130 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Budgetausschusses

über die Regierungsvorlage (53 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Förderung des Filmstandortes Österreich (Filmstandortgesetz) erlassen wird sowie das Publizistikförderungsgesetz 1984, das Presseförderungsgesetz 2004, das Bundes­museen-Gesetz 2002, das Bundestheaterorganisationsgesetz, das Bundesstatistikgesetz 2000, das Staatsdruckereigesetz 1996, das Aktiengesetz, das Gebührenanspruchsgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, die Gerichtsorganisationsnovelle Wien-Niederösterreich, das Justizbetreuungsagentur-Gesetz, die Rechtsanwaltsordnung, das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Stabilitätsabgabegesetz, die Bundesabgabenordnung, das Gesundheits- und Sozial­bereich-Beihilfengesetz, das Amtshilfe-Durchführungsgesetz, das Finanzausgleichs­gesetz 2008, das Bundeshaftungsobergrenzengesetz, das Scheidemünzengesetz 1988, das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Personenstandsgesetz 2013, das BFA-Verfahrensgesetz, das Studienförderungsgesetz 1992, das Akkreditierungsgesetz 2012, das KMU-Förderungsgesetz, das Mineralrohstoffgesetz, das Bundespflegegeldgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Arbeits­losenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Krankenkassen-Strukturfondsgesetz, das Umweltförderungsgesetz und das Umweltkontrollgesetz geändert werden (Budgetbegleitgesetz 2014)

Das vorgeschlagene Bundesgesetz sieht, angesichts der weiterhin von den Auswirkungen der Finanzkrise beeinträchtigten globalen Wirtschaftslage und der daraus resultierenden Herausforderungen für den Staatshaushalt, eine Reihe zielgerichteter einnahmen- wie auch ausgabenseitiger Anpassungen der geltenden Rechtslage vor. Hiebei wird auf die Ausgewogenheit der Maßnahmen besonders Wert gelegt. Es werden zur Wahrung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts auch aktive Impulse gesetzt, zur Stärkung der Wirtschaft und der Familien sowie mit besonderem Augenmerk auf soziale Gerechtigkeit durch gezielte Unterstützung von Studierenden und Älteren.

Zum 1. Abschnitt (Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes)

Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen folgende Maßnahmen:

–      die Schaffung einer Ausnahme für die Bundesanstalt Statistik Österreich von der Verpflichtung zur Bildung von Rückstellungen durch Änderung des Bundesgesetzes,

–      die Aufhebung der Regelungen über das Amt der Österreichischen Staatsdruckerei,

–      die Schaffung eines Amtes der Bundesmuseen,

–      die Erhöhung der gesetzlichen Abgeltung der Aufwendungen der Bundesmuseen (inklusive der Österreichischen Nationalbibliothek) um 0,5 Mio. Euro jährlich,

–      die Erhöhung der gesetzlichen Abgeltung der Aufwendungen der Bundestheater um 4,5 Mio. Euro jährlich,

–      die Schaffung der Möglichkeit des Entfalls von Förderungsmitteln in Fällen, in denen durch eine bestimmte Veröffentlichung in einem Druckwerk der Tatbestand der Verhetzung oder ein Tatbestand nach dem Verbotsgesetz verwirklicht wurden,

–      die Reduktion der Publizistikförderung ab dem Jahr 2014 um 700 000 Euro und

–      die stärkere Betonung des qualitätsfördernden Aspekts der Besonderen Presseförderung.

Zum 2. Abschnitt (Justiz)

Erklärtes Ziel des GesRÄG 2011 war es, der Kritik internationaler Organisationen – insbesondere der Financial Action Task Force (FATF), die sich mit der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beschäftigt – an den österreichischen gesetzlichen Regelungen zur Inhaberaktie Rechnung zu tragen. Um intransparente Beteiligungen zu verhindern, ist diese Aktienart inzwischen nur mehr bei börsennotierten Aktiengesellschaften und überdies nur in der Form einer Globalurkunde zulässig, während sonstige Gesellschaften ausschließlich Namensaktien ausgeben dürfen.

Für die somit in zahlreichen Aktiengesellschaften erforderliche Umstellung auf Namensaktien wählte der Gesetzgeber den Weg, den Gesellschaften ausreichend Zeit zu geben, die Aktienart (durch eine Satzungsänderung sowie Umtausch bzw. Kraftloserklärung der bisherigen Aktienurkunden) freiwillig zu ändern. Mit dem Ablauf der Umstellungsfrist – also mit Jahresbeginn 2014 – kam es jedoch auch in jenen Gesellschaften, die ihre Inhaberaktien beibehalten haben, zu einer automatischen Umstellung, indem unzulässige Inhaberaktien seither als Namensaktien gelten.

Bei der Evaluierung der neuen Rechtslage durch zwei Unterorganisationen der OECD (Weltforum zu Transparenz und Informationsaustausch für steuerliche Zwecke; Arbeitsgruppe für Bestechungsfragen im internationalen Geschäftsverkehr) zeigte sich jedoch, dass für das System einer freiwilligen Umstellungsmöglichkeit sowie der ansonsten eintretenden automatischen Umstellung wenig Verständnis besteht. Kritisiert wurde vor allem das Fehlen unmittelbarer Sanktionen für Gesellschaften, die von einer freiwilligen Umstellung Abstand genommen haben. Diese Kritik konnte auch nicht durch den Hinweis entkräftet werden, dass die automatische Umstellung effektiver ist als Sanktionen, mit denen auf die gewünschte Umstellung bloß mittelbar hingewirkt werden kann.

Um diesen Kritikpunkt an der österreichischen Rechtslage zu beseitigen, erscheint es geboten, nunmehr die von den genannten internationalen Organisationen als notwendig erachteten Sanktionen gesetzlich vorzusehen. Diese müssen sowohl die Gesellschaftsorgane als auch die Aktionäre treffen, wenn sie ihre Handlungspflichten bzw. Mitwirkungsobliegenheiten verletzten. Als Sanktion gegen den Vorstand, der seiner gesetzlichen Pflicht zur ordnungsgemäßen Führung des Aktienbuchs nach § 61 Abs. 1 AktG nicht nachkommt, bietet sich eine Zwangsstrafe nach § 258 Abs. 1 AktG an. Für mit dem Umtausch ihrer Aktien säumige Aktionäre soll die Konsequenz zum einen darin bestehen, dass die Urkunden über ihre Inhaberaktien gesetzlich für kraftlos erklärt werden (vgl. den vorgeschlagenen § 262 Abs. 33 AktG). Zum anderen sollen die Aktionäre ihre Dividendenansprüche für die Vergangenheit verlieren, wenn sie ihre Namensaktien nicht rechtzeitig im Aktienbuch eintragen lassen (vgl. den vorgeschlagenen § 61 Abs. 5 AktG).

Schließlich soll die nunmehrige Novellierung des AktG zum Anlass genommen werden, auch für jene (drei) Gesellschaften, die erst innerhalb der Übergangsfrist bis Ende 2013 in den Handel am Dritten Markt der Wiener Börse einbezogen wurden, dadurch Rechtssicherheit zu schaffen, dass auch sie von der Verpflichtung zur Umstellung auf Namensaktien ausgenommen werden (vgl. dazu die vorgeschlagene Ergänzung des § 262 Abs. 30 AktG).

Der die Gebühr der Dolmetscher für Mühewaltung regelnde § 54 GebAG weist im Bereich einiger Gebührentatbestände gewisse Unstimmigkeiten auf, die – auch unter Berücksichtigung verwaltungsökonomischer Aspekte – bereinigt werden sollen.

Im Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) sollen insbesondere eine weitere Modernisierung der elektronischen Verlautbarungen im Intranet und allfällige organisatorische Klarstellungen erfolgen.

Die Änderung der Gerichtsorganisationsnovelle Wien-Niederösterreich nimmt auf offene verfassungsrechtliche Fragen Bedacht.

Im Justizbetreuungsagentur-Gesetz (JBA‑G) sind Anpassungen und Klarstellungen zu den diversen Geschäfts- und Aufgabenbereichen der Justizbetreuungsagentur sowie rechtliche Klarstellungen in Bezug auf die jeweils zum Tragen kommenden Rechtsvorschriften vorgesehen.

Mit den im Bereich der Rechtsanwaltsordnung vorgeschlagenen Änderungen soll der mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 11.6.2013, G 31-33/13-9, V20-28/2013-9, ausgesprochenen Aufhebung einer Wortfolge in § 24 Abs. 3 RAO Rechnung getragen und eine verfassungskonforme Nachfolgeregelung getroffen werden.

