1448 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über die Regierungsvorlage (1331 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Pflegefondsgesetz geändert wird

1. Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Im Regierungsprogramm der XXV. Legislaturperiode ist die Fortführung und Weiterentwicklung des Pflegefonds über das Jahr 2016 hinaus vorgesehen. So ist eines der Ziele der Ausbau sozialer Dienstleistungen (z.B. im Bereich Pflege). Auch gilt es, den Betroffenen die Sicherheit zu geben, dass für die individuelle Pflegebedürftigkeit unabhängig von der sozialen Situation eine gute Pflege und Betreuung geboten werden. Die Wahlfreiheit des Pflegesettings, von der häuslichen Pflege durch Angehörige und professionelle Dienste, über betreute Wohnformen bis hin zu Pflegeheimen muss bedarfsgerecht abgestufte Pflege- und Betreuungsangebote beinhalten. Der Verbleib in der gewohnten Umgebung ist bestmöglich zu fördern, um den Anteil der nichtstationär betreuten Pflegegeldbezieher und Pflegegeldbezieherinnen weiterhin zu forcieren.

Seitens des Rechnungshofes wurde thematisiert, dass die stationäre Langzeitpflege trotz der Schaffung des Pflegefonds und dessen Dotierung mit rd. 1,3 Mrd. Euro auf die demografische Entwicklung nicht ausreichend vorbereitet war und etwa Qualitätsvorgaben oder Transparenz über Leistungen und Kosten nicht im ausreichenden Ausmaß sichergestellt waren. Auch wurde die Entwicklung verbesserter Planungs- und Steuerungsmechanismen gefordert.

Mit dem gegenständlichen Gesetzesentwurf soll somit auch die Kritik des Rechnungshofs aufgegriffen werden, indem zusätzliche Steuerungselemente aufgenommen werden sollen und ein Ausgabenpfad im Bereich der Langzeitpflege nach dem Vorbild der Gesundheitsreform im Sinne einer kontrollierten Steigerung der Ausgaben eingeführt werden soll. Dies soll zu einer Harmonisierung in Bezug auf das Dienstleistungsangebot in den Ländern führen.

Im Rahmen der Gespräche zum Finanzausgleich zwischen dem Bund und den Ländern bildeten die Überlegungen zur Dotierung des Pflegefonds, zu möglichen Qualitätskriterien bei der Erbringung der Sachleistungen und zur Harmonisierung des Dienstleistungsangebots im Bereich der Langzeitpflege wesentliche Themen.

Auch die Landessozialreferent/innenkonferenz befasste sich am 17. Juni 2016 mit der Weiterführung des Pflegefonds. Dabei wurde folgender Beschluss (VSt-6657/88) gefasst:

„Die Landessozialreferent/innenkonferenz ersucht, unter Hinweis auf den Beschluss der Landesfinanzreferent/innenkonferenz vom 26. April 2016, VSt-13/1775 vom 27. April 2016, den Herrn Bundesminister für Finanzen und den Herrn Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eine rasche Entscheidung über die nicht an Sanktionen und Bedingungen (im PFG) gebundene Weiterführung und Ausbau des Pflegefonds ab 2017 als dauerhaftes, stabiles Finanzierungsinstrument mit einer ausreichenden Dotierung, die die Ausgabendynamik für die Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden abbildet, zu unterstützen.“

Vor diesem Hintergrund sollen mit dem gegenständlichen Gesetzesvorschlag folgende Maßnahmen gesetzt werden:

                         - Einführung eines Ausgabenpfades

                         - Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Gewährung von Zweckzuschüssen in der Höhe von insgesamt 1.914 Mio. Euro an die Länder für die Jahre 2017 bis 2021 durch den Pflegefonds gemäß §§ 12 und 13 F-VG 1948

                         - Zurverfügungstellung von zusätzlich 18 Millionen Euro jährlich für den Zeitraum der Finanzausgleichsperiode 2017 bis 2021 zweckgebunden für die Erweiterung der Angebote der Hospiz- und Palliativbetreuung

                         - Stärkung des Steuerungselements des Pflegefonds durch die Weiterentwicklung des Dienstleistungsangebotes (Harmonisierung)

                         - Anhebung                des Richtversorgungsgrades

                         - Explizite Aufnahme des Angebotes der mehrstündigen Alltagsbegleitung und Entlastungsdienste als abrechenbares Dienstleistungsangebot

                         - Vorlage von mittelfristigen Planungen in der Langzeitpflege der Länder

                         - Berichtspflicht

                         - Vorverlegung des Zeitpunktes für die Datenmeldungen der Länder an die Pflegedienstleistungsdatenbank

                         - Redaktionelle Anpassungen

2. Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht gründet sich der vorgeschlagene Gesetzesvorschlag auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (Bundesfinanzen), §§ 12 und 13 F-VG 1948 (zweckgebundene Bundeszuschüsse), Art. 17 B-VG (Privatwirtschaftsverwaltung) und in Bezug auf § 5 PFG auf Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG (sonstige Statistik). Die Koordinationskompetenz in Pflegeangelegenheiten kommt dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß Teil 2 Abschnitt C Z 7 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986 idF BGBl. I Nr. 49/2016 zu.

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 7. Dezember 2016 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Dr. Franz-Joseph Huainigg die Abgeordneten Ing. Waltraud Dietrich, Mag. Gertrude Aubauer, Mag. Helene Jarmer, Ulrike Königsberger-Ludwig, Werner Neubauer, Mag. Judith Schwentner, Mag. Gerald Loacker und Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein sowie der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Alois Stöger, diplômé.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, F, G, T, dagegen: N) beschlossen.

 

Ferner beschloss der Ausschuss für Arbeit und Soziales mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, F, G, T, dagegen: N) folgende Feststellungen:

Ausschussfeststellung zu § 2 Abs. 2a Pflegefondsgesetz

Der Ausschuss geht davon aus, dass in der zwischen Bund, Ländern und den Trägern der Sozialversicherung abzuschließenden Vereinbarung über die operative Abwicklung jedenfalls folgende Punkte Berücksichtigung finden:

1.      Die für das Jahr 2017 vom Bund zur Verfügung zu stellenden maximal 6 Millionen Euro sind in 2 Raten als Vorschuss auszubezahlen und im Jahr 2018 abzurechnen, da die Abrechnungsdaten für das Jahr 2017 erst im Herbst 2018 verfügbar sein werden.

2.      Die im Jahr 2018 durchzuführende Abrechnung für das Jahr 2017 hat anhand eines Datenvergleiches der Jahre 2015 mit 2017 zu erfolgen. Damit sollen jene Entwicklungen berücksichtigt werden können, die auf der Basis der Empfehlungen der Parlamentarischen Enquete-Kommission „Würde am Ende des Lebens“ bereits 2016 eingeleitet wurden. Als Vergleichsgrundlage sind für den mobilen Bereich die in die Pflegedienstleistungsstatistik eingemeldeten Daten heranzuziehen. Für den nicht mobilen Bereich sind entsprechende Erklärungen der Länder (vgl. § 7) einzuholen.

3.      Ab dem Abrechnungszeitraum 2018 sind als Referenzgröße immer die Daten des Jahres 2017 heranzuziehen, zumal keine jährliche Erhöhung der für die Erweiterung der Angebote der Hospiz- und Palliativbetreuung gemäß § 2 Abs. 2a zur Verfügung gestellten Mittel vorgesehen ist.

4.      Die Mehrausgaben zur Erweiterung der Angebote der Hospiz- und Palliativbetreuung sind bei der Berechnung des Ausgabenpfades (§ 1a Pflegefondsgesetz) nicht zu berücksichtigen.


 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1331 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2016 12 07

                       Dr. Franz-Joseph Huainigg                                                      Josef Muchitsch

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann