1481 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses

über die Regierungsvorlage (1458 der Beilagen): Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits

Die Verhandlungen für das Abkommen wurden im April 2011 eröffnet. Am 20. Jänner 2015 haben die Europäische Union und die Republik Kasachstan das Abkommen paraphiert. Die Unterzeichnung durch die EU und die Republik Kasachstan fand am 21. Dezember 2015 statt (seitens der EU-Mitgliedstaaten erfolgte die Unterzeichnung am 16. November 2015). Für die Republik Österreich wurde das Abkommen am 16. November 2015 in Brüssel vom Herrn Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres unterzeichnet.

Das Abkommen entspricht sowohl den grundsätzlichen Interessen der EU als auch denen der Republik Österreich. Die EU ist der wichtigste Handelspartner und Auslandsinvestor der Republik Kasachstan. Für Österreich ist Kasachstan der wichtigste Markt und Wirtschaftspartner in Zentralasien (ca. 50 Repräsentanzen und Niederlassungen österreichischer Unternehmen in Kasachstan). Knapp ein Viertel der gesamten österreichischen Erdölimporte kommt aus Kasachstan, womit Kasachstan Österreichs wichtigster Erdöllieferant ist.

Kasachstan ist das erste zentralasiatische Land, mit dem die EU ein Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit abschließt. Ziel des Abkommens ist eine Vertiefung der politischen und wirtschaftlichen Kooperation zwischen den Vertragsparteien. Das Abkommen soll anknüpfend an den Beitritt Kasachstans zur WTO (30. November 2015) bessere Rahmenbedingungen für den weiteren Ausbau der Handels- und Investitionsbeziehungen schaffen sowie vor allem ein verbessertes regulatorisches Umfeld in den Bereichen Handel, Niederlassung von und Rechtssicherheit für (ausländische) Unternehmen, Bodenschätze und Energie sowie öffentliches Beschaffungswesen und geistiges Eigentum.

Das Abkommen sieht eine Intensivierung des politischen Dialogs und der außen- sowie der sicherheitspolitischen Kooperation vor. Es betont die Aspekte Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie nachhaltige Entwicklung.

Das Abkommen nennt außerdem eine Reihe von Sektoren, in denen die Zusammenarbeit verstärkt werden soll, darunter Verkehr, Umwelt, Klimawandel, Forschung und Innovation sowie die Bereiche Freiheit, Sicherheit und Recht.

Im Einklang mit Art. 281 des Abkommens ist vorgesehen, genau bezeichnete Teile des Abkommens, insoweit sich diese auf Angelegenheiten erstrecken, die in die Zuständigkeit der Union fallen, zwischen der EU und der Republik Kasachstan vorläufig anzuwenden.

Das Abkommen ist ein sogenanntes gemischtes Übereinkommen, da es sowohl Angelegenheiten regelt, die in die Kompetenz der EU fallen, als auch solche, die in die Kompetenz der Mitgliedstaaten fallen.

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.

Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG nicht erforderlich ist.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

 

Der Außenpolitische Ausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 15. Februar 2017 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligte sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Andreas Ottenschläger die Abgeordnete Mag. Christine Muttonen.

 

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Der Außenpolitische Ausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.

 

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits (1458 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Wien, 2017 02 15

                          Andreas Ottenschläger                                                             Dr. Josef Cap

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann