Fassung BGBl. I Nr. 87/2016

 

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes

Registrierungsbehörden

§ 4. (1) bis (5) …

Registrierungsbehörden

§ 4. (1) bis (5) …

(6) Die Erteilung der Zugriffsberechtigungen an die Registrierungsbehörden ist durch die Gesundheit Österreich GmbH nachvollziehbar zu dokumentieren. Zugriffsberechtigt auf das Register sind ausschließlich autorisierte Mitarbeiter/innen der Bundesarbeitskammer, der Arbeiterkammern und der Gesundheit Österreich GmbH.

(6) Zugriffsberechtigt auf das Register sind ausschließlich autorisierte Mitarbeiter/innen der Bundesarbeitskammer, der Arbeiterkammern und der Gesundheit Österreich GmbH. Die Erteilung der Zugriffsberechtigungen ist durch die Registrierungsbehörden nachvollziehbar zu dokumentieren. Die Dokumentation ist dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen auf dessen Verlangen zu übermitteln.

§ 10. (1) bis (4) …

§ 10. (1) bis (4) …

(5) Die Registrierungsbehörden haben die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die Entziehung bzw. die Wiedererteilung der Berufsberechtigung von Angehörigen eines Gesundheitsberufs gemäß § 1 Abs. 2 im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der/die Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der/die eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.

(5) Die Gesundheit Österreich GmbH hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die Entziehung bzw. die Wiedererteilung der Berufsberechtigung von Angehörigen eines Gesundheitsberufs gemäß § 1 Abs. 2 im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der/die Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der/die eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.

Meldungen

§ 12. (1) Gemeinsam mit den Meldungen zur Sozialversicherung (§ 41 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG], BGBl. Nr. 189/1955, § 15a Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz [B-KUVG], BGBl. Nr. 200/1967) haben die Dienstgeber/innen die für die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister erforderlichen Daten (§ 6 Abs. 2 Z 2 bis 7 und 10) als Angehörige der Gesundheitsberufe gemäß § 1 Abs. 2 beschäftigten (freien) Dienstnehmern/-innen bekannt zu geben.

Meldungen

§ 12. (1) Gemeinsam mit den Meldungen zur Sozialversicherung (§ 41 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG], BGBl. Nr. 189/1955, § 15a Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz [B-KUVG], BGBl. Nr. 200/1967) haben die Dienstgeber/innen die für die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister erforderlichen Daten (§ 6 Abs. 2 Z 2 bis 5, 7, 10 und 13) der als Angehörige der Gesundheitsberufe gemäß § 1 Abs. 2 beschäftigten (freien) Dienstnehmern/-innen unter Angabe der Sozialversicherungsnummer bekannt zu geben.

(2) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat hiefür in den von ihm festzulegenden Datensätzen Vorsorge zu treffen und aus den bei ihm einlangenden Meldungen die Daten nach § 6 Abs. 2 Z 2 bis 7 und 10 unverzüglich elektronisch an die zuständige Registrierungsbehörde für Zwecke der Registrierung weiterzuleiten.

(2) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat hiefür in den von ihm festzulegenden Datensätzen Vorsorge zu treffen und aus den bei ihm einlangenden Meldungen die Daten gemäß Abs. 1 unter Angabe der Sozialversicherungsnummer unverzüglich elektronisch der Bundesarbeitskammer für Zwecke der Datenaufbereitung zu übermitteln. Diese von der Bundesarbeitskammer aufbereiteten Daten sind an die Gesundheit Österreich GmbH zur Erleichterung der Registrierung durch die Übernahme bereits vorhandener Daten zu übermitteln. Eine Verwendung der Daten durch die Bundesarbeitskammer und die Gesundheit Österreich GmbH zu einem anderen Zweck ist nicht zulässig.

(3) ….

(3) ….

(4) Die Meldung betreffend ein Mitglied einer Krankenfürsorgeanstalt kann im Wege des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger oder direkt an die zuständige Registrierungsbehörde erfolgen.

(4) Die Meldung betreffend ein Mitglied einer Krankenfürsorgeanstalt kann im Wege des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger oder direkt an die Bundesarbeitskammer erfolgen. Die Daten sind von der Bundesarbeitskammer aufzubereiten und ohne Angabe der Sozialversicherungsnummer der Gesundheit Österreich GmbH zur Erleichterung der Registrierung durch die Übernahme bereits vorhandener Daten zu übermitteln.

 

(5) Die Daten gemäß Abs. 2 und 4 sind nach Antragstellung durch den/die Berufsangehörige/n, spätestens jedoch zwei Jahre nach Übermittlung, zu löschen.

§ 13. (1) und (2) …

§ 13. (1) und (2) …

(3) Die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 3 bis 5 und 7 bis 11 sowie deren Stellvertreter/innen sind vom/von der Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen für einen Zeitraum von fünf Jahren zu ernennen. Eine Wiederernennung ist möglich.

(3) Die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 3 bis 5a und 7 bis 11 sowie deren Stellvertreter/innen sind vom/von der Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen für einen Zeitraum von fünf Jahren zu ernennen. Eine Wiederernennung ist möglich.

(4) bis (8) …

(4) bis (8) …

§ 15. (1) Personen, die einen Gesundheitsberuf gemäß § 1 Abs. 2 in Österreich auszuüben beabsichtigen und die in den jeweiligen berufsrechtlichen Bestimmungen normierten Voraussetzungen für die Berufsausübung erfüllen, haben vor Aufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit bei der gemäß § 4 zuständigen Registrierungsbehörde die Aufnahme in das Gesundheitsberuferegister mittels eines von den Registrierungsbehörden zur Verfügung zu stellenden Formulars zu beantragen.

§ 15. (1) Personen, die einen Gesundheitsberuf gemäß § 1 Abs. 2 in Österreich auszuüben beabsichtigen und die in den jeweiligen berufsrechtlichen Bestimmungen normierten Voraussetzungen für die Berufsausübung erfüllen, haben vor Aufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit bei der gemäß § 4 zuständigen Registrierungsbehörde die Aufnahme in das Gesundheitsberuferegister mittels eines von den Registrierungsbehörden zur Verfügung zu stellenden Formulars zu beantragen. Für Angehörige der Pflegeassistenz und der Pflegefachassistenz ist der Antrag jedenfalls bei der Bundesarbeitskammer einzubringen und von dieser zu bearbeiten.

(2) Der Antrag gemäß Abs. 1 ist eigenhändig oder mittels elektronischer Signatur zu unterschreiben. Folgende Personal- und Ausbildungsnachweise sind vorzulegen:

           1. bis 7. …

(2) Der Antrag gemäß Abs. 1 kann persönlich oder im Rahmen eines Onlineverfahrens eingebracht werden und ist eigenhändig oder mittels elektronischer Signatur zu unterschreiben. Folgende Personal- und Ausbildungsnachweise sind vorzulegen:

           1. bis 7. …

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

(6) Die Nachweise gemäß Abs. 2 bis 5 sind

           1. im Original oder in beglaubigter Abschrift und

           2. sofern sie nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, auch in Übersetzung durch eine/n gerichtlich beeidete/n Übersetzer/in

vorzulegen. Die Registrierungsbehörde hat die vorgelegten Nachweise zu dokumentieren.

(6) Die Nachweise gemäß Abs. 2 bis 5 sind, sofern sie nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, auch in Übersetzung durch eine/n gerichtlich beeidete/n Übersetzer/in vorzulegen.

 

(6a) Die Registrierungsbehörde hat die vorgelegten Nachweise zu dokumentieren. Hat die Registrierungsbehörde Zweifel an der Echtheit der Nachweise, hat sie den/die Berufsangehörige/n aufzufordern, die Urkunden im Original oder in beglaubigter Kopie vorzulegen.

(7) …

(7) …

(8) Die Vorlage der Nachweise gemäß Abs. 2 Z 2, 4 und 5 kann entfallen, sofern dies durch eine Abfrage auf innerstaatliche öffentliche Register möglich ist. Weiters können Träger von Ausbildungseinrichtungen für Gesundheitsberufe gemäß § 1 Abs. 2 mit Zustimmung der Absolventen/-innen Nachweise über abgeschlossene Ausbildungen, die Voraussetzung zur Erlangung der jeweiligen Berufsberechtigung sind, auf elektronischem Weg der Gesundheit Österreich GmbH zur Verfügung stellen. Voraussetzung hiefür ist, dass der/die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen nähere Vorschriften über die technischen Anforderungen an die Übermittlung festlegt. Die Vorlage des Nachweises gemäß Abs. 2 Z 4 entfällt in diesem Fall.

(8) Die Vorlage der Nachweise gemäß Abs. 2 Z 2, 4 und 5 kann entfallen, sofern dies durch eine Abfrage auf innerstaatliche öffentliche Register möglich ist. Weiters können Träger von Ausbildungseinrichtungen für Gesundheitsberufe gemäß § 1 Abs. 2 mit Zustimmung der Absolventen/-innen Nachweise über abgeschlossene Ausbildungen, die Voraussetzung zur Erlangung der jeweiligen Berufsberechtigung sind, auf elektronischem Weg der Gesundheit Österreich GmbH zu übermitteln. Der/Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann nähere Vorschriften über die technischen Anforderungen an die Übermittlung festlegen. Die Vorlage des Nachweises gemäß Abs. 2 Z 4 entfällt in diesem Fall.

§ 18. (1) …

§ 18. (1) …

(2) Erfolgt keine Verlängerung der Registrierung innerhalb der Toleranzfrist, ruht die Berufsberechtigung. Die Berufsberechtigung lebt bei Verlängerung zu einem späteren Zeitpunkt wieder auf. Als neuer Stichtag gilt der Tag der Ausstellung des neuen Berufsausweises (§ 19).

(2) Erfolgt keine Verlängerung der Registrierung innerhalb der Toleranzfrist, ruht die Berufsberechtigung; der/die Berufsangehörige ist darüber zu informieren. Die Berufsberechtigung lebt bei Verlängerung zu einem späteren Zeitpunkt wieder auf. Als neuer Stichtag gilt der Tag der Ausstellung des neuen Berufsausweises (§ 19). Als neuer Stichtag gilt der Tag des Wiederauflebens der Registrierung.

§ 19. (1) und (2) …

§ 19. (1) und (2) …

(3) Angehörigen eines Gesundheitsberufs gemäß § 1 Abs. 2 ist bei Verlängerung der Registrierung ein neuer Berufsausweis unter Anführung der neuen Gültigkeitsdauer (Datum des Ablaufs der Toleranzfrist) auszustellen.

(3) Angehörigen eines Gesundheitsberufs gemäß § 1 Abs. 2 ist bei Verlängerung der Registrierung ein neuer Berufsausweis unter Anführung der neuen Gültigkeitsdauer auszustellen.

(4) …

(4) …

§ 22. (1) …

§ 22. (1) …

 

(1a) Eine Berufseinstellung liegt auch dann vor, wenn

           1. die Gültigkeit der Registrierung drei Jahre nach Ablauf der Toleranzfrist nicht verlängert wurde (§ 18) und

           2. trotz Aufforderung durch die Registrierungsbehörde keine Mitteilung über eine Berufseinstellung gemäß Abs. 1 erfolgt ist.

In diesem Fall hat die Registrierungsbehörde die Berufseinstellung mit Bescheid festzustellen.

(2) Bei einer Berufseinstellung gemäß Abs. 1 hat die Registrierungsbehörde die Eintragung aus dem Gesundheitsberuferegister zu streichen und den Berufsausweis einzuziehen.

(2) Bei einer Berufseinstellung gemäß Abs. 1 und 1a hat die Registrierungsbehörde die Eintragung aus dem Gesundheitsberuferegister zu streichen und den Berufsausweis einzuziehen.

Berufsunterbrechung

§ 23. (1) Angehörige eines Gesundheitsberufs gemäß § 1 Abs. 2, die ihren Beruf über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten nicht in Österreich ausüben (Berufsunterbrechung), haben dies der Registrierungsbehörde unter Angabe des Zeitraums der Berufsunterbrechung schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen.

(2) Eine Berufsunterbrechung gemäß Abs. 1 hat die Registrierungsbehörde im Gesundheitsberuferegister zu vermerken.

(3) Eine Berufsunterbrechung von mehr als drei Jahren gilt als Berufseinstellung. In eine Berufsunterbrechung werden

           1. Beschäftigungsverbote gemäß Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221/1979, oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften,

           2. Karenzzeiten gemäß Mutterschutzgesetz 1979 oder Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften,

           3. der Präsenz- oder Ausbildungsdienst gemäß Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 246/2001,

           4. der Zivildienst gemäß Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679/1986,

           5. eine Bildungskarenz oder Pflegekarenz gemäß Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993, oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften,

           6. Familienhospizkarenzen oder -freistellungen nach den jeweiligen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen,

           7. Freistellungen von Betriebsratsmitgliedern gemäß Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften,

nicht eingerechnet

 

Bestandsregistrierung

§ 26. (1) Personen, die am 1. Jänner 2018 zur Ausübung eines Gesundheitsberuf gemäß § 1 Abs. 2 berechtigt sind und diesen ausüben, haben sich bis 31. Dezember 2018 bei der zuständigen Registrierungsbehörde registrieren zu lassen.

Bestandsregistrierung

§ 26. (1) Personen, die am 1. Juli 2018 zur Ausübung eines Gesundheitsberufs gemäß § 1 Abs. 2 berechtigt sind und diesen ausüben, haben sich bis 30. Juni 2019 bei der zuständigen Registrierungsbehörde registrieren zu lassen.

(2) Bei Personen gemäß Abs. 1, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, kann von der Vorlage der Nachweise gemäß § 15 Abs. 2 Z 5 bis 7 abgesehen werden.

(2) Bei Personen gemäß Abs. 1 kann von der Vorlage der Nachweise gemäß § 15 Abs. 2 Z 5 bis 7 abgesehen werden.

(3) …

(3) …

 

Entscheidungsfrist

§ 26a. Anträge auf Eintragung in das Gesundheitsberuferegister (§ 15), die bis 30. Juni 2019 bei den Registrierungsbehörden eingebracht werden, sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach vollständiger Vorlage der Unterlagen, zu erledigen.

Bestandsmeldung

§ 27. Die Dienstgeber/innen können die im § 12 genannten Daten zum 1. Jänner 2018 mittels elektronischer Datenfernübertragung in vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger festgelegten einheitlichen Daten-sätzen melden.

Bestandsmeldung

§ 27. Die Dienstgeber/innen können die im § 12 genannten Daten für die in § 26 Abs. 1 genannten Personen mittels elektronischer Datenfernübertragung in vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger festgelegten einheitlichen Datensätzen melden.

 

Gebühren und Verwaltungsabgaben

§ 28a. Alle im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Schriften sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

Inkrafttreten

§ 29. (1) Der 1. bis 3. und 6. Abschnitt treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 29. (1) Das Inhaltsverzeichnis, der 1. Abschnitt, §§ 4 bis 9 und 11 sowie der 3. und 6. Abschnitt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

 

(2) § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2016 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2017 außer Kraft und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 mit mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(2) Der 4. und 5. Abschnitt treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(3) § 10 sowie der 4. und 5. Abschnitt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.

 

(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten frühestens mit 1. Juli 2018 in Kraft.

Artikel 2

Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

§ 2. (1) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Die weibliche Form von „Krankenpfleger“ lautet „Krankenschwester“.

(2) …

§ 2. (1) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

(2) …

Sozialbetreuungsberufe – Basisversorgung

§ 3a. (1) bis (6) …

Unterstützung bei der Basisversorgung

§ 3a. (1) bis (6) …

§ 8. (1) …

§ 8. (1) …

(2) Im Falle des Abs. 1 Z 2 sind Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe verpflichtet,

           1. an den zuständigen Jugendwohlfahrtsträger bei Minderjährigen oder

 

           2. …

Meldung zu erstatten, sofern dies zur Verhinderung einer weiteren erheblichen Gefährdung des Wohls der betroffenen Person erforderlich ist.

(2) Im Falle des Abs. 1 Z 2 sind Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe verpflichtet,

           1. an den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger bei Minderjährigen oder

           2. …

Meldung zu erstatten, sofern dies zur Verhinderung einer weiteren erheblichen Gefährdung des Wohls der betroffenen Person erforderlich ist.

§ 22b. (1) Die Hospiz- und Palliativversorgung umfasst die Pflege und Begleitung von Menschen mit einer fortschreitenden unheilbaren und/oder lebensbedrohlichen Erkrankung und von sterbenden Menschen sowie von deren An- und Zugehörigen vor dem Hintergrund eines umfassenden bio-psycho-sozialen Verständnisses von Krankheit unter Wahrung des Selbstbestimmungsrechts und Berücksichtigung des Patientenwillens mit dem Ziel, die Lebensqualität zu verbessern, insbesondere

           1. das Erkennen und Vermindern von Risiken und Problembereichen,

           2. die Informationssammlung zum Lebenswerdegang und zu den Lebenserfahrungen als Teil des Pflegeassessments (Biografiearbeit in der Pflege),

           3. psychosoziale Interventionen, insbesondere mittels wahrnehmungs- und körperbezogenen sowie verhaltensorientierten Konzepten, kognitiver Stimulation bzw. kognitivem Training, Aktivitätsaufbau, Aromapflege und Entlastungsstrategien,

           4. den Schutz vor Selbst- und Fremdgefährdung,

           5. die Progressionsverzögerung und

           6. das Monitoring der medikamentösen Symptombehandlung.

§ 22b. Die Hospiz- und Palliativversorgung beinhaltet die Pflege und Begleitung von Menschen mit einer fortschreitenden, unheilbaren und damit lebensbedrohlichen Erkrankung sowie die Betreuung von deren Angehörige und sonstige nahestehende Personen vor dem Hintergrund eines umfassenden Verständnisses von Krankheit unter Wahrung des Selbstbestimmungsrechts und Berücksichtigung des Patientenwillens, die das Ziel haben, die Lebensqualität zu verbessern, insbesondere durch

           1. Identifikation des Bedarfs an spezialisierter Palliativpflege,

           2. vorausschauende Planung zur Erfassung und Berücksichtigung der Wünsche und Bedürfnisse für die letzte Lebensphase (advance care planning),

           3. Erfassung und Beurteilung von Intensität und Verlauf der Symptome,

           4. Mitwirkung beim Einsatz medikamentöser und nicht-medikamentöser Therapien zur Symptomlinderung im gesamten Krankheitsverlauf einschließlich kontinuierlicher Evaluierung deren Wirkung,

           5. Beratung und/oder Schulung der Palliativpatienten und -patientinnen sowie deren Angehörige und sonstige nahestehende Personen im Umgang mit den Symptomen,

           6. kontinuierliche und enge Zusammenarbeit und Kommunikation mit verschiedenen Professionen, Disziplinen sowie Einrichtungen,

           7. Mitwirkung in der umfassenden multiprofessionellen Versorgungsplanung und Unterstützung im Zugang zu externen Ressourcen,

           8. Beistand in der Auseinandersetzung mit Krankheit, Abschied, Sterben und Tod.

§ 23. Lehraufgaben umfassen

           1. Lehrtätigkeit in der Gesundheits- und Krankenpflege und

           2. Leitung von Gesundheits- und Krankenpflegeschulen, von Sonderausbildungen und von Pflegehilfelehrgängen.

§ 23. Lehraufgaben umfassen

           1. Lehrtätigkeit in der Gesundheits- und Krankenpflege und

           2. Leitung von Gesundheits- und Krankenpflegeschulen, von Sonderausbildungen und von Lehrgängen für Pflegeassistenz.

§ 24. (1) Die Lehrtätigkeit in der Gesundheits- und Krankenpflege umfaßt die Planung, Durchführung und Auswertung des theoretischen und praktischen Unterrichts an Gesundheits- und Krankenpflegeschulen, an Pflegehilfelehrgängen, an sonstigen Ausbildungsgängen, in denen Gesundheits- und Krankenpflege gelehrt wird, sowie im Rahmen der Fort-, Weiter- und Sonderausbildung.

         (2) Hiezu zählen insbesondere:

           1. bis 5. …

§ 24. (1) Die Lehrtätigkeit in der Gesundheits- und Krankenpflege umfaßt die Planung, Durchführung und Auswertung des theoretischen und praktischen Unterrichts an Gesundheits- und Krankenpflegeschulen, an Lehrgängen für Pflegeassistenz, an sonstigen Ausbildungsgängen, in denen Gesundheits- und Krankenpflege gelehrt wird, sowie im Rahmen der Fort-, Weiter- und Sonderausbildung.

         (2) Hiezu zählen insbesondere:

           1. bis 5. …

§ 25. (1) Die Leitung von

           1. und 2. …

           3. Pflegehilfelehrgängen

umfaßt die fachliche, pädagogische und organisatorische Leitung und die Dienstaufsicht im Rahmen der theoretischen und praktischen Ausbildung.

(2) Hiezu zählen insbesondere:

           1. bis 7. …

§ 25. (1) Die Leitung von

           1. und 2. …

           3. Lehrgängen für Pflegeassistenz

umfaßt die fachliche, pädagogische und organisatorische Leitung und die Dienstaufsicht im Rahmen der theoretischen und praktischen Ausbildung.

(2) Hiezu zählen insbesondere:

           1. bis 7. …

§ 28. (1) …

(2) Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 Z 1 ist eine Urkunde über einen an einer österreichischen fachhochschulischen Einrichtung erfolgreich abgeschlossenen Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege gleichgehalten, sofern dieser

           1. unter der Leitung eines Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, der zur Ausübung von Lehraufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt ist, steht und

           2. der Verordnung gemäß Abs. 3 entspricht.

(3) und (4) …

(5) Die Urkunde gemäß Abs. 2 hat

           1. die Berufsbezeichnung „Diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester“/“Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger“ und

           2. ...

zu enthalten.

§ 28. (1) …

(2) Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 Z 1 ist eine Urkunde über einen an einer österreichischen fachhochschulischen Einrichtung erfolgreich abgeschlossenen Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege gleichgehalten, sofern dieser

           1. unter der Leitung eines Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege steht und

 

           2. der Verordnung gemäß Abs. 3 entspricht.

(3) und (4) …

(5) Die Urkunde gemäß Abs. 2 hat

           1. die Berufsbezeichnung „Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin“/“Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger“ und

           2. …

zu enthalten.

§ 28a. (1) bis (6) …

§ 28a. (1) bis (6) …

(7) Personen, bei denen auf Grund wesentlicher Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation die Anerkennung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege unter der Bedingung der Absolvierung von Ausgleichsmaßnahmen erfolgt, sind berechtigt, innerhalb von zwei Jahre ab Erlassung des Anerkennungsbescheids die Pflegehilfe auszuüben; diese Frist ist nicht verlängerbar.

(7) Personen, bei denen auf Grund wesentlicher Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation die Anerkennung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege unter der Bedingung der Absolvierung von Ausgleichsmaßnahmen erfolgt, sind berechtigt, innerhalb von zwei Jahre ab Erlassung des Anerkennungsbescheids die Pflegeassistenz auszuüben; diese Frist ist nicht verlängerbar.

(8) bis (10) …

(8) bis (10) …

EWR-Qualifikationsnachweise – Spezial-, Lehr- und Führungsaufgaben

§ 30. (1) …

(2) Die Anerkennung in Spezial-, Lehr- und Führungsaufgaben gemäß § 28a Abs. 1 ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der entsprechenden österreichischen Ausbildung unterscheidet. ….

(3) Ein Anpassungslehrgang gemäß Abs. 2 ist die Ausübung der entsprechenden Spezial-, Lehr- oder Führungsaufgaben in Österreich unter der Verantwortung eines qualifizierten Angehörigen des entsprechenden gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist, und ist zu bewerten.

(4) Eine Eignungsprüfung gemäß Abs. 2 ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeit des Antragstellers, in Österreich die jeweiligen Spezial-, Lehr- oder Führungsaufgaben auszuüben, beurteilt wird.

(5) …

EWR-Qualifikationsnachweise – Spezialisierungen

§ 30. (1) …

(2) Die Anerkennung in Spezialisierungen gemäß § 28a Abs. 1 ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der entsprechenden österreichischen Ausbildung unterscheidet. ….

(3) Ein Anpassungslehrgang gemäß Abs. 2 ist die Ausübung der entsprechenden Spezialisierungen in Österreich unter der Verantwortung eines qualifizierten Angehörigen des entsprechenden gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist, und ist zu bewerten.

(4) Eine Eignungsprüfung gemäß Abs. 2 ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeit des Antragstellers, in Österreich die jeweiligen Spezialisierungen auszuüben, beurteilt wird.

(5) …

§ 30a. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat auf entsprechenden Antrag im Einzelfall Personen, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Qualifikationsnachweis in einer Spezialaufgabe ohne Grundausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege erworben haben und in diesem Staat ohne Einschränkung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit qualifiziert sind, einen partiellen Zugang zu einer Berufstätigkeit in der entsprechenden Spezialaufgabe zu gewähren, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

           1. die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und der Spezialaufgabe nach diesem Bundesgesetz sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den Antragsteller gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm in Österreich zu durchlaufen, um Zugang zur gesamten Spezialaufgabe in Österreich zu erlangen;

           2. die von der erworbenen Qualifikation umfassten Tätigkeiten lassen sich objektiv von anderen von der entsprechenden Spezialaufgabe erfassten Tätigkeiten trennen;

           3. dem partiellen Zugang stehen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegen.

(2) und (3) …

§ 30a. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat auf entsprechenden Antrag im Einzelfall Personen, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Qualifikationsnachweis in einer Spezialisierung ohne Grundausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege erworben haben und in diesem Staat ohne Einschränkung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit qualifiziert sind, einen partiellen Zugang zu einer Berufstätigkeit in der entsprechenden Spezialisierung zu gewähren, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

           1. die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und der Spezialisierung nach diesem Bundesgesetz sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den Antragsteller gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm in Österreich zu durchlaufen, um Zugang zur gesamten Spezialisierung in Österreich zu erlangen;

           2. die von der erworbenen Qualifikation umfassten Tätigkeiten lassen sich objektiv von anderen von der entsprechenden Spezialisierung erfassten Tätigkeiten trennen;

           3. dem partiellen Zugang stehen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegen.

(2) und (3) …

§ 33. (1) bis (3) …

§ 33. (1) bis (3) …

(4) Personen, deren außerhalb Österreichs erworbene Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung im entsprechenden gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 32 Abs. 8 unter Bedingungen bescheidmäßig nostrifiziert wurde, können innerhalb von zwei Jahren ab Erlassung des Nostrifikationsbescheides im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Pflegehelfer die erforderliche Ergänzungsausbildung absolvieren. Diese Frist ist nicht verlängerbar.

(4) Personen, deren außerhalb Österreichs erworbene Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung im entsprechenden gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 32 Abs. 8 unter Bedingungen bescheidmäßig nostrifiziert wurde, können innerhalb von zwei Jahren ab Erlassung des Nostrifikationsbescheides im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Pflegeassistent die erforderliche Ergänzungsausbildung absolvieren. Diese Frist ist nicht verlängerbar.

§ 36. (1) bis (3a) …

§ 33. (1) bis (3a) …

(4) ... Zur Unterstützung bei der Ausübung dieser beruflichen Tätigkeiten können Pflegehelfer herangezogen werden.

(4) ... Zur Unterstützung bei der Ausübung dieser beruflichen Tätigkeiten können Angehörige der Pflegeassistenzberufe herangezogen werden.

(5) und (6) …

(5) und (6) …

§ 38. Im Zusammenhang mit der freiberuflichen Berufsausübung und der Berufsausübung gemäß § 35 Abs. 1 Z 6 ist eine dem beruflichen Ansehen abträgliche, insbesondere jede vergleichende, diskriminierende oder unsachliche Anpreisung oder Werbung verboten.

§ 38. Im Zusammenhang mit der freiberuflichen Berufsausübung ist eine dem beruflichen Ansehen abträgliche, insbesondere jede vergleichende, diskriminierende oder unsachliche Anpreisung oder Werbung verboten.

§ 43. (1) …

§ 43. (1) …

(2) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind Schüler berechtigt,

           1. Tätigkeiten des eigenverantwortlichen und interdisziplinären Tätigkeitsbereiches unter Anleitung und Aufsicht der Lehr- und Fachkräfte sowie

           2. Tätigkeiten des mitverantwortlichen Tätigkeitsbereiches nach Anordnung und unter Anleitung und Aufsicht eines Arztes oder nach Maßgabe des § 15 Abs. 6 Z 2 eines Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege

durchzuführen.

(2) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind Schüler berechtigt, Tätigkeiten des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege unter Anleitung und Aufsicht durchzuführen.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

§ 61. Personen, die die Diplomprüfung gemäß § 58 Abs. 5 mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Diplom, in dem der Prüfungserfolg sowie die Berufsbezeichnung „Diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester“/“Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger“ anzuführen sind, auszustellen.

§ 61. Personen, die die Diplomprüfung gemäß § 58 Abs. 5 mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Diplom, in dem der Prüfungserfolg sowie die Berufsbezeichnung „Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin“/“Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger“ anzuführen sind, auszustellen.

§ 65a. (1) Der Bundesminister für Gesundheit hat durch Verordnung

 

           1. bis 5. …

als Ausbildung für Lehraufgaben bzw. für Führungsaufgaben gemäß § 17 anzuerkennen, sofern sie die Vermittlung der für die Ausübung von Lehraufgaben bzw. für Führungsaufgaben gemäß § 23 bzw. §§ 24 f. erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gewährleisten.

(2) …

(3) Dem Bundesminister für Gesundheit sind

           1. und 2. …

von der jeweiligen Ausbildungseinrichtung innerhalb von vier Wochen nach deren Inkrafttreten zur Kenntnis zu bringen.

§ 65a. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat durch Verordnung

           1. bis 5. …

als Ausbildung für Lehraufgaben bzw. für Führungsaufgaben gemäß § 17 anzuerkennen, sofern sie die Vermittlung der für die Ausübung von Lehraufgaben bzw. für Führungsaufgaben gemäß § 23 bzw. §§ 24 f. erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gewährleisten.

(2) …

(3) Dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen sind

           1. und 2. …

von der jeweiligen Ausbildungseinrichtung innerhalb von vier Wochen nach deren Inkrafttreten zur Kenntnis zu bringen.

§ 65c. (1) Beim Bundesministerium für Gesundheit ist ein Gesundheits- und Krankenpflege-Beirat einzurichten, der insbesondere folgende Aufgaben wahrnimmt:

           1. und 2. …

(2) bis (6) …

§ 65c. (1) Beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen ist ein Gesundheits- und Krankenpflege-Beirat einzurichten, der insbesondere folgende Aufgaben wahrnimmt:

           1. und 2. …

(2) bis (6) …

§ 77. Personen, die die Diplomprüfung mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Diplom, in dem die Berufsbezeichnung „Diplomierte Kinderkrankenschwester“/“Diplomierter Kinderkrankenpfleger“ anzuführen ist, auszustellen.

§ 77. Personen, die die Diplomprüfung mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Diplom, in dem die Berufsbezeichnung „Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin (Kinder- und Jugendlichenpflege)“/„Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger (Kinder- und Jugendlichenpflege)“ anzuführen ist, auszustellen.

§ 80. Personen, die die Diplomprüfung mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Diplom, in dem die Berufsbezeichnung „Diplomierte psychiatrische Gesundheits- und Krankenschwester“/“Diplomierter psychiatrischer Gesundheits- und Krankenpfleger“ anzuführen ist, auszustellen.

§ 80. Personen, die die Diplomprüfung mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Diplom, in dem die Berufsbezeichnung „Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin (Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege)“/„Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger (Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege)“ anzuführen ist, auszustellen.

§ 84a. (1) Die Ausübung der Pflegehilfe umfasst auch die Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit ein Arzt nicht zur Verfügung steht. Die Verständigung eines Arztes ist unverzüglich zu veranlassen.

(2) Lebensrettende Sofortmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere

           1. die manuelle Herzdruckmassage und die Beatmung mit einfachen Beatmungshilfen,

           2. die Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten und

           3. die Verabreichung von Sauerstoff.

 

§ 90. (1) Eine Berufsausübung in der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz kann im Dienstverhältnis

           1. bis 5. …

           6. im Dienstverhältnis zur Justizbetreuungsagentur gemäß Justizbetreuungsagenturgesetz, BGBl. I Nr. 101/2008

erfolgen.

(2) …

§ 90. (1) Eine Berufsausübung in der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz kann im Dienstverhältnis

           1. bis 5. …

           6. zur Justizbetreuungsagentur gemäß Justizbetreuungsagenturgesetz, BGBl. I Nr. 101/2008

erfolgen.

(2) …

§ 100. (1) bis (3) …

§ 100. (1) bis (3) …

(4) Personen, die zwei Ausbildungsjahre in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder ein Ausbildungsjahr in der Pflegefachassistenz erfolgreich absolviert haben, sind ohne Absolvierung einer ergänzenden Ausbildung zur kommissionellen Abschlußprüfung gemäß Abs. 3 zuzulassen.

(4) Personen, die zwei Ausbildungsjahre in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder ein Ausbildungsjahr in der Pflegefachassistenz erfolgreich absolviert haben, sind ohne Absolvierung einer ergänzenden Ausbildung zur kommissionellen Abschlußprüfung in der Pflegeassistenz gemäß Abs. 3 zuzulassen.

§ 104. Der Bundesminister für Gesundheit hat nähere Bestimmungen über die Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen, insbesondere über

           1. bis 8. …

nach Maßgabe der Erfordernisse der Berufsausübung in der Pflegeassistenz und der Pflegefachassistenz und insbesondere unter Berücksichtigung methodisch-didaktischer Grundsätze zur Gewährleistung eines bestmöglichen Theorie-Praxis-Transfers und zur Sicherstellung der Ausbildungsqualität durch Verordnung festzulegen.

§ 104. Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat nähere Bestimmungen über die Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen, insbesondere über

           1. bis 8. …

nach Maßgabe der Erfordernisse der Berufsausübung in der Pflegeassistenz und der Pflegefachassistenz und insbesondere unter Berücksichtigung methodisch-didaktischer Grundsätze zur Gewährleistung eines bestmöglichen Theorie-Praxis-Transfers und zur Sicherstellung der Ausbildungsqualität durch Verordnung festzulegen.

§ 105. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer

           1. und 2. …

           3. eine Tätigkeit unter einer der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnungen (§§ 12 und 83) ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder

           4. einer oder mehreren in § 3b Abs. 3, 4 und 6, § 3c Abs. 2, 3 und 5, § 4 Abs. 3, § 6, § 12 Abs. 6, § 30a Abs. 3, § 35, § 36 Abs. 1 und 4, § 37 Abs. 2 bis 4, § 38, § 39 Abs. 2 und 3, § 50 Abs. 1, § 52 Abs. 3, § 64 Abs. 3, § 65 Abs. 5, § 83 Abs. 3, § 90, § 96 Abs. 1 oder § 104a Abs. 3 enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt oder

           5. …

(2) …

§ 105. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer

 

           1. und 2. …

           3. eine Tätigkeit unter einer der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnungen (§§ 11 und 84) ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder

 

           4. einer oder mehreren in § 3b Abs. 3, 4 und 6, § 3c Abs. 2, 3 und 5, § 4 Abs. 3, § 6, § 11 Abs. 4, § 30a Abs. 3, § 37 Abs. 4, § 38, § 39 Abs. 2 und 3, § 50 Abs. 1, § 52 Abs. 3, § 64 Abs. 3, § 65 Abs. 5, § 84 Abs. 5, § 90, § 95 Abs. 3 oder § 104a Abs. 3 enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt oder

           5. …

(2) …

§ 108. (1) bis (5) …

§ 108. (1) bis (5) …

(6) Personen, die gemäß § 17 Abs. 8 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 75/2016 zur Ausübung der Anästhesiepflege berechtigt waren, sind auch nach dem 1. August 2016 zur Ausübung der Anästhesiepflege berechtigt. Gleiches gilt für Personen, die vor dem 1. März 2017 eine Sonderausbildung in der Intensivpflege begonnen haben, sobald sie diese erfolgreich abgeschlossen haben.

§ 116b. (1) Personen, die am 1. Jänner 2018 zur Berufsausübung in einem Gesundheits- und Krankenpflegeberuf nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt sind, haben sich bis 31. Dezember 2018 bei der Registrierungsbehörde gemäß § 4 GBRG registrieren zu lassen.

(2) Berufsausweise gemäß § 10, die Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe vor dem 1. Jänner 2018 ausgestellt wurden, verlieren mit Ausstellung eines Berufsausweises nach dem Gesundheitsberuferegister-Gesetz, spätestens aber mit Ablauf des 31. März 2019, ihre Gültigkeit.

§ 116b. (1) Personen, die am 1. Juli 2018 zur Berufsausübung in einem Gesundheits- und Krankenpflegeberuf nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt sind, haben sich bis 30. Juni 2019 bei der Registrierungsbehörde gemäß § 4 GBRG registrieren zu lassen.

(2) Berufsausweise gemäß § 10, die Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe vor dem 1. Juli 2018 ausgestellt wurden, verlieren mit Ausstellung eines Berufsausweises nach dem Gesundheitsberuferegister-Gesetz, spätestens aber mit Ablauf des 31. Dezember 2019, ihre Gültigkeit.

§ 117. (1) bis (10) …

§ 117. (1) bis (10) …

(21) Der Bundesminister für Gesundheit hat bis 31. Dezember 2023 die Umsetzung der Bestimmungen über die Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, insbesondere hinsichtlich

           1. bis 6. …

unter Einbeziehung der Länder (Z 1 bis 6) sowie der Träger der Langzeitpflegeinrichtungen und der Berufsvertretungen (Z 1 bis 5) zu evaluieren.

(22) Der Bundesminister für Gesundheit hat bis 31. Dezember 2017 eine Kommission gemäß § 8 Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, einzurichten, der

           1. vier Experten der Länder,

           2. vier Experten des Bundesministeriums für Gesundheit und

           3. ein Experte des Bundesministeriums für Finanzen

angehören. …

(21) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat bis 31. Dezember 2023 die Umsetzung der Bestimmungen über die Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, insbesondere hinsichtlich

           1. bis 6. …

unter Einbeziehung der Länder (Z 1 bis 6) sowie der Träger der Langzeitpflegeinrichtungen und der Berufsvertretungen (Z 1 bis 5) zu evaluieren.

(22) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat bis 31. Dezember 2017 eine Kommission gemäß § 8 Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, einzurichten, der

           1. vier Experten der Länder,

           2. vier Experten des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen und

           3. ein Experte des Bundesministeriums für Finanzen

angehören. …

(23) bis (26) …

(23) bis (26) …

(27) … Der Bundesminister für Gesundheit hat durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft einen späteren Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens zu bestimmen, sofern dies auf Grund der Ergebnisse der Evaluierung gemäß Abs. 21 erforderlich ist, insbesondere sofern die Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege durch Fachhochschul-Bachelorstudiengänge noch nicht ausreichend und bedarfsdeckend sichergestellt ist.

(27) … Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft einen späteren Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens zu bestimmen, sofern dies auf Grund der Ergebnisse der Evaluierung gemäß Abs. 21 erforderlich ist, insbesondere sofern die Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege durch Fachhochschul-Bachelorstudiengänge noch nicht ausreichend und bedarfsdeckend sichergestellt ist.

(28) Mit 1. Jänner 2018 treten

           1. der Eintrag zu 116b im Inhaltsverzeichnis sowie § 27 Abs. 1, § 28a Abs. 5 und 8, § 28b Abs. 2, § 33 Abs. 3, § 39 Abs. 9, § 39a Abs. 2, § 40 Abs. 2 und 3, § 85 Abs. 1, § 87 Abs. 7, § 89 Abs. 5, § 91 Abs. 2 und 3 sowie § 116b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2016 in Kraft sowie

 

           2. der Eintrag zu § 10 im Inhaltsverzeichnis, § 10 samt Überschrift, § 36 Abs. 1 bis 3a, § 37 Abs. 3, § 40 Abs. 4 und § 91 Abs. 4 außer Kraft.

(28) Mit 1. Juli 2018 treten

           1. der Eintrag zu 116b im Inhaltsverzeichnis sowie § 27 Abs. 1, § 28a Abs. 5 und 8, § 28b Abs. 2, § 33 Abs. 3, § 39 Abs. 9, § 39a Abs. 2, § 40 Abs. 2 und 3, § 85 Abs. 1, § 87 Abs. 7, § 89 Abs. 5, § 91 Abs. 2 und 3 sowie die Überschrift zu § 116b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2016 in Kraft sowie § 116b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 und

           2. der Eintrag zu § 10 im Inhaltsverzeichnis, § 10 samt Überschrift, § 36 Abs. 1 bis 3a, § 37 Abs. 3, § 40 Abs. 4 und § 91 Abs. 4 außer Kraft.

Artikel 3

Änderung des MTD-Gesetzes

§ 6b. (1) bis (5) …

§ 6b. (1) bis (5) …

(6) Der (Die) Antragsteller(in) hat

           1. einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,

           2. den Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,

 

 

 

 

 

         4a. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde, und

           5. einen Nachweis eines Wohnsitzes oder eines (einer) Zustellungsbevollmächtigten in Österreich

vorzulegen. Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des (der) Zustellungsbevollmächtigten (Z 5) hat der (die) Antragsteller(in) die Behörde umgehend zu benachrichtigen.

(6) Der (Die) Antragsteller(in) hat

           1. einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,

           2. den Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,

           3. einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,

           4. einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit,

         4a. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde, und

           5. einen Nachweis eines Wohnsitzes oder eines (einer) Zustellungsbevollmächtigten in Österreich

vorzulegen. Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des (der) Zustellungsbevollmächtigten (Z 5) hat der (die) Antragsteller(in) die Behörde umgehend zu benachrichtigen.

MTD-Beirat

§ 12a. (1) und (2) …

MTD-Beirat

§ 12a. (1) und (2) …

(3) Mitglieder des MTD-Beirates sind:

           1. ein(e) rechtskundige Vertreter(in) des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen als Vorsitzende(r),

           2. ein(e) weitere Vertreter(in) des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen

           3. ein(e) Vertreter(in) der Gesundheit Österreich GmbH (Österreichischen Bundesinstituts für Gesundheitswesen),

           4. je ein(e) Angehörige(r) der sieben Sparten der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, der(die) aufgrund der beruflichen und wissenschaftlichen Qualifikation besonders für diese Tätigkeit geeignet ist.

(3) Mitglieder des MTD-Beirates sind:

           1. ein(e) rechtskundige Vertreter(in) des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen als Vorsitzende(r),

           2. ein(e) weitere Vertreter(in) des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen

           3. ein(e) Vertreter(in) der Gesundheit Österreich GmbH (Österreichischen Bundesinstituts für Gesundheitswesen),

           4. je ein(e) Angehörige(r) der sieben Sparten der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, der(die) aufgrund der beruflichen und wissenschaftlichen Qualifikation besonders für diese Tätigkeit geeignet ist.

Für jedes Mitglied gemäß Z 3 und 4 ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen.

(4) Die Mitglieder gemäß Abs. 3 Z 3 und 4 sind vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen für einen Zeitraum von fünf Jahren zu ernennen. Eine Wiederernennung ist möglich.

(4) Die Mitglieder gemäß Abs. 3 Z 3 und 4 sowie deren Stellvertreter(innen) sind vom (von der) Bundesminister(in) für Gesundheit und Frauen für einen Zeitraum von fünf Jahren zu ernennen. Eine Wiederernennung ist möglich.

(5) und (6) …

(5) und (6) …

Übergangsbestimmung zum Gesundheitsberuferegister-Gesetz

§ 34c. (1) Personen, die am 1. Jänner 2018 zur Berufsausübung in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt sind, haben sich bis 31. Dezember 2018 bei der Registrierungsbehörde gemäß § 4 GBRG registrieren zu lassen.

Übergangsbestimmung zum Gesundheitsberuferegister-Gesetz

§ 34c. (1) Personen, die am 1. Juli 2018 zur Berufsausübung in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt sind, haben sich bis 30. Juni 2019 bei der Registrierungsbehörde gemäß § 4 GBRG registrieren zu lassen.

(2) Berufsausweise gemäß § 5 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 185/2013, die Angehörigen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste vor dem 1. Juni 2016 ausgestellt wurden, verlieren mit Ausstellung eines Berufsausweises nach dem Gesundheitsberuferegister-Gesetz, spätestens aber mit Ablauf des 31. März 2019, ihre Gültigkeit.

(2) Berufsausweise gemäß § 5 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 185/2013, die Angehörigen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste vor dem 1. Juni 2016 ausgestellt wurden, verlieren mit Ausstellung eines Berufsausweises nach dem Gesundheitsberuferegister-Gesetz, spätestens aber mit Ablauf des 31. Dezember 2019, ihre Gültigkeit.

Inkrafttreten

§ 36. (1) bis (20) …

Inkrafttreten

§ 36. (1) bis (20) …

(21) Mit 1. Jänner 2018 treten

           1. § 3 Abs. 1, § 6f Abs. 2, § 7a, § 8a Abs. 9, § 8b Abs. 2, § 12 Abs. 2 und 3 und § 34c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2016 in Kraft sowie

 

           2. § 8 Abs. 3 und § 12 Abs. 4 außer Kraft.

(21) Mit 1. Juli 2018 treten

           1. § 3 Abs. 1, § 6f Abs. 2, § 7a, § 8a Abs. 9, § 8b Abs. 2, § 12 Abs. 2 und 3 und die Überschrift zu § 34c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2016 sowie § 34c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 in Kraft und

           2. § 6b Abs. 6 Z 3 und 4, § 8 Abs. 3 und § 12 Abs. 4 außer Kraft.