Kosten die Hälfte des voraussichtlichen Erlöses übersteigen.

                (2)           Das Vollstreckungsorgan bestimmt den Versteigerungsort. Hiebei ist zu berücksichtigen, wo voraussichtlich der höchste Erlös zu erzielen sein wird und welche Kosten auflaufen werden. Technische Geräte, wertvolle Bild- und Tonträger, Zeitschriften, Bücher und Musikinstrumente sind insbesondere im Internet auf der Plattform Justiz-Auktion.at zu versteigern; ein Versteigerer ist nicht zu bestellen. Eine andere Plattform darf nur herangezogen werden, wenn zu erwarten ist, dass dort offenkundig unter Berücksichtigung der Kosten ein höherer Erlös erzielt werden kann; hiebei kann ein Versteigerer bestellt werden. Bei Gegenständen von großem Wert, bei Gold- und Silbersachen oder anderen Kostbarkeiten, bei Kunstobjekten, Briefmarken, Münzen, hochwertigen Möbelstücken, Sammlungen und dergleichen kommt insbesondere die Versteigerung in einem Versteigerungshaus oder im Internet in Betracht. Ist offenkundig, dass die Kosten der Überstellung, der Verkaufsverwahrung und der Versteigerung den Erlös der Gegenstände übersteigen, so dürfen die Gegenstände nicht zur Versteigerung überstellt werden.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

Sonderbestimmungen für die Versteigerung im Internet

Sonderbestimmungen für die Versteigerung im Internet

§ 277a. (1) und (2) …

§ 277a. (1) und (2) …

(3) …Bei der Versteigerung ist anzugeben:

(3) …

           1. bis 7. …

           1. bis 7. …

           8. ein Betrag, der den Schätzwert um ein Viertel übersteigt, unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Sofortkaufs nach § 277b.

           8. ein Betrag, der den Schätzwert um ein Viertel übersteigt, unter Hinweis auf die Möglichkeit oder den Ausschluss eines Sofortkaufs.

(4) …

(4) …

 

(5) Bei Internetversteigerungen kann vorgesehen werden, dass das vom Bieter abgegebene Gebot ein Höchstgebot ist, innerhalb dessen Gebote als abgegeben gelten, bis das von einem anderen Bieter abgegebene Gebot übertroffen wird. § 179 Abs. 2 zweiter Satz ist nicht anzuwenden. Unzulässig ist die Abgabe von Geboten mittels eines automatisierten Datenverarbeitungsprogramms, das die Gebote beobachtet und unmittelbar vor Ablauf der Frist, innerhalb der Gebote zulässig sind, ein Gebot abgibt, das im Rahmen einer oberen Grenze nach Möglichkeit das aktuelle Höchstgebot überbietet, sodass dem Bieter, der das Programm verwendet, der Zuschlag erteilt wird (Sniper-Programm). Gebote von Personen, die ein solches Programm verwenden, sind unwirksam.

Sofortkauf

Sofortkauf

§ 277b. Solange kein Gebot abgegeben wurde, kann bei einer Versteigerung im Internet der Gegenstand unter Entfall der Versteigerung zu einem Preis, der den Schätzwert um ein Viertel übersteigt, erworben werden. Dem Käufer ist der Zuschlag zu erteilen.

§ 277b. Solange kein Gebot abgegeben wurde, kann bei einer Versteigerung im Internet der Gegenstand unter Entfall der Versteigerung zu einem Preis, der den Schätzwert um ein Viertel übersteigt, erworben werden. Dem Käufer ist der Zuschlag zu erteilen. Bei Sachen mit Liebhaberwert kann der Sofortkauf ausgeschlossen werden. Dies ist den Parteien bei Übermittlung des Versteigerungsediktes bekannt zu geben.

Abbruch der Versteigerung

Abbruch der Versteigerung

§ 277c. Bei einer Versteigerung im Internet hat der Versteigerer einem Ersuchen des Gerichts oder Vollstreckungsorgans auf Abbruch der Versteigerung zu entsprechen, solange noch kein Gebot abgegeben wurde.

§ 277c. Bei Einstellung oder Aufschiebung der Exekution und bei der Einschränkung aufgrund eines Widerspruchs Dritter ist die Versteigerung im Internet abzubrechen, solange kein Gebot abgegeben wurde; danach nur bei einer Einschränkung aufgrund eines Widerspruchs Dritter. Der Versteigerer hat in diesen Fällen einem Ersuchen des Gerichts oder Vollstreckungsorgans auf Abbruch der Versteigerung zu entsprechen.

Ausfolgung und Verwertung unverkaufter Gegenstände

Ausfolgung und Verwertung unverkaufter Gegenstände

§ 281. (1) Wenn Gegenstände nach § 280 Abs. 2 nicht verkauft werden können, ist der Verpflichtete schriftlich aufzufordern, sie binnen 14 Tagen abzuholen. Die Gegenstände sind ihm auszufolgen, wenn er der Auktionshalle oder dem Versteigerungshaus die entstandenen Kosten zahlt.

§ 281. (1) Wenn Gegenstände nach § 280 Abs. 1 nicht verkauft oder Gegenstände nach § 280 Abs. 2 nicht versteigert werden können, ist der Verpflichtete schriftlich aufzufordern, sie binnen 14 Tagen abzuholen. Die Gegenstände sind ihm auszufolgen, wenn er der Auktionshalle oder dem Versteigerungshaus die entstandenen Kosten zahlt.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

Versendung und Ausschluss derselben

Versendung und Ausschluss derselben

§ 281a. (1) …

§ 281a. (1) …

(2) Obliegt dem Vollstreckungsorgan die Versteigerung, so darf es die Übersendung an den Ersteher ausschließen, wenn sie einen erheblichen Aufwand erfordert. Der Ausschluss ist den Parteien möglichst bei Bekanntgabe des Versteigerungstermins bekannt zu geben.

(2) Die Übersendung von Gegenständen an den Ersteher darf ausgeschlossen werden, wenn die Gegenstände nicht in § 259 Abs. 1a genannt werden und die Übersendung einen erheblichen Aufwand erfordert. Der Ausschluss ist den Parteien möglichst bei Bekanntgabe des Versteigerungstermins bekannt zu geben.

(3) …

(3) …

Einstellung des Verkaufsverfahrens

Einstellung des Verkaufsverfahrens

§ 282. (1) In Ansehung des Abstehens von der Exekution sowie der Einstellung des Verkaufsverfahrens ist § 200 Z 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.

§ 282. (1) In Ansehung des Abstehens von der Exekution sowie der Einstellung des Verkaufsverfahrens ist § 200 Z 3 und 4 sinngemäß anzuwenden. Bei der Versteigerung im Internet kommt es nicht auf den Beginn der Versteigerung sondern auf die Abgabe von Geboten an.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

Beschränkt pfändbare Forderungen

Beschränkt pfändbare Forderungen

§ 290a. (1) Forderungen auf folgende Leistungen dürfen nur nach Maßgabe des § 291a oder des § 291b gepfändet werden:

§ 290a.

           1. bis 4. …

           1. bis 4. …

           5. gesetzliche Leistungen und satzungsgemäße Mehrleistungen, die aus Anlaß einer Beeinträchtigung der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit zu gewähren sind und Entgeltersatzfunktion haben, insbesondere solche der Sozialversicherung; das sind vor allem

           5. …

                a) bis e) …

                a) bis e) …

                f) Krankengeld;

                f) Krankengeld,

                   

               g) Rehabilitationsgeld;

           6. bis 12. …

           6. bis 12. …

(2) und (3) …

(2) und (3) …

Zusammenrechnung - Sachleistungen

Zusammenrechnung - Sachleistungen

§ 292. (1) bis (3) …

§ 292. (1) bis (3) …

 

(3a) Übersteigt keine der beschränkt pfändbaren Geldforderungen die unpfändbaren Grundbeträge, so hat das Gericht die unpfändbaren Grundbeträge aufzuteilen und die Höhe des von den Drittschuldnern zu gewährenden Teils festzulegen. Ist ein Unterschreiten des zu gewährenden Teils der unpfändbaren Grundbeträge zu erwarten, so hat das Gericht dem Drittschuldner aufzutragen, ein solches Unterschreiten bekanntzugeben. Das Gericht hat sodann die unpfändbaren Grundbeträge von Amts wegen neu aufzuteilen. Beantragt der Verpflichtete bei seiner Einvernahme eine Erhöhung des unpfändbaren Betrages wegen zu erwartender Steuermehrbelastungen, so ist darüber zugleich mit dem Zusammenrechnungsbeschluss zu entscheiden.

(4) und (5) …

(4) und (5) …

Anspruch auf einen Entgeltteil gegen einen Dritten

Anspruch auf einen Entgeltteil gegen einen Dritten

§ 299a. (1) bis (3) …

§ 299a. (1) bis (3) …

(4) Abs. 1 bis 3 gelten nicht für die Abfindung und die Abfertigung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz.

(4) Abs. 1 bis 3 gelten nicht für die Abfindung, die Abfertigung, die Urlaubsersatzleistung und das Überbrückungsgeld nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz.

Kosten des Drittschuldners für seine Erklärung

Kosten des Drittschuldners für seine Erklärung

§ 302. (1) Für die mit der Abgabe der Erklärung verbundenen Kosten stehen dem Drittschuldner als Ersatz zu:

§ 302. (1) Für die mit der Abgabe der Erklärung verbundenen Kosten stehen dem Drittschuldner als Ersatz zu:

           1. 25 Euro, wenn eine wiederkehrende Forderung gepfändet wurde und diese besteht;

           1. 35 Euro, wenn eine wiederkehrende Forderung gepfändet wurde und diese besteht;

           2. 15 Euro in den sonstigen Fällen.