Zum 3. Abschnitt (Finanzen)

Umsatzsteuergesetz 1994:

Durch die Umsetzung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1, in der Fassung des Art. 5 der Richtlinie 2008/8/EG zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung, ABl. Nr. L 44 vom 20.02.2008 S. 11, ändert sich ab 1. Jänner 2015 der Leistungsort für elektronisch erbrachte sonstige Leistungen sowie Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen, die von in der Gemeinschaft ansässigen Unternehmern an Nichtsteuerpflichtige im Gemeinschaftsgebiet erbracht werden. Zusätzlich ändert sich der Leistungsort für Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen, die von nicht in der Gemeinschaft ansässigen Unternehmern an Nichtsteuerpflichtige im Gemeinschaftsgebiet erbracht werden. Alle diese Leistungen werden ab dem 1. Jänner 2015 an dem Ort erbracht, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Zur Erleichterung für Unternehmer, die diese Leistungen in Mitgliedstaaten erbringen, in denen sie nicht ansässig sind, wird eine zentrale Anlaufstelle für die Steuererklärungen und -zahlungen geschaffen (EU‑Umsatzsteuer-One-Stop-Shop), damit sie sich nicht für umsatzsteuerliche Zwecke in jedem Mitgliedstaat, in dem sie Leistungen ausführen, erfassen lassen, Erklärungen und Zahlungen abgeben müssen.

Bundesabgabenordnung:

Die Umsatzgrenze für den Eintritt und Bestand der Rechnungslegungspflicht von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben wird von 400 000 Euro auf 550 000 Euro angehoben.

Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz:

Um eine doppelte Abgeltung geleisteter Vorsteuerbeträge zu verhindern, werden die schon bisher vorgesehenen nachträglichen Korrekturen bezogener Beihilfen bei Vorsteuerberichtigungen systematisiert und Regelungslücken geschlossen. Zu den monatlichen Erklärungen tritt ergänzend eine Jahreserklärung, so dass spätere Berichtigungen auf das Jahr bezogen werden können. Dadurch sollen sich der Korrekturaufwand für die Beihilfenbezieher und der Kontrollaufwand für die Betriebsprüfer verringern.

Amtshilfe‑Durchführungsgesetz:

Mit der Revision des Amtshilfe-Durchführungsgesetzes sollen die Voraussetzungen für eine dem OECD­Standard entsprechende Rechtsgrundlage der Amtshilfeleistung geschaffen und damit auch die vom OECD‑Weltforum zu Transparenz und Informationsaustausch für steuerliche Zwecke (Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes) eingemahnten Änderungen in der öster­reichischen Rechtslage, die für ein positives Rating Österreichs unerlässlich sind, umgesetzt werden. Durch die Neufassung des ADG wird die Zulässigkeit der ab Juli 2012 zum OECD-Standard zählenden „Gruppenanfragen“ geregelt. Gleichzeitig wird das derzeit nur im Bereich von Bankauskünften vorge­sehene Notifikationsverfahren, welches Anlass für Kritik des OECD-Weltforums gegeben hat, beseitigt.

Finanzausgleichsgesetz 2008:

Der im Jahr 2013 mit einer Novelle zum FAG 2008 eingeführte einmalige Zweckzuschuss des Bundes an die Länder zur Finanzierung der Wohnbauförderung in Höhe von bis zu 276 Mio. Euro wird auf bis zu 180 Mio. Euro verringert und auf die Jahre 2015 bis 2018 aufgeteilt.

Bundeshaftungsobergrenzengesetz:

Zur Umsetzung von Artikel 10 des Österreichischen Stabilitätspaktes 2011 wurde das Bundeshaftungsobergrenzengesetz erlassen und darin insbesondere eine rechtlich verbindliche Haftungsobergrenze für Bundeshaftungen für die Jahre 2012 bis 2014 festgelegt. Der zwischenzeitlich in Kraft getretene Österreichische Stabilitätspakt 2012 enthält im Wesentlichen die gleichen Regelungen. Es ist daher nunmehr eine neue Haftungsobergrenze für den Zeitraum 1. Jänner 2015 bis 31. Dezember 2018 festzulegen.

Scheidemünzengesetz 1988:

Das bestehende Rückstellungsverbot soll auf Rücklösungsverpflichtungen für ATS-Münzen und die Rücklösungsverpflichtungen für beschädigte Scheidemünzen erweitert werden.

Die Bildung von Gewinnrücklagen soll zukünftig beschränkt werden. Ein Bilanzgewinn soll im wesentlichen Umfang dem Aktionär zugeführt werden.

Die Umtauschverpflichtungen der Münze Österreich AG gegenüber der Oesterreichischen Nationalbank sollen entfallen.

Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz:

Der Bundesminister für Finanzen übernimmt namens des Bundes Haftungen für Kreditoperationen des vom Bund gemäß Ausfuhrförderungsgesetz Bevollmächtigten (derzeit Oesterreichische Kontrollbank AG) zur Abdeckung von Gläubiger- und Wechselkursrisiken, um sowohl österreichischen Unternehmen bei deren Auslandsgeschäften als auch im österreichischen Interesse liegenden Auslandsprojekten attraktive Finanzierungskonditionen ermöglichen zu können. Die mit diesen Kreditoperationen aufgenommenen Mittel müssen ihrer Widmung entsprechend im Wege des Exportfinanzierungsverfahrens der Oesterreichischen Kontrollbank AG für einen der im § 1 Abs. 1 AFFG taxativ aufgezählten Zwecke eingesetzt werden. Für diese Haftungsübernahmen bezahlt die Oesterreichische Kontrollbank AG ein adäquates Haftungsentgelt an den Bund. Bisher konnten diese Entgelteinnahmen nicht unmittelbar zur Abdeckung von Aufwendungen im Rahmen des Haftungsmanagements eingesetzt werden.

Das gegenwärtige System der Exportfinanzierung hat sich über Jahrzehnte bewährt und ermöglicht die Finanzierung von Auslandsgeschäften der österreichischen Wirtschaft sowie von im österreichischen Interesse liegenden Auslandsprojekten (beispielsweise im Rahmen der Entwicklungsfinanzierung). Das AFFG leistet einen wesentlichen Beitrag zur Steigerung der Exporte und/oder Dienstleistungen sowie zur Internationalisierung der österreichischen Wirtschaft. Der Einsatz des Finanzierungsinstrumentariums leistet darüber hinaus einen Beitrag zur Absicherung und /oder Neuschaffung von Arbeitsplätzen in international orientierten österreichischen Unternehmen.

Die vorliegende Novelle soll die Möglichkeiten des mittel- und langfristigen Haftungsmanagements durch die Erweiterung der Zweckbindung auf Haftungsentgelteinnahmen, wie im Rahmen des Ausfuhrförderungsgesetzes bereits langjährig praktiziert, weiter verbessern.

Zum 4. Abschnitt (Inneres)

Zu Art. 25 (Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes):

Die vorgeschlagenen Änderungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) dienen der Entflechtung des NAG-Vollzuges von jenen Aufgaben, die auf Grund der Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 11/2014, fortan in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres fallen.

Zu Art. 26 (Änderung des Personenstandsgesetzes 2013):

Es handelt sich um eine Anpassung an höchstgerichtliche Judikatur.

Zu Art. 27 (Änderung des BFA-Verfahrensgesetzes):

Die vorgeschlagene Änderung des BFA-VG dient der Klarstellung der Anwendung der Bestimmungen des VwGVG über die aufschiebende Wirkung.

Zum 5. Abschnitt (Bildung)

Zu Art. 28 (Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992):

Einen Schwerpunkt setzt die Novelle durch ein Maßnahmenbündel, das die Familiensituation von Studierenden berücksichtigt. Die Maßnahmen umfassen Verbesserungen der Förderungsbedingungen für Studierende mit einem Kind oder mehreren Kindern, für Studierende aus kinderreichen Familien und für verheiratete Studierende.

Zwei Regelungen beziehen sich auf die Förderung von Studierenden, die eigene Kinder zu betreuen haben. Der vorliegende Entwurf sieht eine Erhöhung des Zuschlages je betreuungspflichtigem Kind von 60 auf 100 Euro vor. Angehoben und vereinheitlicht wird auch die Altersgrenze für Studierende mit Kind(ern) auf einheitlich 35 Jahre bei Studienbeginn.

Verbessert werden auch die Förderbedingungen für Studierende, die Geschwister haben. Die Anhebung der Absetzbeträge verringert das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern und erhöht damit die Studienbeihilfe. Maßstab ist dabei die aktuelle Judikatur der Zivilgerichte.

Angehoben wird außerdem auch die Einkommensgrenze, ab der Unterhaltsleistungen von EhepartnerInnen zu Kürzungen der Studienbeihilfe führen.

Einen weiteren Schwerpunkt setzt der Entwurf bei der Internationalisierung der Studienförderung, indem die Förderbedingungen für Mobilitätsstipendien und Beihilfen für Auslandsstudien verbessert werden.

Außerdem sind Verwaltungsvereinfachungen und Vereinheitlichungen bei der Leistungsförderung vorgesehen.

Zum 6. Abschnitt (Wirtschaft)

Zu Art. 29 (Filmstandortgesetz):

Ins Arbeitsprogramm der österreichischen Bundesregierung 2013-2018 wurde im Kapitel „Wachstum und Beschäftigung“ folgende Maßnahme aufgenommen: „Kreativwirtschaft stärken u. a. durch gesetzliche Verankerung des Fördermodells Filmstandort Österreich (FISA)“.

Das bereits seit 2010 bestehende Förderungsprogramm „FISA – Filmstandort Österreich“ wurde bisher auf Grundlage von Förderungsrichtlinien vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen administriert und war stets befristet (nunmehr bis Ende 2014). Nunmehr soll es nachhaltig gesetzlich verankert werden.

Zu Art. 30 (Änderung des Akkreditierungsgesetzes):

Die Bezahlung der Barauslagen für amtlich bestellte Sachverständige soll den verursachenden Konformitätsbewertungsstellen – nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit – durch Akkreditierung Austria per (Mandats-) Bescheid vorgeschrieben werden.

Zu Art. 31 (Änderung des KMU-Förderungsgesetzes):

Es wird eine günstige Mittelaufnahme der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. (ÖHT) ab Ende 2014 zur Erleichterung der Kapitalaufbringung für Unternehmen der Tourismus- und Freizeitwirtschaft vorgesehen und damit in Zusammenhang stehend eine Umwidmung von 250 Mio. Euro des Haftungsrahmens.

Zu Art. 32 (Änderung des Mineralrohstoffgesetzes):

Der Förderzins, der das Entgelt für geförderte flüssige und gasförmige Kohlenwasserstoffe darstellt, soll angemessen erhöht werden.

Zum 7. Abschnitt (Soziales)

Mit 1. Jänner 2014 wurde zur besseren Vereinbarkeit von beruflichen und familiären Verpflichtungen das Pflegekarenzgeld als neue Sozialleistung eingeführt. Dieses gebührt für die Dauer einer Pflegekarenz, einer Pflegeteilzeit oder einer Familienhospizkarenz als Einkommensersatz. In den Monaten Jänner und Februar 2014 haben insgesamt 350 Personen, die mit ihren Arbeitgeber/innen eine Vereinbarung einer Pflegekarenz oder einer Pflegeteilzeit getroffen oder eine Familienhospizkarenz in Anspruch genommen haben, sowie Personen die sich zum Zweck der Pflege- oder Familienhospizkarenz vom Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe abgemeldet haben, ein Pflegekarenzgeld bezogen.

Das Pflegekarenzgeld gebührt in der Höhe des nach den Bestimmungen des § 21 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) zu ermittelnden Grundbetrages des Arbeitslosengeldes zuzüglich allfälliger Kinderzuschläge. Bei Anträgen auf Gewährung eines Pflegekarenzgeldes von Personen, die sich vom Bezug des Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe abgemeldet haben, sind derzeit die Grundlagen für die Berechnung des Pflegekarenzgeldes vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen neuerlich zu ermitteln.

Diese Vorgangsweise stößt – insbesondere da sich das Pflegekarenzgeld nach denselben Bestimmungen wie das Arbeitslosengeld berechnet – auf Unverständnis bei den betroffenen Personen und verursacht einen beträchtlichen administrativen Mehraufwand.

Zur Klarstellung und aus Gründen der Verwaltungsökonomie soll daher normiert werden, dass das Pflegekarenzgeld in diesen Fällen in Höhe des zuletzt vor Antritt der Pflegekarenz oder Familienhospizkarenz bezogenen Arbeitslosengeldes bzw. der bezogenen Notstandshilfe gebührt.

