Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Gesundheit und Frauen

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2016

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2018

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Auf Grund der Entschließung des Nationalrates vom 7. Juli 2016, 165/E NR 25. GP, ist § 12 Gesundheitsberuferegister-Gesetz im 2. Halbjahr 2016 zu evaluieren.

Die Vorbereitungsarbeiten für die Umsetzung des Gesundheitsberuferegisters-Gesetzes haben gezeigt, dass weitere Anpassungen insbesondere im Hinblick auf die Frist für die Bestandsregistrierung und die Entscheidungsfrist für die Registrierungsbehörden geboten sind.

Die im Rahmen der GuKG-Novelle 2016 erfolgten Reformmaßnahmen erfordern noch Anpassungen im GuKG.

 

Ziel(e)

Umsetzung der evaluierten Bestimmung des § 12 GBRG.

Optimierung der Übergangsbestimmungen des GBRG.

Herstellung der Kompatibilität in den Berufsgesetzen.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Überarbeitung der von den Dienstgebern/-innen im Rahmen der Registrierung zu meldenden Daten.

Verlängerung der Fristen für die Bestandsregistrierung.

Anpassung des GuKG und MTD-Gesetzes an die Änderungen des GBRG.

Sprachliche und begriffliche Anpassungen im GuKG an die im Rahmen der GuKG-Novelle 2016 erfolgten Reformmaßnahmen.

Ermöglichung von Stellvertretungen im MTD-Beirat.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Im Rahmen der Gesundheitsstrukturpolitik Sicherstellung einer auf höchstem Niveau qualitätsgesicherten, flächendeckenden, leicht zugänglichen und solidarisch finanzierten integrierten Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung, ohne Unterscheidung nach Bildung, Status und Geschlecht" der Untergliederung 24 Gesundheit im Bundesvoranschlag des Jahres 2016 bei.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

Zur Regelung betreffend Gebühren und Abgaben ist festzuhalten, dass in der (vereinfachten) WFA nur eine Situation darzustellen ist, in der eine Gebührenpflicht heute (zum Ausgangszustand) tatsächlich besteht und morgen (nach Inkrafttreten der Bestimmung) nicht mehr eingehoben wird. Ein „Delta“ in Bezug auf die finanziellen Auswirkungen gibt es in diesem Fall nicht, da weder derzeit noch künftig eine solche Gebühr oder Verwaltungsabgabe eingehoben wird.

 

Im Rahmen der vereinfachten WFA ist daher anzumerken, dass der neu einzuführende Berufsausweis bei Ausstellung keine Gebühren oder Verwaltungsabgaben für den Antragsteller mit sich bringt.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.7 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 499507659).