           2. 25 Euro in den sonstigen Fällen.

In diesen Beträgen ist die Umsatzsteuer enthalten.

 

(2) und (3) …

(2) und (3) …

 

Drittverbot

§ 385. (1) bis (3) …

§ 385. (1) bis (3) …

 

(4) Das Gericht hat dem Drittschuldner auf Antrag der gefährdeten Partei gleichzeitig mit dem Drittverbot aufzutragen, binnen vier Wochen eine Erklärung nach § 301 abzugeben. Für die mit der Abgabe dieser Erklärung verbundenen Kosten stehen dem Drittschuldner als Ersatz 25 Euro zu. Das Gericht hat auf Antrag des Drittschuldners der gefährdeten Partei den Ersatz der Kosten an den Drittschuldner aufzuerlegen.

 

Bankguthaben

 

§ 389a. Beantragt die gefährdete Partei, zur Sicherung einer Geldforderung ein Drittverbot zu erlassen, weil der Gegner ein Guthaben bei einer Bank hat, so hat die gefährdete Partei im Antrag und während des Verfahrens zur Erlangung einer einstweiligen Verfügung unverzüglich das Gericht zu informieren, wenn

              

           1. sie gegen denselben Gegner der gefährdeten Partei im Hinblick auf die Sicherung derselben Geldforderung den Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung beantragte, einen solchen Beschluss erwirkte und inwieweit dieser ausgeführt wurde,

              

           2. ein solcher Antrag als unzulässig oder unbegründet abgelehnt wurde oder

              

           3. ein solcher Beschluss widerrufen oder abgeändert wurde.

 

Dritter Teil

 

Internationales Exekutionsrecht

 

Erster Abschnitt

 

Allgemeine Bestimmungen

 

Allgemeines

 

§ 403. Akte und Urkunden, die im Ausland errichtet wurden (ausländische Exekutionstitel), bedürfen zur Vollstreckung einer Vollstreckbarerklärung im Inland, soweit sie nicht aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder eines Rechtsakts der Europäischen Union ohne gesonderte Vollstreckbarerklärung zu vollstrecken sind.

 

Anpassung ausländischer Exekutionstitel

 

§ 404. (1) Ausländische Exekutionstitel, die eine Maßnahme oder Anordnung enthalten, die in der österreichischen Rechtsordnung nicht vorgesehen ist, sind zugleich mit Bewilligung der Exekution an eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Maßnahme oder Anordnung anzupassen, mit der vergleichbare Wirkungen verbunden sind und die ähnliche Ziele und Interessen verfolgt. Die Anpassung darf nicht zu Wirkungen führen, die über die im Recht des Ursprungsstaates vorgesehenen Wirkungen hinausgehen.

 

(2) Vor der Entscheidung über die Anpassung können der Verpflichtete und der betreibende Gläubiger einvernommen werden.

 

(3) Gegen die Anpassung der Entscheidung kann die Partei, die nicht bereits vor der Beschlussfassung einvernommen wurde, Widerspruch erheben.

 

(4) Der Widerspruch muss innerhalb von vierzehn Tagen nach Zustellung des Beschlusses erhoben werden. Zufolge erhobenen Widerspruches ist über die Rechtmäßigkeit der Anpassung mündlich zu verhandeln und mit Beschluss zu entscheiden.

 

Anpassung von Bruchteilstiteln

 

§ 405. (1) Wird aufgrund von ausländischen Exekutionstiteln Unterhalt oder eine Forderung auf sonstige wiederkehrende Leistungen, die auf demselben Rechtsgrund beruhen, in einem Bruchteil der Bezüge geschuldet, so hat das Gericht vor Bewilligung der Exekution der vom betreibenden Gläubiger bekannt gegebenen oder der vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger erhobenen bezugauszahlenden Person aufzutragen, sich binnen vier Wochen über das Ausmaß der Bezüge zu erklären. Der Beschluss kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Bei Säumnis hat das Gericht von Amts wegen eine neuerliche Frist zu bestimmen und für den Fall der erneuten Säumnis eine Ordnungsstrafe anzudrohen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser neuerlichen Frist ist die Ordnungsstrafe zu vollziehen und zugleich unter jeweiliger Bestimmung einer weiteren Frist eine Ordnungsstrafe anzudrohen. Der Vollzug erfolgt von Amts wegen. § 301 Abs. 2 und 3 dritter und vierter Satz sind anzuwenden.

 

(2) Das Gericht hat aufgrund der Erklärung der bezugauszahlenden Person den Umfang der zu vollstreckenden Forderung in der Exekutionsbewilligung festzusetzen, den laufenden Unterhalt mit einem Durchschnittswert aus den letzten sechs Monaten. Gegen die Höhe des festgesetzten Betrages können die Parteien Widerspruch erheben. § 404 Abs. 4 ist anzuwenden.

 

(3) Bei einer wesentlichen Verschlechterung der Bezüge ist auf Antrag des Verpflichteten die Exekution einzuschränken. Ein Exekutionsantrag nach Abs. 1 darf vor Ablauf eines Jahres nach seiner Einbringung nur dann wiederholt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich die Bezüge wesentlich geändert haben.

 

(4) Für die mit der Abgabe der Erklärung verbundenen Kosten stehen der bezugauszahlenden Person 35 Euro als Ersatz zu. § 302 Abs. 2 ist anzuwenden.

Zweiter Titel

Zweiter Abschnitt

Vollstreckbarerklärung und Anerkennung von Akten und Urkunden, die im Ausland errichtet wurden

Vollstreckbarerklärung und Anerkennung von Akten und Urkunden, die im Ausland errichtet wurden

§ 79. (1) Die Bewilligung der Exekution auf Grund von Akten und Urkunden, die im Ausland errichtet wurden und nicht zu den in § 2 bezeichneten Exekutionstiteln gehören (ausländische Exekutionstitel), setzt voraus, daß sie für Österreich für vollstreckbar erklärt wurden.

 

(2) Akte und Urkunden sind für vollstreckbar zu erklären, wenn die Akte und Urkunden nach den Bestimmungen des Staates, in dem sie errichtet wurden, vollstreckbar sind und die Gegenseitigkeit durch Staatsverträge oder durch Verordnungen verbürgt ist.

§ 406. Akte und Urkunden sind für vollstreckbar zu erklären, wenn die Akte und Urkunden nach den Bestimmungen des Staates, in dem sie errichtet wurden, vollstreckbar sind und die Gegenseitigkeit durch Staatsverträge oder durch Verordnungen verbürgt ist.

§. 80. Einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung, der sich auf ein Erkenntnis eines ausländischen Gerichts oder einer sonstigen Behörde, auf einen vor diesen geschlossenen Vergleich oder auf eine ausländische öffentliche Urkunde gründet, ist überdies nur dann stattzugeben:

§ 407. entspricht § 80. aF

           1. wenn die Rechtssache nach Maßgabe der im Inlande über die Zuständigkeit geltenden Bestimmungen im auswärtigen Staate anhängig gemacht werden konnte;

 

           2. wenn die Ladung oder Verfügung, durch die das Verfahren vor dem auswärtigen Gerichte oder der auswärtigen Behörde eingeleitet wurde, der Person, wider welche Execution geführt werden soll, entweder in dem betreffenden auswärtigen Gebiete oder mittels Gewährung der Rechtshilfe in einem anderen Staatsgebiete oder im Inlande nach den für die Zustellung von Klagen geltenden Vorschriften zugestellt wurde;

 

           3. wenn das Erkenntnis gemäß dem darüber vorliegenden Zeugnisse der ausländischen Gerichts- oder sonstigen Behörde nach dem für letztere geltenden Rechte einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszuge nicht mehr unterliegt.

 

Versagungsgründe

Versagungsgründe

§ 81. Die Vollstreckbarerklärung ist ungeachtet des Vorhandenseins der in §§ 79 und 80 angeführten Bedingungen zu versagen:

§ 408. Die Vollstreckbarerklärung ist ungeachtet des Vorhandenseins der in §§ 406 und 407 angeführten Bedingungen zu versagen:

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

Zuständigkeit

Zuständigkeit

§ 82. Für die Vollstreckbarerklärung ist zuständig:

§ 409. entspricht § 82. aF

           1. das Bezirksgericht, bei dem der Verpflichtete seinen Wohnsitz oder Sitz hat, oder

 

           2. das nach §§ 18 und 19 bezeichnete Bezirksgericht, in Wien das nach dem Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien in Exekutionssachen zuständige Gericht.

 

Verfahren

Verfahren

§ 83. (1) Über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Einvernehmung des Gegners mit Beschluß zu entscheiden.

§ 410. (1) und (2) entsprechen § 83. (1) und (2) aF

(2) Soweit nicht in diesem Titel etwas anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen über die Exekution inländischer Akte und Urkunden sinngemäß anzuwenden.

 

Rekurs

Rekurs

§ 84. (1) Im Verfahren über einen Rekurs gegen einen Beschluss über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist § 521a ZPO mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass die Fristen für Rekurs und Rekursbeantwortung jeweils einen Monat betragen.

§ 411. (1) Im Verfahren über einen Rekurs gegen einen Beschluss über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist § 521a ZPO mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass die Fristen für Rekurs und Rekursbeantwortung jeweils vier Wochen betragen.

(2) Wird dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung ganz oder teilweise stattgegeben, so gilt für den Rekurs des Antragsgegners an das Gericht zweiter Instanz Folgendes:

(2) Wird dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung ganz oder teilweise stattgegeben, so gilt für den Rekurs des Antragsgegners an das Gericht zweiter Instanz Folgendes:

           1. Befindet sich der Wohnsitz oder Sitz des Antragsgegners nicht im Inland und stellt der Rekurs dessen erste Möglichkeit dar, sich am Verfahren zu beteiligen, so beträgt die Frist für den Rekurs zwei Monate. Die Frist für die Rekursbeantwortung beträgt auch in diesem Fall einen Monat.

           1. Befindet sich der Wohnsitz oder Sitz des Antragsgegners nicht im Inland und stellt der Rekurs dessen erste Möglichkeit dar, sich am Verfahren zu beteiligen, so beträgt die Frist für den Rekurs acht Wochen. Die Frist für die Rekursbeantwortung beträgt auch in diesem Fall vier Wochen.

           2. …

           2. …

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

Exekutionsantrag und Vollzug

Exekutionsantrag und Vollzug

§ 84a. (1) Mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung kann der Antrag auf Bewilligung der Exekution verbunden werden. Über beide Anträge hat das Gericht zugleich zu entscheiden.

§ 412. (1) und (2) entsprechen § 84a. (1) und (2) aF

(2) Wenn bis zur Vornahme von Verwertungshandlungen über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung nicht rechtskräftig entschieden ist, hat das Exekutionsgericht von Amts wegen mit dem weiteren Vollzug bis zum Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung innezuhalten.

 

Wirkung der Vollstreckbarerklärung

Wirkung der Vollstreckbarerklärung

§ 84b. Nach Eintritt der Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung ist der ausländische Exekutionstitel wie ein inländischer zu behandeln. Ihm kommt aber nie mehr Wirkung als im Ursprungsstaat zu.

§ 413. entspricht § 84b. aF

Aufhebung und Abänderung der Vollstreckbarerklärung

Aufhebung und Abänderung der Vollstreckbarerklärung

§ 84c. (1) Wird der Exekutionstitel im Ursprungsstaat nach Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung aufgehoben oder abgeändert, so kann der Verpflichtete die Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung beantragen. Dieser Antrag kann mit einem Antrag auf Einstellung oder Einschränkung der Exekution verbunden werden.

§ 414. (1) und (2) entsprechen § 84c. (1) und (2) aF

(2) Über den Antrag auf Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung hat das für die Vollstreckbarerklärung in erster Instanz zuständige Gericht nach Anhörung des betreibenden Gläubigers mit Beschluß zu entscheiden.

 

Anerkennung

Anerkennung

§ 85. Wird die Feststellung beantragt, ob Akte und Urkunden anzuerkennen sind, die

§ 415. entspricht § 85. aF

           1. im Ausland errichtet wurden,

 

           2. eine vermögensrechtliche Angelegenheit zum Gegenstand haben und

 

           3. einer Vollstreckung nicht zugänglich sind,

 

so sind die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

 

§ 86. (1) Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht anzuwenden, soweit nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Union anderes bestimmt ist.

§ 416. (1) Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht anzuwenden, soweit nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Union anderes bestimmt ist.

(2) Ist zur Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels auf Grund besonderer Vorschriften eine andere Behörde als das nach § 82 zuständige Gericht berufen, so sind von den Bestimmungen des Zweiten Titels § 84a Abs. 2 und § 84b anzuwenden.

(2) Ist zur Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels auf Grund besonderer Vorschriften eine andere Behörde als das nach § 409 zuständige Gericht berufen, so sind von den Bestimmungen des Zweiten Abschnitts § 412 Abs. 2 und § 413 anzuwenden.

Dritter Titel

Dritter Abschnitt

Exekution auf Grund von Akten und Urkunden supranationaler Organisationen

Exekution auf Grund von Akten und Urkunden supranationaler Organisationen

§ 86a. Akte und Urkunden supranationaler Organisationen, denen Österreich angehört, sind, unabhängig davon, ob sie im Geltungsgebiet oder außerhalb des Geltungsgebiets dieses Gesetzes errichtet worden sind, ausländischen Akten und Urkunden gleichgestellt.

§ 417. entspricht § 86a. aF

 

Vierter Abschnitt

 

Keine Vollstreckbarerklärung

 

Frist für Versagungsanträge

 

§ 418. (1) Setzt die Bewilligung der Exekution aufgrund von ausländischen Exekutionstiteln nicht eine Vollstreckbarerklärung voraus, so kann die verpflichtete Partei Gründe, die der Vollstreckung im Inland entgegenstehen (Versagungsgründe), mit Einstellungsantrag geltend machen.

 

(2) Die Einstellung nach Abs. 1 kann nur innerhalb von acht Wochen nach Zustellung der Exekutionsbewilligung beantragt werden.

 

(3) Sofern Versagungsgründe auf Tatsachen beruhen, die erst nach Zustellung der Exekutionsbewilligung entstanden sind oder von denen die verpflichtete Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat, beginnt die Frist mit dem Tag zu laufen, an dem die verpflichtete Partei von diesen Tatsachen Kenntnis erlangen konnte. Die verpflichtete Partei hat diese Umstände in ihrem Einstellungsantrag anzuführen und die Mittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzugeben.

 

(4) Ein weiterer Rekurs gegen die Entscheidung, mit der über einen Rekurs gegen die Entscheidung über die Versagung der Vollstreckung oder Abweisung eines solchen Antrags entschieden wird, ist nicht deshalb unzulässig, weil das Gericht zweiter Instanz die angefochtene Entscheidung zur Gänze bestätigt hat.

 

Fünfter Abschnitt

 

Bestätigung über die Vollstreckbarkeit

Europäischer Vollstreckungstitel

Europäischer Vollstreckungstitel

§ 7a. (1) Eine für die Vollstreckung im Ausland erforderliche Bestätigung über die Vollstreckbarkeit oder den Inhalt eines in § 1 Z 1 bis 9 genannten Exekutionstitels wird auf Antrag von jenem Gericht erteilt, das in erster Instanz zuständig war. Auf die Aufhebung oder Berichtigung einer solchen Bestätigung ist § 7 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.

§ 419. (1) bis (3) entsprechen § 7a. (1) bis (3) aF

(2) Bei den in § 1 Z 10 bis 15 genannten Exekutionstiteln obliegt die Erteilung, Aufhebung oder Berichtigung der in Abs. 1 genannten Bestätigung jener Stelle, die den Exekutionstitel erlassen oder beurkundet hat.

 

(3) Bei den in § 1 Z 17 genannten Exekutionstiteln obliegt die Erteilung der in Abs. 1 genannten Bestätigung und deren Berichtigung jenem Notar, der den Notariatsakt aufgenommen hat, im Verhinderungsfall dem nach §§ 119, 146, 149 NO berufenen Amtsträger. Für die Aufhebung der vom Notar erteilten Bestätigung ist das nach den Prozessgesetzen zur Entscheidung über die Bestreitung der Exekutionskraft eines Notariatsakts berufene Gericht zuständig (§ 4 NO).

 

Vierter Titel

Sechster Abschnitt

Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen

Begleitregelungen zur EuSchMaVO

Zuständigkeit

Zuständigkeit

§ 86b. (1) Das Bezirksgericht, bei dem die geschützte Person ihren allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat, ist zuständig für

§ 420. (1) und (2) entsprechen § 86b. (1) und (2) aF

           1. die Anordnung der Vollstreckung einer ausländischen Schutzmaßnahme nach der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen (EuSchMaVO) und die Entscheidung über den Exekutionsantrag aufgrund einer solchen Schutzmaßnahme sowie

 

           2. die Anpassung nach Art. 11 EuSchMaVO.

 

Hat die geschützte Person ihren allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen nicht im Inland, so ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig.

 

(2) Das Bezirksgericht, das die Vollstreckung einer Schutzmaßnahme angeordnet oder das die Exekution bewilligt hat, ist zuständig für

 

           1. die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung nach Art. 13 EuSchMaVO und

 

           2. die Aufhebung der Anerkennung oder der Vollstreckung nach Art. 14 Abs. 2 EuSchMaVO.

 

Verfahren bei der Anpassung von Schutzmaßnahmen

Verfahren bei der Anpassung von Schutzmaßnahmen

§ 86c. (1) Die geschützte Person hat im Antrag auf Anpassung der Schutzmaßnahme (Art. 11 EuSchMaVO) die begehrte Anpassung anzugeben.

§ 421. (1) bis (3) entsprechen § 86c. (1) bis (3) aF

(2) Das Gericht hat über den Antrag ohne Anhörung der gefährdenden Person zu entscheiden; diese kann gegen den Beschluss auf Anpassung Widerspruch im Sinne des § 397 Abs. 2 erheben.

 

(3) Die Kostenersatzpflicht im Verfahren über die Anpassung der Schutzmaßnahme richtet sich nach den Bestimmungen der ZPO.

 

 

Siebenter Abschnitt

 

Begleitregelungen zur EuKoPfVO

 

Anwendung der Bestimmungen über einstweilige Verfügungen und Anwendungsbereich

 

§ 422. (1) Soweit in diesem Abschnitt oder in der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen (Europäische Kontenpfändungsverordnung - EuKoPfVO) keine abweichenden Regelungen vorgesehen sind, sind auf einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung die Bestimmungen über einstweilige Verfügungen anzuwenden.

 

(2) Hat der Gläubiger bereits eine gerichtliche Entscheidung, einen gerichtlichen Vergleich oder eine öffentliche Urkunde auf Zahlung des Betrages, der mit dem Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung vorläufig gepfändet werden soll, erwirkt, so wird mit Zustellung dieses Beschlusses an die Bank als Drittschuldner ein Pfandrecht erworben.

 

(3) Die Regelungen der EuKoPfVO sind auch dann anzuwenden, wenn der Gläubiger seinen Wohnsitz im Inland hat.

 

Zuständigkeit

 

§ 423. (1) Für ein Verfahren zur Erlangung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, der vor Einleitung eines Rechtsstreites in der Hauptsache oder nach dessen rechtskräftigem Abschluss, jedoch vor Beginn der Exekution, beantragt wird, sowie für dessen Vollstreckung und die Entscheidung über Rechtsbehelfe ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig; sonst gilt § 387 Abs. 1.

 

(2) Für die Vollstreckung eines nicht im Inland erlassenen Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig. Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien ist auch zuständig, um dem Schuldner, allenfalls unter Beifügung einer gemäß Art. 49 Abs. 1 EuKoPfVO erforderlichen Übersetzung oder Transliteration, die in Art. 28 Abs. 3 EuKoPfVO genannten Schriftstücke zuzustellen.   

 

Einholung von Kontoinformationen

 

§ 424. (1) Zur Einholung einer Kontoinformation in einem nicht im Inland anhängigen Verfahren zur Erlangung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Schuldner seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständig. Hat der Schuldner im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig.

 

(2) Das Gericht hat mit Beschluss den Schuldner zur Bekanntgabe seiner im Inland geführten Bankkonten aufzufordern. Der Beschluss hat das Verbot an den Schuldner zu enthalten, über die vom Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung betroffenen, im Inland geführten Bankkonten bis zu dem Betrag, der mit dem Beschluss vorläufig gepfändet werden soll, zu verfügen. Mit dem Beschluss ist dem Schuldner auch aufzutragen, sämtliche Einzugsermächtigungen und Daueraufträge, aufgrund derer Geldbeträge von dem vorläufig zu pfändenden Konto abgebucht werden, aufzulösen, soweit sie die Einbringlichkeit des Betrages, der mit dem Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung vorläufig gepfändet werden soll, gefährden und nicht aus dem unpfändbaren Freibetrag erfüllt werden können.

 

(3) Hat der Schuldner im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so hat er vor dem Gericht oder dem Vollstreckungsorgan in einem Vermögensverzeichnis seine Bankkonten anzugeben oder anzugeben, dass solche nicht vorhanden sind. Das Vollstreckungsorgan hat den Beschluss nach Abs. 2 dem Schuldner zuzustellen und mit dem Schuldner das Vermögensverzeichnis aufzunehmen. Auf die Kontoangabe sind § 47 Abs. 2 über die Belehrung, die Protokolleinsicht und die Bestätigung durch den Schuldner sowie § 48 anzuwenden.

 

(4) Das Gericht hat über den Schuldner, der gegen den Beschluss nach Abs. 2 verstößt, eine Ordnungsstrafe bis zu 5 000 Euro zu verhängen.

Artikel 2

Artikel 2

Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

§ 2.

§ 2.

           1. …

           1. …

                a) und b) …

                a) und b) …

                c) für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz sowie für das Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zweiter und dritter Instanz in einem und außerhalb eines Zivilprozesses mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift, für das sozialgerichtliche Verfahren (Tarifpost 1 Z II) mit der Zustellung der Entscheidung jener Instanz, in der der Dolmetscher gemäß § 75 Abs. 4 ASGG beigezogen wurde, an den Versicherungsträger;

                c) für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz sowie für die in der Anmerkung 1a zur Tarifpost 2 und in der Anmerkung 1a zur Tarifpost 3 angeführten Verfahren mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift, für das sozialgerichtliche Verfahren (Tarifpost 1 Z II) mit der Zustellung der Entscheidung jener Instanz, in der der Dolmetscher gemäß § 75 Abs. 4 ASGG beigezogen wurde, an den Versicherungsträger;

               d) bis k) …

               d) bis k) …

           2. bis 9. …

           2. bis 9. …

Tarifpost 1

Tarifpost 1

Anmerkung

Anmerkung

           1. …

           1. …

           2. Die          Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist auch für prätorische Vergleiche (§ 433 ZPO) sowie für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b, 382e und 382g EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 1 an.

           2. Die          Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist auch für prätorische Vergleiche (§ 433 ZPO) sowie für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b, 382e und 382g EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 1 an.

           3. bis 9. …

           3. bis 9. …

Tarifpost 2

Tarifpost 2

Anmerkung

Anmerkung

           1. …

           1. …

         1a. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 ist auch für Verfahren zweiter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen zu entrichten; in diesem Fall ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b, 382e und 382g EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 2 an.

         1a. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 ist auch für Verfahren zweiter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung in einem und außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b, 382e und 382g EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 2 an.

           2. bis 6. …

           2. bis 6. …

Tarifpost 3

Tarifpost 3

Anmerkung

Anmerkung

           1. …

           1. …

         1a. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. a ist auch für Verfahren dritter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen zu entrichten; in diesem Fall ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. a auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b, 382e und 382g EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 3 lit. a an.

         1a. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. a ist auch für Verfahren dritter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung in einem und außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. a auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b, 382e und 382g EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 3 lit. a an.

           2. bis 8. …

           2. bis 8. …

Artikel 3

Artikel 3

Änderung des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes

Änderung des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes

Stundung und Nachlass

Stundung und Nachlass

§ 9. (1) und (2) …

§ 9. (1) und (2) …

(3) Ein Stundungs- oder Nachlassantrag hat keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag ist jedoch die Einbringung bis zur Entscheidung über das Stundungs- oder Nachlassbegehren aufzuschieben, sofern nicht dadurch die Einbringlichkeit gefährdet würde oder das Begehren wenig erfolgversprechend erscheint.

(3) Ein Stundungs- oder Nachlassantrag hat keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat, wenn sonst der Zweck der Entscheidung ganz oder teilweise vereitelt werden könnte, die Einbringung bis zur Entscheidung über das Stundungs- oder Nachlassbegehren aufzuschieben, wenn das Begehren einen ausreichenden Erfolg verspricht und nicht die Einbringlichkeit gefährdet wird.

(4) und (5) …

(4) und (5) …

Einbringungsstelle

Einbringungsstelle

§ 11. (1) und (2) …

§ 11. (1) und (2) …

 

(3) Das Exekutionsgericht hat die Exekution aufzuschieben,

              

           1. auf Antrag der Einbringungsstelle, wenn ein Antrag auf Stundung oder Nachlass gestellt wurde und die Einbringung aufgeschoben wird (§ 9 Abs. 3);

              

           2. auf Antrag der Einbringungsstelle und des Verpflichteten, wenn bei dem Gericht oder der Behörde des Grundverfahrens (§ 6 Abs. 1) ein Verfahren anhängig gemacht wurde, dessen Ergebnis zum Wegfall einer bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht führen kann.

§ 19a. (1) bis (15) …

§ 19a. (1) bis (15) …

(16) § 9 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(16) § 9 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

Artikel 4

Artikel 4

Änderung des Vollzugsgebührengesetzes

Änderung des Vollzugsgebührengesetzes

Anwendbarkeit anderer Vorschriften

Anwendbarkeit anderer Vorschriften

§ 3. (1) Auf die Vollzugsgebühren sind sinngemäß anzuwenden

§ 3. (1) Auf die Vollzugsgebühren sind sinngemäß anzuwenden

           1. § 4 Abs. 1 bis 4 und Abs. 7 GGG über die Art der Gebührenentrichtung,

           1. § 4 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 GGG über die Art der Gebührenentrichtung,

           2. § 7 Abs. 2 bis 4 GGG über die Zahlungspflicht,

           2. § 7 Abs. 2 bis 4 GGG über die Zahlungspflicht,

           3. §§ 8 bis 10 sowie 12, 13 und 21 Abs. 1 bis 3 GGG über die Gebührenfreiheit,

           3. §§ 8 bis 10 sowie 12, 13 und 21 Abs. 1 bis 3 GGG über die Gebührenfreiheit und

           4. § 30 Abs. 2 Z 1, Abs. 3, 3a und 4 GGG über die Rückzahlung der Gebühr und

           4. § 31 Abs. 1 bis 4 GGG über den Gebührenmehrbetrag.

           5. § 31 Abs. 1 bis 4 GGG über den Gebührenmehrbetrag.

 

(2) Die Vollzugsgebühr ist nach den Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962 einzubringen. § 11 Abs. 3 GEG ist nicht anzuwenden.

(2) Auf die Vollzugsgebühren ist das Gerichtliche Einbringungsgesetz mit Ausnahme des § 6a Abs. 3 anzuwenden.

Vermögensverzeichnis

Vermögensverzeichnis

§ 8. Für die Aufnahme jedes Vermögensverzeichnisses beträgt die Vergütung 2 Euro.

§ 8. Für die Aufnahme jedes Vermögensverzeichnisses, insbesondere auch einer Kontoangabe nach § 424 Abs. 3 EO, beträgt die Vergütung 2 Euro.