Im Bereich des ASVG soll klargestellt werden, dass pflegeteilzeitbeschäftigte Personen nur dann in der Pensionsversicherung teilversichert sind, wenn sie auf Grund des Dienstverhältnisses, in dem Pflegeteilzeit vereinbart wurde, der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegen.

Das Regierungsprogramm sieht die verstärkte Förderung der Integration Älterer (50+, bereits seit 6 Monaten arbeitslos) in den Arbeitsmarkt durch Aktivierung passiver Leistungen für Förderungen des AMS durch entsprechende Regelung im AMPFG vor. Durch das rückwirkende Auslaufen der Finanzierung der Aktivierungsbeihilfe aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung soll eine stärkere Konzentration der Mittel auf ältere Arbeitslose ermöglicht werden.

Darüber hinaus soll die steuerrechtliche Beurteilung von Personen, die in eine überbetriebliche Lehrausbildung einbezogen sind, klargestellt werden und eine Bereinigung der gegenseitigen Forderungen zwischen dem Bund, Gebarung Arbeitsmarktpolitik, und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vorgenommen werden.

Zum 8. Abschnitt (Familie und Jugend)

Die Familienbeihilfe und die Schulfahrtbeihilfe sollen monatlich ausgezahlt werden.

Der Ersatz des jährlichen Aufwandes für die Heimfahrtbeihilfe für Lehrlinge aus allgemeinen Budgetmitteln an den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen soll entfallen.

Zum 9. Abschnitt (Gesundheit)

Der Kassenstrukturfonds für die Gebietskrankenkassen soll im Jahr 2015 nicht mehr mit 40 Millionen Euro durch den Bund dotiert werden.

Zum 10. Abschnitt (Umwelt)

Zu Art. 40 (Änderung des Umweltförderungsgesetzes):

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft trägt zur Erfüllung des österreichischen Beitrags zur internationalen Klimafinanzierung durch die Finanzierung von Projekten in den Bereichen Emissionsreduktion, Anpassung und Reduzierung von Emissionen durch Entwaldung (REDD+) bei. Die Abwicklung dieser Projekte, die bisher vom BMLFUW betreut wird, soll mit einer Änderung des Umweltförderungsgesetzes an die Abwicklungsstelle gemäß § 46 Abs. 1 UFG ausgelagert werden. Diese Stelle soll den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auch bei der nationalen Datenerhebung und Vorbereitung von Berichten betreffend internationale Klimafinanzierung unterstützen.

Zu Art. 41 (Änderung des Umweltkontrollgesetzes):

Mit der Novelle soll klargestellt werden, dass die Umweltbundesamt GmbH ihre Leistungen im nicht unternehmerischen Bereich nicht nur zur Unterstützung der Vollziehung der Umweltpolitik des Bundes, sondern generell zur Unterstützung der Vollziehung des Bundes erbringen darf. Damit soll eine höhere Flexibilität zur Erbringung der Dienstleistungen der Umweltbundesamt GmbH im nicht unternehmerischen Bereich zur höchstmöglichen Unterstützung der Politik des Bundes und seiner mit Verwaltungsaufgaben betrauten ausgegliederten und privatrechtlich organisierten Einrichtungen ermöglicht werden.

Der Budgetausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 8. Mai 2014 in Verhandlung genommen. Gemäß § 40 Abs. 1 GOG-NR beschloss der Ausschuss einstimmig Dr. Helmut Berger (Leiter des Budgetdienstes der Parlamentsdirektion) als Auskunftsperson beizuziehen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Franz Leonhard Eßl die Abgeordneten Mag. Bruno Rossmann, Elmar Podgorschek, Kai Jan Krainer, MMag. DDr. Hubert Fuchs, Ing. Hermann Schultes, Ing. Waltraud Dietrich, Mag. Roman Haider, Dr. Ruperta Lichtenecker, Ing. Mag. Werner Groiß, Dr. Rainer Hable, Walter Bacher, Johann Hechtl, Franz Kirchgatterer und Mag. Werner Kogler sowie der Bundesminister für Finanzen Dr. Michael Spindelegger, der Bundesminister für Kunst und Kultur, Verfassung und öffentlichen Dienst Dr. Josef Ostermayer und der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Mag. Jochen Danninger.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V dagegen: F, G, T, N) beschlossen.


 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (53 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2014 05 08

                             Franz Leonhard Eßl                                                            Gabriele Tamandl

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau