134 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über die Regierungsvorlage (99 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird (SPG-Novelle 2014)

Hauptgesichtspunkte der Regierungsvorlage:

1. Mit der Neuregelung der Bestimmung zur DNA-Untersuchung soll den Bedenken des VfGH Rechnung getragen werden, indem eine solche nur mehr bei gerichtlich strafbaren vorsätzlichen Handlungen, die mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, gesetzlich zulässig sein soll. Damit in engem Zusammenhang steht die Bestimmung des § 65 Abs. 1, die derzeit vom VfGH einer Prüfung unterzogen wird. Auch hier sollen die vom VfGH im Prüfbeschluss geäußerten Bedenken einer gesetzlichen Klarstellung zugeführt werden.

2. Das BM.I hat in den letzten Jahren ein umfassendes Maßnahmenpaket zur Bekämpfung von Gewalt bei Sportgroßveranstaltungen erarbeitet, indem der Sicherheitsbehörde Befugnisse im Sicherheitspolizeigesetz eingeräumt wurden, die ein effektives Vorgehen bei gewalttätigen gefährlichen Angriffen ermöglichen. Damit ist es gelungen, die Zahl der Anzeigen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen unter Anwendung von Gewalt bei Sportgroßveranstaltungen deutlich zu reduzieren.

In der nationalen sowie internationalen Entwicklung zeigt sich jedoch, dass der Fokus neben der Gewaltbereitschaft der Fans auch auf das Thema Rassismus bei Sportgroßveranstaltungen gerichtet sein muss. Erst im Mai 2013 hat sich die UEFA bei ihrem XXXVII. ordentlichen Kongress in London auf die IX. Resolution geeinigt, die unter dem Titel „Der europäische Fußball vereint gegen Rassismus“ steht. Darin werden die Mitgliedsverbände aufgefordert, ihre Bemühungen, den Rassismus aus dem Fußball zu eliminieren, noch zu verstärken. Rassistisches Verhalten jedweder Art mit Bezug zum Fußball soll strenger bestraft werden und Fans, die rassistischen Verhaltens für schuldig befunden wurden, soll der weitere Besuch von Spielen von staatlicher Seite verboten werden.

Ein erster Schritt in diese Richtung wurde bereits mit der SPG-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 13/2012, gesetzt, indem die Verwaltungsübertretungen nach Art. III Abs. 1 Z 4 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG) und § 3 des Abzeichengesetzes 1960 in den § 49b (Gefährderansprache) aufgenommen wurden. In einem weiteren Schritt sollen die für Sportgroßveranstaltungen relevanten Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes, wie etwa die Wegweisungsbefugnis (§ 49a Abs. 2) oder die Meldeauflage (§ 49c), um den Bereich des Rassismus erweitert werden.

3. Derzeit ist den Sicherheitsbehörden der vorbeugende Schutz von verfassungsmäßigen Einrichtungen und deren Handlungsfähigkeit (§ 22 Abs. 1 Z 2) übertragen. Die nunmehr vorgeschlagene Ergänzung soll den Sicherheitsbehörden vor dem Hintergrund der immer größer werdenden Abhängigkeit der Bevölkerung von funktionierenden Infrastrukturleistungen sowie möglichen Bedrohungsszenarien auch und vor allem im Bereich der Computerkriminalität die entsprechende Aufgabenerfüllung übertragen. Die österreichische Bundesregierung hat bereits 2008 auf die Herausforderung reagiert und im Ministerrat vom 27. März 2008 (48/17) das Österreichische Programm zum Schutz kritischer Infrastrukturen (APCIP) angenommen. Der Bundeskanzler und die Bundesministerin für Inneres wurden von der Bundesregierung mit der Umsetzung beauftragt. In der vom Nationalrat am 3. Juli 2013 verabschiedeten Entschließung betreffend einer neuen Österreichischen Sicherheitsstrategie (ÖSS) wird die Bundesregierung ersucht, ein gesamtstaatliches Konzept zum Schutz kritischer Infrastrukturen zu erarbeiten. In diesem Sinn wurde im Arbeitsprogramm der Bundesregierung 2013 bis 2018 die Festlegung getroffen, den Schutz kritischer Infrastrukturen im Zusammenwirken von Staat, Wirtschaft, Wissenschaft und Gesellschaft zu erhöhen. Zudem verpflichtet die Richtlinie 2008/114/ EG über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern (in Folge: RL zum Schutz kritischer Infrastrukturen), ABl. Nr. L 345 vom 23.12.2008 S. 75, die Mitgliedstaaten zu entsprechenden rechtlichen Rahmenbedingungen zur Gewährleistung ihres Schutzes. Im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie und vor dem Hintergrund, dass der Schutz kritischer Infrastrukturen und die Gewährleistung von Cyber-Sicherheit in diesem Bereich von besonderer Bedeutung für die Gesundheit, Sicherheit, das wirtschaftliche und soziale Wohl der Bevölkerung und das Funktionieren staatlicher Einrichtungen ist, erscheint es notwendig, bestimmte Einrichtungen und Systeme als sensibel zu erkennen und besonders zu schützen, weshalb eine eigenständige sicherheitspolizeiliche Aufgabe geschaffen werden soll.

4. Schließlich sind einzelne legistische Anpassungen aufgrund von Gesetzesänderungen notwendig.

 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 9. Mai 2014 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordnete Mag. Wolfgang Gerstl, die Abgeordneten Werner Amon, MBA, Mag. Michaela Steinacker, Rudolf Plessl, Mag. Nikolaus Alm, Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein, Dr. Walter Rosenkranz, Christoph Hagen sowie die Bundesministerin für Inneres Mag. Johanna Mikl-Leitner

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, F, T dagegen: G, N) beschlossen.

Ferner beschloss der Ausschuss für innere Angelegenheiten mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, F, T , dagegen: G, N) hinsichtlich der Normierung einer eigenständigen Löschungsregelung im SPG betreffend erkennungsdienstlich ermittelte Daten folgende Feststellungen:

Von einer Neuregelung im SPG wird deshalb Abstand genommen, weil aufgrund der Aufhebung des § 74 Abs. 1 und Abs. 2 SPG durch das Erkenntnis des VfGH, G 76/12, vom 12. März 2013 (BGBl. I Nr. 55/2013) auf erkennungsdienstlich ermittelte Daten, die auf Grundlage des SPG erhoben wurden, auch die allgemeine Löschungsregelung gemäß § 27 DSG 2000 anzuwenden ist, die jedem Normunterworfenen jederzeit die Stellung eines Antrags auf Löschung seiner erkennungsdienstlich ermittelten Daten ohne weitere Einschränkung ermöglicht. Im Sinne einer Einzelfallprüfung ist in der Folge unter angemessener Abwägung und Gewichtung des Interesses des Betroffenen an der Geheimhaltung bzw. Löschung seiner personenbezogenen Daten und dem Interesse des Staates am Fortbestehen des Eingriffs durch Fortsetzung der Speicherung zu beurteilen, ob die Daten auch weiterhin zulässigerweise verarbeitet (iSv gespeichert) werden dürfen oder zu löschen sind. Eine besondere Regelung im SPG würde daher keinen Mehrwert an Rechtsschutz bieten, weil mit der Normierung von näheren Kriterien eine Einschränkung der allgemeinen Löschungsregelung des § 27 DSG 2000 verbunden wäre.

 

Zum Berichterstatter für den Nationalrat wurde Abgeordneter Gabriel Obernosterer gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (99 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2014 05 09

                            Gabriel Obernosterer                                                                 Otto Pendl

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann