1485 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über den Antrag 1978/A(E) der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen betreffend Verschärfung des Sonderpensionenbegrenzungsgesetzes

Die Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Entschließungsantrag am 31. Jänner 2017 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Der Bericht des Rechnungshofes über die durchschnittlichen Einkommen und zusätzlichen Leistungen für Pensionen der öffentlichen Wirtschaft des Bundes 2013 und 2014 brachte einige interessante Zahlen zum Vorschein, insbesondere auch Bereich der Pensionsleistungen an ehemalige Mitarbeiter_innen. Hierbei zeigen sich enorme Unterschiede in den jeweiligen durchschnittlichen Höhen der Pensionsleistungen, die deutlich aufzeigen, in welchen öffentlichen Bereichen äußert hohe Pensionen ausbezahlt werden, sodass die sogar die Durchschnittspensionen teilweise weit über der ASVG-Höchstpension liegen. Folgende Tabelle gibt eine Übersicht darüber, in welchen Unternehmungen die durchschnittliche Pensionshöhe im Jahr 2014 (14x jährlich) über der ASVG-Höchstpension von 3135,94 €/14x jährlich lagen:

 

Personen

Gesamtsumme

Summe/Person

14x jährlich / Durchschnitt

Verbund Thermal Power

1

200600

200 600,00 €

14 328,57 €

Österreich Werbung

2

191400

95 700,00 €

6 835,71 €

OeNB

1316

118560100

90 091,26 €

6 435,09 €

Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft

1

87400

87 400,00 €

6 242,86 €

Schönbrunn

1

86100

86 100,00 €

6 150,00 €

Verbund AG

32

2420000

75 625,00 €

5 401,79 €

VA Notariat

2

147100

73 550,00 €

5 253,57 €

Österreichisches Bundesfinanzierungsagentur

2

143600

71 800,00 €

5 128,57 €

AMA

1

67100

67 100,00 €

4 792,86 €

Austro Control

2

131600

65 800,00 €

4 700,00 €

Kommunalkredit

10

643700

64 370,00 €

4 597,86 €

ASFINAG

11

689200

62 654,55 €

4 475,32 €

Verein Theater der Jugend

2

102100

51 050,00 €

3 646,43 €

HETA ASSET Resolution AG

8

407100

50 887,50 €

3 634,82 €

Human Resources

PersonalbereitstellungGmbH

1

46900

46 900,00 €

3 350,00 €

Großglockner-Hochalpenstraße

2

91100

45 550,00 €

3 253,57 €

 

Auch bei jenen Unternehmungen, deren Pensionszahlungen im Schnitt unter dieser ASVG-Höchstpension liegen, werden für einen nicht unbeträchtlichen Personenkreis Pensionen ausbezahlt, die weit über dem liegen, was sozialversicherte Erwerbstätige in Österreich als Pensionsanspruch erwerben können.

Die Problematik von unverschämt hohen Pensionsleistungen an ehemalige Mitarbeiter öffentlicher Unternehmungen ist nicht neu. Aus diesem Grund wurde versucht 2014 mit dem Sonderpensionenbegrenzungsgesetz eine Reduktion dieser Luxuspensionen zu erreichen. Allerdings hat sich bereits im Vorfeld der Beschlussfassung deutlich gezeigt, dass das Gesetz wesentliche Punkte nicht berücksichtigt, um diese Luxuspensionen auf ein für die Bevölkerung zumutbares und gerechtes Niveau zu kürzen.

Das ‚Sonderpensionenbegrenzungsgesetz‘ kann im Prüfzeitraum des vorliegenden Rechnungshofberichts zwar noch keine Auswirkungen zeigen. Doch ergab eine Anfragenserie von Abg. Loacker, dass die Auswirkungen des Gesetzes auf die Rückstellungen für die entsprechenden Pensionsleistungen nicht bzw. maximal in einem homöopathischen Ausmaß gegeben sind, wie folgende Auswahl an Antworten auf die entsprechende Anfragen zeigen:

Kammer der Wirtschaftstreuhänder: ‚Das Sonderpensionsbegrenzungsgesetz hatte keine Auswirkungen auf die Entwicklung der Rückstellungen.

Ziviltechniker-Kammer: ‚Die Auswirkungen auf die Rückstellungen 2015 kann mangels Vorliegens des Jahresabschlusses noch nicht beurteilt werden. Im Fall der LK-OÖ/S ist mit keiner Änderung der Rückstellungen zu rechnen.

Tiergarten Schönbrunn: ‚Die Änderung der Pensionsrückstellungen auf Grund des Sonderpensionsbegrenzungsgesetzes beträgt -1,3%.

Bundesmuseen: ‚Die Rückmeldungen aller Bundesmuseen sowie der Österrei-chischen Nationalbibliothek haben ergeben, dass sich die Rückstellungen auf Grund des Sonderpensionsbegrenzungsgesetzes nicht geändert haben.

Ärztekammer: ‚Wie die Österreichische Ärztekammer mitteilt, hat sich die Rückstellung in der Ärztekammer aufgrund des Sonderpensionsbegrenzungs-gesetzes um den Betrag von 5.533,62 vermindert.

VERBUND: ‚[…] [Die] Veränderung ist im Rückstellungsaufwand aufgrund der geringen Summe und gegenläufiger Effekte, wie etwa Zinssatz, Parameter etc., nicht wesentlich und daher nicht erkennbar.

Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft: ‚Die Rückstellungen haben sich auf Grund des Gesetzes im Jahr 2015 leicht verringert (um rund € 1.300)

Verschiedene Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes haben gezeigt, dass die bisherige Kürzung von Luxuspensionen rechtsstaatlich völlig unbedenklich ist. Beschwerden gegen diese Kürzungen bleiben also aussichtslos. Damit ist den Regierungsparteien aber ein wesentliches Argument abhanden-gekommen, sich um eine weitere Reduktion von Luxuspensionen zu drücken. Bisher wurde nämlich von Seiten der Regierungsparteien und Privilegienverteidigern argumentiert, dass laufende Verfahren abgewartet werden müssten, bevor über Weiterentwicklungen - also Verschärfungen - des Sonderpensionenbegrenzungsgesetzes debattiert werden könne.

Mit der aktuellen Entscheidung des VfGH können nun endlich weitere Maß-nahmen getroffen werden, um einen Beitrag zur Pensionsgerechtigkeit zu schaffen. Beispielsweise sind bei den oben angegebenen Pensionsleistungen an ehemalige Mitarbeiter nur jene Pensionsleistungen ausgeführt, die vom jeweiligen Unternehmen bzw. der jeweiligen Einrichtung direkt bezahlt werden. Nicht berücksichtigt sind also andere Pensionsleistungen wie z.B. Beamtenpensionen oder Pensionen aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung. Gerade hier zeigt auch das Sonderpensionenbegrenzungsgesetz eine Schwachstelle: Weder für die Obergrenzen für zukünftige Verträge oder bereits laufende Verträge, noch für die Grenzen ab denen Sicherungsbeiträge zu bezahlen sind (es also zu einer Kürzung einer solchen Sonderpension kommt), werden diese anderen Pensionsleistungen mit einbezogen.

Was die Obergrenzen betrifft, ist nicht nur fraglich, weshalb nur die jeweiligen Sonderpensionen (außerhalb anderer gesetzlicher Pensionsleistungen) berücksichtigt werden bzw. auch weshalb diese Obergrenzen nicht langfristig an die ASVG-Höchstpension angepasst werden, um eine schnellere Harmonisierung des Pensionsrechts schneller zu erreichen.

Wesentlich ist auch der Umstand, dass Sicherungsbeiträge erst ab 100% der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage eingehoben werden. Das ist insbesondere deshalb inhaltlich unlogisch, als die ASVG-Höchstpension bei rund 70% der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage liegt. Für den Vergleich mit der durchschnittlich sozialversicherten Bevölkerung und den privilegierten Pensionsbeziehern ist natürlich die Höchstpension nicht die Höchstbeitragsgrundlage relevant. Diese Luxuspensionen werden fälschlicherweise also erst ab einem Wert beschnitten werden, der für ASVG-Versicherte niemals zu erreichen sein wird. Gerade deshalb ist es notwendig, dass die Sicherungsbeiträge bereits ab Erreichen der ASVG-Höchstpension gekürzt werden.

Gerade im Hinblick auf die beabsichtigte, aber gescheiterte Präsentation einer Pensionsreform der Bundesregierung am 29. Februar 2016 ist es dringend notwendig, auch entsprechende Nachbesserungen im Bereich von Luxus- bzw. Sonderpensionsrechten anzugehen und die Anstrengungen zu intensivieren, ein einheitliches Pensionsrecht für alle Österreicherinnen und Österreicher zu etablieren.“

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Entschließungsantrag in seiner Sitzung am 15. Februar 2017 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Mag. Gerald Loacker die Abgeordneten Johann Hechtl, Mag. Judith Schwentner, Karl Öllinger, Ing. Waltraud Dietrich, Ing. Mag. Werner Groiß, Ing. Markus Vogl, Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein, Werner Neubauer, Johann Hell, Erwin Spindelberger und Ulrike Königsberger-Ludwig sowie der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Alois Stöger, diplômé.

Bei der Abstimmung fand der gegenständliche Entschließungsantrag keine Mehrheit (für den Antrag: F, G, N, T, dagegen: S, V).

Zum Berichterstatter für den Nationalrat wurde Abgeordneter Erwin Spindelberger gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.

Wien, 2017 02 15

                             Erwin Spindelberger                                                           August Wöginger

                                   Berichterstatter                                                                Obmann-Stellvertreter